... und mich ignorierst Du so einfach...![]()
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Du bist Profi und hast somit ein dickes Fell :p
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Warum muss der jedes Jahr gewechselt werden? Zugegebenermaßen kenn ich mich damit nicht aus, kann mir aber nicht vorstellen, dass die so schnell verschleißen.
Dann würde ich mal vorsichtig auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verweisen.
Die Kosten der Wartung können umgelegt werden, aber nicht die Anschaffung hierzu verwendeter Materialien.
Ansonsten würde ich mir hierzu mal die Wartungsverträge vorzeigen lassen.
Das frage ich mich auch... ich hatte in keinem meiner Mietshäuser, egal welcher Art, jemals einen auszutauschenden Plattenwärmetauscher.
Wenn man das Ding googelt, sehe ich eine massive Hardware... Das spricht eher gegen "Verbrauchsmittel", sondern eher für ein Gerät.
Also, um auf der relativ sicheren Seite zu sein, würde ich mir von dem Austausch des Plattenwärmetauschers die Belege kopieren lassen (Kosten muss man als Mieter tragen, 20 - 30 Cent pro SEITE dürften angemessen sein).
Mit der Typenbezeichnung von der Rechnung / Arbeitszettel würde ich einen oder zwei verschiedene unabhängige Sanitärfritzen fragen, was das für ein Ding ist und ob es wirklich ein Verbrauchsmittel ist, welches jährlich gewechselt werden muss.
Und letztendlich Rechtssicherheit gibt nur ein Anwalt.
Meines Wissens ist eine (ungefähre) Berechnungsgrundlage: Monatsnettomieten x 132 (also 11 Jahresnettomieten).
Na, den Faktor kann man leider nicht pauschalisieren.
Der ist absolut abhängig von der Lage des Objektes. Je schlechter die lage (z. B. irgendwo in der Ödnis Brandenburgs, Sachsens oder Meck-Pomms), desto geringer der Faktor.
In Berlin hast Du sogar teilweise einen Faktor von 20, 25 oder mehr. Das ist sogar Straßenabhängig.
Reine Marktwirtschaft: Angebot und Nachfrage.
Das ist Wahnsinn, was hier teilweise in Berlin verlangt wird.
Man kann ein Haus aber auch ohne das es umgewandelt wird zusammen kaufen, wird dann einfach zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Ohne Grundbuchauszug ist ja alles nur Spekulation. Aber du könntest glück haben und die sind auch auf den Notar reingefallen, meiner Freundin und mir wollte der Notar es auch einreden, das Haus aufzuteilen, dann hätten wir aber auch 3 Jahre die Mieter im Haus gehabt, was ein finanzielles Desaster gewesen wäre. Ist mir ein Rätsel warum alle so auf Eigentumswohnungen stehen, für mich ist es das schlimmste was es gibt. Verbindet die Nachteile von Miete und Eigentum.
Hi Netzpfuscher,
es kommt darauf an, was man vorhat.
Wenn Du z. B. an die "schnelle Mark" willst, dann kaufst Du ein Mehrfamilienhaus, teilst es, und verkaufst die einzelnen Wohnungen.
Einzelne Wohnungen für 60.000 € lassen sich besser verkaufen, als ein ganzes Haus für 500.000 im Block.
Wenn Du jedoch langfristige nachhaltige Fruchtziehung als Dein Ziel siehst, kaufst Du Dir ein MFH und vermietest es einfach. Ohne zu teilen.
Hallo Linus,
ich gehe davon aus, dass der ausgetauscht wurde, weil er kaputt war. Insofern wäre es eine meiner Meinung nach eine einmalige Instandsetzung, also nicht umlagefähig.
Ich denke nicht, dass es sich bei dem Wärmetauscher um ein Verbrauchsmittel (wie Reinigungsmittel, Schmierstoffe, Streugut,...) handelt, das umlagefähig wäre, sondern um ein mechanisches Bauteil, welches nicht turnusmäßig ausgetauscht wird.
§11 HeizkV regelt m.E. (bei Vermietung) nicht den bedingten Ausschluss der gesamten Heizkostenverordnung und auch nicht den bedingten Ausschluss des Rechts auf eine Abrechnung, sondern lediglich den bedingten Ausschluss der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Bei gegebener Abrechnungspflicht müsste dann eben gemäß §556a BGB nach Wohnfläche abgerechnet werden.
Genau so ist es und nichts anderes habe ich gesagt. Wenn möglich, nach Quotient Verbrauch/Fläche, ansonsten nach Fläche.
§2 HeizkV hingegen regelt, wann andere Bestimmungen vorgehen vor der Heizkostenverordnung. Das ist das Ding mit dem 2-Familienhaus, wo eine Wohnung vom Vermieter bewohnt wird. In einem solchen Fall wäre m.W. z.B. die mietvertragliche Vereinbarung einer Warmmiete erlaubt und diese mietvertragliche Vereinbarung würde über der HeizkV stehen. Bei einer Warmmiete gäbe es keine Betriebskostenvorauszahlungen und eine Abrechnungspflicht nach §556 BGB würde daher auch nicht greifen.
100 % korrekt. Aber ob es ein 2-Familienhaus ist, hat der Fragesteller nicht gesagt (oder ich habs überlesen). Da ich WG's eher aus (Innen-)Städten kenne, wo es kaum Zweifamilienhäuser gibt, habe ich das für meine Beantwortung der Fragen ausgeschlossen.
Nun gibt es Artikel - so auch der von Leipziger82 verlinkte -, die halten den §2 HeizkV auch zutreffend für Untermietverhältnisse, was bedeuten würde, dass auch dort Warmmieten erlaubt und dann Abrechnungen nicht erforderlich wären.
Andererseits gibt es Artikel, die behaupten, der BGH habe Inklusivmieten pauschal verboten.
Ich persönlich halte den Ausschluss der HeizkV (nach eben dem §2 HeizkV) auch bei Untermietverhältnissen für logisch, denn andernfalls hätte der Untervermieter gemäß §5 HeizkV eine Ausstattungspflicht mit Verbrauchserfassungsgeräten. (Dass ihn davor dann aber möglicherweisen der §11 Abs. 1 Pkt. 1b HeizkV schützt, ist ein anderes Thema.)
So wirklich bin ich noch zu keiner endgültigen Einschätzung gekommen und habe auch keine Grundsatzurteile des BGH gefunden. Wäre schön, wenn Ihr da (ohne Streit) noch was anführen könntet.
Ajax, ich denke, dass dies unter dem Aspekt fällt, wo es für den Untervermieter mit unangemessenen Aufwand verbunden wäre, wenn er die Heizung mit HKV ausstatten würde. Einen Sinn sähe ich darin auch nicht wirklich, wenn nur diese eine Whg. damit ausgestattet werden würde. Somit müsste er nach Fläche abrechnen.
Ich kann nur aus meiner beruflichen Erfahrung sagen, dass wir bei WGs grundsätzlich nur Mehrmieterverträge abschließen, also ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die sich dann selber die Zimmer aufteilen, oder wir die Untervermietung genehmigen. So müssen wir nur eine Abrechnung für eine Wohnung erstellen. Würden wir Zimmerweise vermieten, müssten wir auch Zimmerweise abrechnen. Und das will man nicht wirklich müssen. Damit ergraut man schneller als einem lieb ist.
Mainschwimmer
Sollte ich mich im Ton vergriffen haben, so entschuldige ich mich dafür.
Fakt ist aber auch, dass Du mich in jedem Deiner Posts angegriffen hast, mir meine Kompetenz abgestritten hast, und mich für blöde darstellen wolltest. Das ist auch nicht tolerierbar.
Was ich hier schreibe ist das, was ich weiß, in meiner Ausbildung und im Studium gelernt habe, was mir in ständig meine Wochenenden zerschiessende Weiterbildungen / Fortbildungen / Schulungen eingebläut wird und was meine Praktische Erfahrung aus dem Job heraus gebracht hat.
Wenn ich irgendwo mal was falsches schreibe, dann lasse ich mich auch gerne belehren, aber das dann bitte sachlich und fundiert, und wenn es den Nachweis eines Fehlers gibt, gebe ich den auch gerne zu. In dieser Diskussion bzgl. der Kautionsrückzahlung oder Heizkostenabrechnung jedenfalls irre ich garantiert nicht.
Und wenn ich hier Tipps gebe, dann nicht aus Geltungssucht, sondern weil ich Menschen helfen möchte, die sich vielleicht nicht so gut mit Mietrecht auskennen wie wir. Es muss ja nicht jeder aus Unwissenheit derart tief durch die Sch*** waten weil man zuviele Fehler macht, wie ich es in meinen jungen Jahren machen musste.
Niemand weiß hier, wer ich bin, somit hätte ich nichts davon mich profilieren zu wollen.
Leipziger
Das Problem, was ich sehe ist, dass der Ex-Mieter, also der Fragesteller, einen Mahnbescheid erwirken möchte. Wenn der Vermieter dem nicht Widerspricht, ist alles gut, dann folgt ja der Vollstreckungsbescheid.
Aber wenn der Vermieter wohl widerspricht, dann geht es zu Gericht.
Und naja, man mag es nicht für Möglich halten, aber es gibt Richter, die eigenmächtig einen "Nebenkriegsschauplatz" eröffnen.
Solch einen Richter gibt es z. B. in Brandenburg. Leider hat meine Verwaltung diese teure Erfahrung machen müssen. Man möchte fast von Befangenheit des Richters sprechen, zugunsten des Mieters einen Punkt im Verfahren aufzugreifen, den weder der Mieter noch unsere Seite gestört hat, aber einem Richter Befangenheit nachzuweisen ist offenbar nicht so leicht.
Was ich damit einfach nur sagen wollte: "Wo kein Kläger da kein Richter" gilt zwar in der Allgemeinheit, es KANN aber auch anders kommen.
Bei Hauskauf tritt der neue Vermieter m.W. mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Vertrag ein. Es muss niemand einen neuen Vertrag unterschreiben oder sonstige Vereinbarungen treffen. Im Prinzip gilt also: Alles, was der alte Vermieter hätte tun können, kann der neue auch tun. Alles, was dem alten Vermieter nicht erlaubt war, ist dem neuen auch nicht erlaubt.
genau so ist es.
Ich vermute, der Verkäufer will die ieten jetzt erhöhren, um den Kaufpreis (der i. d. R. ein X-Faches der Jahresrohmiete darstellt) zu steigern...
Ein Hauserwerber kann, wenn die Fristen eingehalten wurden, sofort nach Erwerb die Mieten erhöhen. Es gilt aber die gesetzlichen Fristen zu beachten.
Sehe ich genauso, die Heizung war zwar im Vertrag, aber abgeschlossen hast du ihn trotzdem. Da wirst du außer Stress und Ärger nichts rausziehen können. Den Schaden an der Wand sollte man aber schriftlich melden, melden lassen. SCHRIFTLICH.
sehe ich genauso.
Und schon wieder Geschreibsel ohne Substanz, der TE hatte ein Zimmer in einer WG (für AndreasC1977: Wohngemeinschaft) angemietet. Wie in diesem Fall ein Richter auf die Idee kommen könnte, dass der Wärmeverbrauch individuell abgerechnet werden müsste, bleibt mir verborgen. Aber ich bin ja auch kein Immobilienverwalter. Aber vielleicht kann uns der Immobilienverwalter den passenden Paragraphen in der Heizkostenverornung aufzeigen.
Da Du offenbar nicht lesen kannst: Auch eine WG-Wohnung muss abgerechnet werden. WIE ist Sache des Vermieters = Hauptmieter. Dann muss der Hauptmieter die Heizkostenabrechnung vom Eigentümer abfordern.
Der Hauptmieter, der ein Zimmer vermietet, ist genauso Vermieter, wie der Eigentümer, der die WOhnung vermietet.
Es sei den, DU findest in § 11 (Ausnahmen) der Heizkostenverordnung eine Klausel, dass ein WG-Mitbewohner kein Recht auf eine Abrechnung hat. Da ich jedes Jahr unzählige Betriebs- und Heizkostenabrechnungen erstelle, kann ich Dir aber sagen, ohne dass Du lesen musst, was Du ja offenbar nicht kannst, dass WGs nicht in den Ausnahmen vorkommen.
Und damit auch der Mainpisser es kapiert: Auch eine (normale) WG muss per Gesetz (das spezifische nennt sich Heizkostenverordnung) abgerechnet werden.
Hat jeder WG-Mitbewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter, muss der VM mit dem WG-Bewohner direkt abrechnen (bei vielen vermieteten Studentenzimmern wäre das eine Heidenarbeit).
Hat die WG zusammen nur EINEN Mietvertrag mit dem Vermieter, also es stehen alle Mieter gemeinschaftlich in EINEM Mietvertrag mit dem Vermieter, so muss der Vermieter nur für die Mietergemeinschaft abrechnen, und diese müssen die Aufteilung dann innergemeinschaftlich vornehmen.
Und Vermietet ein Mieter seine Zimmer weiter, muss er auch die entsprechende Abrechnung erstellen. Wie ist auch in der Verordnung geregelt: Wenn es Zähler gibt, z. B. Heizkostenverteiler an Heizungen, anteilig nach Fläche und Verbrauch, wenn es keine Zähler gibt, nur nach Fläche.
Warmwasser ist dabei natürlich ein Spezialfall, denn wenn es eine gemeinsame Küche und ein gemeinsames Bad gibt, dann kann man einfach aus der Praxis heraus kaum sagen, wer wieviel verbraucht hat in der WG. Also kann man da nur nach Fläche verteilen.
"Erst mahnen (schriftich, nicht per sms oder so einen Schrott), dann Mahnbescheid, dann klagen. "
Gibt es für die schriftliche Mahnung einen guten Vorlagentext den jemand empfehlen würde?
Danke schonmal vorab für die gute Diskussion!
Viel schreiben musst Du da nicht. Ein Dreizeiler reicht aus.
Schreibe rein, dass im Protokoll der vertragsgemäße Zustand festgehalten wurde, dass der vermieter sich zu der Auszahlung der Kaution bis zum XXX verpflichtet hat. Einen Zahlungseingang konntest Du bislang nicht feststellen und setzt ihm eine Nachfrist bis zum XXXX (ca. 10 - 14 Tage sollten angemessen sein.)
Solltest er die Kaution nicht abrechnen und auszahlen, behälst Du Dir weitere rechtliche Schritte vor.
ABER: Es kann gut sein, dass ein Richter das mit der Pauschalmiete kippt, und den Eigentümer zwingt, eine Heizkostenabrechnung zu erstellen. Selbst wenn niemand (Mieter oder Vermieter) den Punkt beanstandet, kann der Richter das eigenmächtig beanstanden.
Richter können echt "grrrrr" sein. Und dann wiederum steht dem Vermieter das Recht zu, einen angemessenen Sicherheitseinbehalt zurück zu halten. Wieviel ist Ermessenssache, es muss nur "angemessen" sein... wie auch immer man das auslegen möchte.
Die Restkaution muss er natürlich dann auszahlen.
Und warum bleibst du vielbeschäftigter Immobilienverwalter nicht ausschließlich bei deinem bezahlten Job? Ach so, du willst hier zeigen, wie klug du bist und brauchst eine entsprechende Plattform dafür. Dass dabei deine Antworten nicht mehr dem Stand der Dinge entsprechen, muss man dann wohl hinnehmen.
Mein Wissen entspricht dem Stand der Dinge.
Deines offenbar nicht.
Regelmäßige Schulungen, das Lesen von Fachliteratur und Veröffentlichungen sollte Dir helfen Dein Defizit zu verringern (ganz beseitigen kann man das wohl nicht, denn Dein größtes Defizit ist Deine unverschämte Art, Deine Egomanie und Deine Uneinsichtigkeit.. da hilft nur ein Psychiater oder dergleichen)
Und ich mache das hier, weil ich Hilfesuchenden helfen will. Beweisen muss ich niemandem etwas. Das hab ich nun wirklich nicht nötig.
Was soll das denn jetzt, wieder ein Scherz, den wir nicht verstehen? Hier wird nicht abgerechnet, weil der TE eine Flatrate Miete bezahlte. Nachzulesen hier: Beitrag #7 von 8:21 h
Mainschwimmer, dass DU nicht logisch denken kannst und auch nicht sachlich argumentieren kannst, das habe ich inzwischen gelernt. Manche Menschen sind eben sozial inkompetent.
Da ich als Immobilienverwalter nicht ausschließlich hier schreibe sondern auch den ein oder anderen meiner 300 Mieter verwalte und die ein oder andere Abrechnung, Zahlung, Buchung, etc. von den durch unser Team verwalteten 2.000 Wohn- und Gewerbeeinheiten durchführen muss, kann es durchaus mal passieren, dass ich eine Antwort schreibe, während des Schreibens aber unterbrochen werde und nach 30 Minuten die Antwort erst fertig stelle.
So auch hier.
Die Mitteilung des Fragestellers, dass er einen Bruttowarmmietvertrag hat kam während meiner Antwortphase, so dass ich diese Meldung erst nach dem Abschicken gelesen habe.
Ich bitte also dem Herren Egomanen vom Main untertänigst um Vergebung.
Weitere Kosten können übrigens nicht entstehen.
Hintergrund:
- Miete war vereinbarungsgemäß Flat (Inkl. Strom, Wasser, Heizung, Inet, etc. ) ==> NK Abrechnung betrifft mich nicht
- Übergabeprotokoll: Es wurden keine Mängel festgestellt
- Auszug aus Übergabe- / Auszugsprotokoll: "Hiermit endet das Mietverhältnis vereinbarungsgemäß. XXX hat entsprechend keine weiteren Verpflichtungen gegenüber den Vermietern zu erbringen." und " Hiermit verpflichten sich die Vermieter XXX an den Mieter XXX EUR 500
bis zum 15.04.2014 auf nachfolgendes Konto zu überweisen:"
Meines Erachtens nach ist die Kaution damit fällig bereits seit diesem Termin hinfällig.
Meinungen?
Also eine Pauschalmiete / Bruttoendmiete /Bruttowarmmiete, oder wie man das Kind auch nennen mag.
Das wäre natürlich sowieso nicht zulässig. Eine Heizkostenabrechnung ist Pflicht, da die Heizkostenverordnung nicht augehebelt werden kann... sagt zumindest unser heiliges BGH aber wo kein Kläger... Darauf KÖNNTE sich der Vermieter berufen. Dass er trotz Vereinbarung einer Bruttoendmiete eine Heizkostenabrechnung erstellen muss, weil die Gesetzeslage so ist.
Kann es sein, dass der Vermieter die Kaution nicht separat angelegt hat und kein Geld hat, die zurück zu zahlen? Das wäre natürlich sowohl peinlich für ihn, als auch ein Rechtsverstoß, da Kautionen vom eigenen Vermögen getrennt anzulegen sind.
Erst mahnen (schriftich, nicht per sms oder so einen Schrott), dann Mahnbescheid, dann klagen.
Da die Abrechnung für 2014 garantiert noch nicht erfolgt ist (wie denn auch), hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, noch nicht die volle Kaution auszuzahlen. sicherlich gibt es zahlreiche Urteile, die meinen, der Vermieter müsse innerhalb weniger tage abrechnen, es gib aber genausoviele Urteile, die dem Vermieter bis zu sechs Monaten gewähren. So auch Flensburg, 61 C 558/99. Auch hier zu finden: OLG Karlruhe, WM 87, S. 156, OLG Celle, WM 86, S. 61; LG Saarbrücken, WM 79, 140; AG Köln und AG Wennigsen, WM 87, 258
Natürlich gibt es keine gesetzliche Fristenentscheidung, und es liegen nur gerichtliche Einzelfalleintscheidungen vor. Aber die Tendenz ist deutlich: Eine Vielzahl an Gerichten besagt, dass der Vermieter, wenn es noch offene Forderungen gibt, und die gibt es in der Regel ja meistens bei beendeten Mietverhältnisse aus noch nicht abgerechneten Betriebskosten, sechs Monate Zeit hat um die Kaution abzurechnen.
Ein Mahnbescheid macht nur Sinn, wenn der Vermieter vorher in Verzug gesetzt wurde. Sprich eine Mahnung mit Fristsetzung Seitens des Mieters.
Ein Protokoll protokolliert nur den Zustand. Es ist kein Vertrag. Wenn der Vermieter reinschreibt, dass er die Kautions bis dann und dann abrechnen will, ist das nur eine einseitige Willensäußerung ohne Vertragscharakter.
Hätte ein Protokoll einen Vertragscharakter, Würde es nicht Protokoll heißen sondern "Auszugsvertrag", "Auszugsvereinbarung", o. Ä.
Um es mal bildlich zu beschreiben, damit auch wirklich JEDER es hier versteht:
Wenn der Vermieter in das Protokoll reinschreibt, er wird dem Mieter eins in die Fresse hauen, so KANN er es tun, MUSS es aber nicht, da es nur eine ÄUßERUNG ist, die protokolliert wurde und keiner Vertragsgrundlage darstellt.
Und damit ist das Thema für mich beendet.
Wenn ihr guten Gewissens dem ExMieter raten könnt, jetzt schon einen Mahnbescheid zu erwirken, dann macht es. Dem Mieter sollte aber klar sein, dass gerade einmal 7 Wochen nach Auszug und bei noch nicht abgerechneten Betriebskosten 2014 (die ja erst in 2015 abgerechnet werden können), der Schuss eher nach hinten losgehen wird und er auf den Kosten des MB sitzen bleibt.
IHR tragt die Kosten des Exmieters nicht, aber er wird sich lange Zeit an Euch erinnern.
Jedes Mal, wenn ich was von Whatsapp oder SMS lese, stehen mir nicht nur die Nackenhaare zu Berge.
Fordere den Vermieter/Hauptmieter schriftlich (mit Fristsetzung) und mit Unterschrift zur Auszahlung der Forderung auf.
Fruchtet das nicht, dann beantrage den Mahnbescheid.
1. Satz: korrekt!
2 + 3. Satz: aber erst, wenn die Kautionsrückzahlung wirklich fällig ist... und das ist sie definitiv noch nicht.
Grundsätzlich hat ein Vermieter bis zu 6 Monate Zeit eine Kaution abzurechnen.
Und er muss auch nicht 100 % auszahlen, er kann für ausstehende Betriebskostenabrechnungen einen "angemessenen" Sicherheitseinbehalt zurück behalten.
Dem Mahnbescheid des Vorredners wird der Vermieter wahrscheinlich widersprechen. Auf den Kosten wirst Du sitzen bleiben, da die Kautionsabrechnung noch nicht fällig war.
Das Geschreibsel, dass er die Abrechnung bis zum Tag xyz erstellen wird, ist nur eine Willensäußerung, aber kein verbindlicher "Vertrag". Er muss sich daran nicht halten, sondern darf die rechtliche Rahmenfrist ausschöpfen.
Intelligente Menschen nutzen keine SMS, Skype, ICQ, Whatsapp, E-Mails oder verbale Kommunikation, um einen Vertragspartner an vertragliche Pflichten zu erinnern, sondern nutzen den einzig richtigen und rechtssicheren Weg: den klassischen Brief auf Papier.
Das Rechtswesen ist nämlich traditionell und konservativ und nicht hipp und cool.
Igitt.Gammelfleisch gehört in den Müll. Nicht in den Mund.:p
Zum Glück ist der Projektor meines Kopfkinos kaputt ![]()
Wenn der Strom in den Betriebskostenvorauszahlungen enthalten ist, darf der Vermieter diesen bei latentem Zahlungsverzug nur nach beendetem Mietverhältnis (z. b. fristl. Kündigung) abstellen. Genauso wie Wasser und Heizenergie. Dies hat das BGH entschieden.
Wenn der Mieter dafür eigene Verträge mit Versorgern hat, muss der Vermieter seine Finger davon lassen.
Und was ist die Frage?
Nein, keine verbundene Heizungsanlage.
Erst einmal an dieser Stelle Danke für eure Rückmeldungen!
Für mich war die Frage, ob der Vermieter nach mehreren Jahren in denen er 3% berechnet hat aus freien Stücken plötzlich 5 % berechnen kann. Es ist tatsächlich so, dass wir alle weniger Heizkosten haben, aber trotzdem richtig viel nachbezahlen müssen. Irgendwie fühlen wir uns auch abgezockt durch diese Anhebung...
Abgezockt? wieso?
Den Strom, den er bei der Heizung als Heizstrom draufschlägt, zieht er ja vom Allgemeinstrom am. Wenn Ihr wenig heizt und die anderen mehr heizen, ist das sogar zu Eurem Gunsten...
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