Die Abrechnung 2013 sieht beim ersten Überfliegen i. O. aus. Ich gehe davon aus, dass noch eine Erläuterung beilag.
was hindert Dich daran, die VZ unter Vorbehalt zu zahlen?
Die Abrechnung 2013 sieht beim ersten Überfliegen i. O. aus. Ich gehe davon aus, dass noch eine Erläuterung beilag.
was hindert Dich daran, die VZ unter Vorbehalt zu zahlen?
und wie sieht die Abrechnung 2013 aus??? Ist das auch nur eine weitergeleitete WEG-Abrechnung?
Das ist keine Betriebskostenabrechnung, das ist eine WEG-Hausgeldabrechnung...
völlig ungeeignet um sie an den Mieter weiterzugeben...
Schriftliche Mängelmeldung,
Frist zur Behebung geben,
Ankündigung der Ersatzvornahme bei Einbehalt der Kosten von der Miete wenn Frist fruchtlos verstreicht,
und das per Einwurfeinschreiben, oder mit Zeugen persönlich in der Verwaltung abgeben.
komisch, dabei ist es doch gesetzl. vorgeschrieben " Sind BK - VZ vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei NACH EINER ABRECHNUNG durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen" § 560 IV BGB.
Ja, da hast Du Recht. Ich meinte eher da auch Ausnahmetatbestände. Wenn die Vorauszahlungen unangemessen hoch sind, und das eindeutig ist, können die auch ohne Abrechnung nach unten korrigiert werden.
Ich hab mich da blöd ausgedrückt.
Eine falsche Abrechnung zählt nicht als Keine Abrechnung.
Meiner Meinung nach hätten die NK gar nicht zurück gehalten werden dürfen sondern nur gemindert werden dürfen um die falschen Positionen.
Spätestens mit der Abrechnung 2013 bist Du jedoch in der Verpflichtung die neuen Abschläge voll zu zahlen, sofern du an dieser Abrechnung nichts auszusetzen hast.
Was war denn an der Abrechnung 2012 alles falsch, was in Deiner Ansicht einen Einbehalt der NK-VZ rechtfertigt?
Das ist kein Mietrecht sondern Sozialrecht.
Aber ich sehe da keine Chance, dass das Amt die Miete zahlt, da eben die Eltern Mieter sind,
Die Eltern hätten einen Untermietvertrag mit Deinem Bruder machen müssen. So wäre es gegangen.
Solche Konstellationen habe ich in Berlin-Wedding (Hartz-IV-City) häufiger mal.
Verstehe ich das richtig:
Für 2013 HAST Du eine Abrechnung bekommen, die du bisher noch nicht angezweifelt hast, und willst dennoch die Vorauszahlungen einstellen?
Das dürfte rechtlich nicht haltbar sein.
Selbst die Vorauszahlungen auf eine falsche Abrechnung komplett einzustellen halte ich für kritisch, wenn das nicht sogar "verboten" ist. Du kannst die Vorauszahlungen, wenn einzelne Posten eindeutig falsch sind, anpassen, aber ganz einstellen? Da würde ich als Vermieter im Viereck hüpfen.
Das Anpassen der Vorauszahlungen bedarf gem. Rechtsprechung nicht einmal einer Abrechnung. Wenn der Vermieter die Kosten rechtfertigen kann, kann er die Vorauszahlungen anpassen.
Zumal die Vorauszahlungen ja die aktuelle Periode betreffen, die Abrechnungen aber zurückliegende.
Wie gesagt: Ich finde das riskant und verstehe nicht, wieso der Vermieter das Einstellen der Zahlungen akzeptiert hat, da es sich um periodenfremde Vorgänge handelt.
Wenn die Kündigung von beiden Mietern unterzeichnet wurde, ist sie rechtsgültig mit der gesetzlichen Frist.
Deine Freundin ist also raus aus dem Mietverhältnis.
Deren Mitbewohnerin hat jedoch ein Problem: Sie könnte ohne Wohnung dastehen, denn der Vermieter ist nicht verpflichtet ein neues Mietverhältnis mit ihr einzugehen.
Der ausziehende Mieter hat mit der Nachvermietung nichts zu tun. Dies ist Vermietersache
Ausnahme:
Ihr habt eine Kündigungsauschlussfrist und seit noch darin. Dann KANN der Vermieter aus Kulanz eine Kündigung IN dieser Frist akzeptieren, MUSS aber nicht. Dann würde die Kündigung aber mit Ablauf der Kündigungsauschlussfrist möglich sein.
Ihr alle seit Hauptmieter....wenn 2 kündigen, hat dann der eine die Wohnung rein rechtlich für sich alleine
Und schon wieder falsch, Maggy.
Teilkündigungen GIBT es NICHT.
Wenn nur zwei Kündigen und der Rest nicht, ist die Kündigung nicht wirksam.
Ein Mietvertrag ist undemokratisch: wenn (theoretisch) ein Mietvertrag 1000 (Haupt-)Mieter hat, und 999 kündigen und der eine nicht, dann bleibt das Mietverhältnis total undemokratisch bestehen.
ACHTUNG: Maggy hat NULL Ahnung.
Vorkaufsrecht gibt es nur bei der Umwandlung einer Mietswohnung in Eigentumswohnung und damit verbundenen Verkauf.
Das trifft hier nicht zu!
Es gibt KEIN Vorkaufsrecht in diesem Fall.
Verkauft er seine Wohnung, kannst du vor gericht gehen, denn er hätte dir die Wohnung zu erst zum Kauf anbieten müssen
FALSCH!
1. gilt das Vorkaufsrecht nur bei Mietswohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt werden und dann verkauft werden,
2. ist das hier ein Einfamilienhäuschen, welches jederzeit verkauft werden kann und es für den Mieter kein Vorkaufsrecht gibt.
Jetzt langt es mir mit Deinem verbreiteten Unwissen: Lern erstmal etwas über die Immobilienwirtschaft, ehe Du Dein Unwissen kundtust und andere damit gefährdest!
Das ist ein Mietmangel der vom Vermieter beseitigt werden muss....die Kosten für eine Notunterkunft muss er auch tragen
Maggy, Du scheinst mehr zu wissen als wir. Warst Du vor Ort? Hast Du Deinen eigenen Gutachter hingeschickt?
Deine Aussagen sind gefährlich, wenn die Fragestellerin diese ernst nimmt.
Ist der Schimmel mieterverschuldet, kann der Vermieter die Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen. Mietminderung ist dabei ausgeschlossen.
Die Kosten einer Notunterkunft muss er auch nur dann tragen, wenn er 1. verantwortlich ist und 2. die Wohnung tatsächlich unbewohnbar ist.
Die ersten Anzeichen deuten darauf hin, dass der Schimmel mieterverschuldet sein könnte. Er scheint ja mit Vorliebe hinter der Couch und hinter dem Schrank zu blühen. Das deutet darauf hin, dass die Luft zu wenig zirkulieren kann (Abstand von Möbeln zu außenwänden 5 - 10 cm!), und ggf. zu wenig gelüftet wird.
Da wir hier aber nie vor Ort waren und Schimmel ein selbst bei Gerichten sehr problematisch angesehenes Thema ist und von Richter zu Richter anders entschieden wird, sollten wir uns hier daraus halten.
bei 250 EUR weiß ich net, ob ich das Wagnis eingehen will verklagt zu werden bei so einer 50:50-Chose.
Klar ist da einiges schief gelaufen, bei wem auch immer. Aber im Zweifel trägst Du auch die Gerichts- und Anwaltskosten.
Und wenn Du ehrlich bist: Von der Substanz her ist die Forderung berechtigt. Die Kosten sind ja tatsächlich angefallen. Dass der VM die evtl. zu spät geltend gemacht hat, ist von Dir zu beweisen.
Bei so einem Minderbetrag würde ich eher mit den Zähnen knirschen und zahlen als mich dem Risiko auszusetzen.
Wie hoch ist denn die Nachzahlung?
Man kann natürlich jetzt alles falsch, aber auch alles richtig machen.
Ich würde auf das Kautionsschreiben verweisen, auf welches die Kaution ausgezahlt wurde und dies als Beleg dafür benennen, dass dem Vermieter meine zweite Verzugsanschrift bekannt war. (Bluff)
Insofern würde ich die Nachzahlung negieren, da die Abrechnung nicht fristgerecht zugegangen ist.
Und dann natürlich hoffen, dass der Vermieter nicht klagt, denn dann kann es nach hinten losgehen. Denn dann müsste ihr beide etwas beweisen:
Du musst stichhaltig beweisen, dass Du den Vermieter über deine erneute Adressänderung in Kenntnis gesetzt hast. Solltest Du das nicht können, braucht der Vermieter nur zu beweisen, dass er das Schreiben versucht hat an die alte Verzugsadresse zu versenden, da für ihn der erneute Umzug nicht bekannt war.
Aber ein Anwalt ist natürlich meistens sicherer.
§ 7 (1) Satz 2 HeizkostenV
In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
Das ist zu testen, ob dieser "Tatbestand" bei Ihrem Gebäude vorliegt.
Das muss im Zweifel ein Richter entscheiden. Grundsätzlich bin ich auf deiner Seite. Du hast eine E-Mail und ein Schreiben den Vermieter geschickt, aus welchen deine neue Anschrift hervorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass beide Sachen im Nirvana verschwunden sind, halte ich für sehr gering.
Es gibt aber ein Problem: Du wirst vermutlich nicht nachweisen können, dass die Briefe/Mails tatsächlich beim Vermieter angekommen sind.
Deine einzige Chance liegt eigentlich darin, dass der Vermieter ebenso nicht nachweisen kann, dass er die Abrechnung fristgemäß zugeschickt hat.
so sehe ich das auch. Wobei der VM wahrscheinlich den Versand belegen kann (sollte er als guter Verwalter zumindest können)
Hätte ich dem Vermieter meine neue Adresse in einem Brief mitgeteilt, könnte er ja jetzt genauso behaupten diesen nie erhalten zu haben.
Wenn ich vorher gewusst hätte, dass der Vermieter wieder einmal Theater macht (ich hatte während meiner Mietzeit ständig irgendwelche Probleme mit ihm) dann wäre die Adresse mit Einschreiben Rückschein rausgegangen... unglaublich...
Hat denn das Schreiben, in dem meine gültige Adresse im Briefkopf steht, gar keine Gültigkeit?
Einschreiben mit Rückschein brauchst du nicht. Normales Einwurfeinschreiben reicht.
Du beziehst Dich auf Deinen Brief mit der Kautionsrückforderung. Die Adresse im Briefkopf muss nicht unbedingt Deine Wohnanschrift sein. Es gibt genügend Leute, die in den Kopf die Adresse reinschreiben, wo sie gerade sind. Was vielleicht nicht immer logisch ist. Also darauf sich zu beziehen fände ich eher wage.
Wenn Du also nicht explizit gemeldet hast, dass Du erneut umgezogen bist, sehe ich da eher dunkelstgrau.
ich habe in der Juris-Kommentierung nichts darüber gefunden, dass es einer bestimmten Form bei der Mitteilung der neuen Adressen bedarf. Ich habe aber gelesen, dass der Vermieter darlegen muss, dass er es versucht hat, die Abrechnung fristgerecht zu zustellen. Das dürfte ihm hier nicht gelingen.
Na, aber sicher könnte der Vermieter das:
1. Er hatte die "erste" Verzugsadresse aus dem Protokoll. Die E-Mail will er ja offenbar nicht erhalten haben und der Zugang der Mail kann evtl. auch nicht belegt werden. Insofern ist diese erste Verzugsadresse die für den Vermieter (angeblich) einzig bekannte und kann verwendet werden.
2. Dass die Abrechnung bis zum 31.12. des Folgejahres erstellt wurde und auch der Versand an die "erste" Verzugsadresse versucht wurde, kann der Vermieter versuchen zu belegen (Einlieferungsbeleg, Zeugen, o. A.)
3. Im Idealfall hat der Vermieter den Brief mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück bekommen. Da hat er einen Beweis 1. Klasse.
Das ist aber unbedingt notwendig. Es gibt genügend Hausverwaltungen, die Versäumen (warum auch immer), nach dem Auszug eines Mieters die Klingelschilder / Briefkastenschilder zu entfernen. So werden Briefe für Mieter eingeworden, die schon lange nicht mehr drin wohnen.
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