Beiträge von AndreasC1977

    Ein Mieter kann aus ein gemeinschaftliches Mietverhältnis NUR austreten, wenn ALLE Vertragsparteien dem zustimmen, also die restlichen Mieter, der Vermieter, und er selber natürlich auch. Ohne das Wissen eines anderen Hauptmieters kann niemand das Mietverhältnis verlassen oder und ohne eigene Zustimmung kann man auch nicht aus einem gemeinschaftlichen Mietverhältnis geworfen werden.

    Es gibt keine Pflicht, dass jemand den Austritt eines Hauptmieters akzeptiert. Der Vermieter KANN zustimmen, MUSS aber nicht.

    Die Kaution wird aus dem Mietverhältnis an den Vermieter geschuldet. Wer wieviel davon zahlt ist belanglos. Wenn ein Mieter aus einem gemeinschaftlichem Mietverhältnis wirksam per Vereinbarung austritt, hat er kein Anrecht auf seinem Kautionsteil dem Vermieter gegenüber, da das eigentliche Mietverhältnis ja noch besteht, sonder ner hat ggf. einen Anspruch gegen seinen ehemaligen Mitmieter. Wie er diesen Anspruch durchsetzt ist jedoch kein Mietrecht sondern Zivilrecht.

    Wie bitte, du bist 14 mal in 37 Jahren umgezogen?

    Das musst du unbedingt in deiner Signatur erwähnen:

    Immobilienverwalter in Berlin (Wohn- und Gewerbeeinheiten, WEG-Verwaltung, SE-Verwaltung, Zwangsverwaltung)
    - Objektbuchhalter (Mietenbuchhaltung, Debitoren/Kreditorenbuchhaltung, Umsatzsteuer, Reporting, Abrechnung)
    - Ausbilder
    - freier Dozent an privaten Bildungsträgern für Rechnungswesen / WEG / Mietrecht / öff. Baurecht (Bauplanungsrecht)
    - hat in fast jeder Berliner Wohnung selbst schon mal gewohnt

    Gruss
    H H

    wer sagt denn, dass ich in Berlin 14 mal umgezogen bin? Ich bin Rheinländer, habe in Aachen, Belgien, Holland, Monschau, Spanien, Oldenburg (OL), Hannover, Osterode, und seit 2006 in Berlin leben dürfen. Den 14 Umzug führe ich übrigens gerade aus... nach der Heirat ist die 1,5-Zimmer-Wohnung für uns zu klein. Deshalb bin ich in letzter Zeit auch nicht ganz so aktiv hier, da ich Daheim noch kein Tel. und Inet habe.

    § 4.8 ist inzwischen nicht mehr wirksam. Die starre Abgeltungsklausel, die den Mieter zu sehr benachteiligt.

    §13.1 "je nach Grad der Abnutzung" und "im Allgemeinen" -> keine starre Klausel, somit gültig.
    Bei §13.2 würde ich vorsichtig behaupten, dass auch diese gültig ist, lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

    Eine Endrenovierungsklausel erkenne ich hier nicht, nur eine Quotenklausel, die jedoch hinfällig ist. Die Pflicht zur Übernahme der Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietvrhältnisses dürfte davon aber nicht betroffen sein.

    Wenn Formularklauseln nicht anwendbar sind (streichen der Böden bei Fliesenboden), dann sind diese natürlich auch nicht auszuführen. Das gäbe eine schöne Sachbeschädigung, die Fliesen zu streichen ;)
    Was den Teppich betrifft: Der Austausch des Teppichs ist i. d. R. VERmietersache. Nur die Reinigung ist Mietersache.
    Es KANN aber sein, dass in einer individualvereinbarung vereinbart wurde, dass der Mieter den Boden auszutauschen hat. In einer Individualvereinbarung ist vieles möglich zu vereinbaren, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bei der individuellen Verhandlung von Vertragspunkten der Mieter schon grundsätzlich zum Denken fähig ist.

    Du verrennst Dich da total!!!

    Heizkosten müssen nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Mit VDI2077 hat das rein gar nichts zu tun.

    Ich stimme anitari zu 100 % zu. Sobald Heizkostenverteiler montiert sind MUSS nach Verbrauch abgerechnet werden. Abrechnung nach Flächen ist nur in bestimmten Ausnahmefällen gestattet, die in der Heizkostenverordnung benannt sind.
    Alles andere ist Nonsens und hat keinerlei Rechtsbestand.

    Die Küche nicht direkt sondern nur die Kochstelle, Fenster, Lichtschalter u.a.
    Weil die 200Euro für kleinrep. sind ja fast 60% der Monatsmiete.
    Gelesen hatte ich auch vor paar Monaten was im Bezug angemessene rep kosten

    Wenn die EBK im MV nicht erwähnt wurde, hast Du nur noch eine Chance: sie muss im Übergabeprotokoll als mitübergeben zählen. Wenn sie da nicht erwähnt wurde, ist sie wohl vom Vormieter, oder so als, dass der Vermieter sie nicht mehr weiter stützen möchte, und somit bist Du dann dafür verantwortlich.

    Es ist eine Änderung des Vertrages der beide Seiten zustimmen müssen. Insofern sind von allen Vertragsparteien Unterschriften notwendig: Vermieter, alle Hauptmieter und den neuen Hauptmieter.
    Und: Ob ein neuer Hauptmieter für den Vermieter zumitbar ist, entscheidet ER nicht Ihr.
    Da es sich hierbei um eine VertragsÄNDERUNG handelt, eine Vereinbarung über Mietaustritt und Mieteintritt, sind keine Fristen einzuhalten.

    Ich weiß ja nicht, ob ich, meine Kollegen, meine Ausbilder, die IHK und meine alten Profs alles falsch gemacht haben, aber im Mietspiegel in den Feldern ist doch schon berücksichtigt, dass ein Haus im Laufe der Jahrzehnte regelmäßig saniert wurde, und anhand der Sondermekrmale ob es eben nur unzureichend Saniert wurde (Abzüge, z. B. überwiegend über Putz verlegte Leitungen oder nicht isolierende Fenster) oder ob es gar über den Standard saniert wurde (Zuschläge, z. B., bei "modernem Bad").

    Es wird kein Haus mehr geben, dass Baujahr 1900 ist und nicht saniert wurde. Insofern berücksichtigt der Mietspiegel das. Da muss man als Vermieter nicht hingehen und sein 1900 erbautes Haus wegen der neuinstallierten Gaszentralheizung und der Fassadendämmung in ein anderes Jahresfeld im Mietspiegel einsortieren. Er sortiert das Haus dennoch in das Jahr 1900 ein und macht die "Feinjustierung" des Mietwertes (Auf- und Abschläge vom Mittelwert) über die Sondermerkmale.

    1. muss der klagende Vermieter belegen können, dass der Mieter die Miete auch wirklich schuldet (Mietvertrag)
    2. SOLLTE der Vermieter eine Mahnung geschrieben haben (mehr als eine braucht es nicht und zu viele Richter wollen eine Mahnung sehen, auch wenn diese nicht unbedingt gesetzlich vorgeschrieben ist bei Mietrückstand)
    3. die fristlose Kündigung muss substantiell sein. Es reicht also nicht nur zu schreiben "ich kündige wegen Zahlungsverzugs" sondern es müssen auch die offenen Posten notiert sein, welche Miete offen ist.
    4. empfiehlt es sich der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses zu widersprechen (siehe Leipziger)
    5. und letztens würde ich reinschreiben, dass ich ersatzweise fristgerecht kündige, nur für den Fall, dass die fristlose Kündigung beim Richter durchsegelt.

    @ AndreasC1977:

    Schon klar, was ein Asset-Manager ist, aber ich denke mal nicht, dass sich dieser mit der Prüfung eines einzelnen Mietvertrages beschäftigt.


    Doch, teilweise schon... wir müssen dem Asset-Manager stets erst den MV zumailen, ehe wir ihn an die potentiellen Mieter rausschicken dürfen. Gerade bei der Verwaltung für Asset-Managements sind die Bandagen SEHR eng angelegt... ich verwalte auch lieber für die privaten Immobilieneigentümer. Das ist viel relaxter.


    Der Asset Manager ist der Verwalter. Klingt besser, als Verwalter, zeigt aber eindeutig, dass hier ein Verwalter mit einer kleinen Profilneurose am Werk ist (das ist das gleiche, wie Hausmeister, die sich Facility Manager nennen). Der Verwalter kann theoretsich entscheiden, an wen die Wohnung vermietet wird, wenn der Eigentümer ihn dazu berechtigt hat.

    Nicht richtig. Ich bin Immobilienverwalter, aber kein Asset-Manager.

    Der Asset-Manager verwaltet nicht nur die Immobilie, er ist für ALLES, was das Immobilienportfolio betrifft zuständig.

    Als Beispiel:
    Eine Unternehmensgruppe, nennen wir sie mal "Großkapital AG" hat mehrere Immobilien gekauft. Die Turmstraße, die Schloßstraße und die Schillerstraße.
    Um die Gefahren zu streuen wird für jede Straße eine eigene Firma gegründet, die "Großkapital I Verwaltungs-GmbH" für die Turmstraße, die "Großkapital II Verwaltungs-GmbH" für die Schloßstraße und die die "Großkapital III Verwaltungs-GmbH" für die Schillerstraße.
    Der Assetmanager ist meistens in einer Vermögensverwaltung angestellt. Er Managed dann, hier "Kapitalverwaltungs-GmbH" die einzelnen Firmen. Somit auch Kreditangelegenheiten, Steuern (Unternehmenssteuern), und er beauftragt Immobilienverwaltungen mit der Objektbetreuung, die er dann mit täglichen Aufgabenmails und Sonderwünschen nervt.

    Asset-Manager ist also nicht das gleiche wie ein Real Estate Manager oder Property Manager ;)

    Ich glaube, Ihr missversteht Euch beide...

    man kann natürlich Prozente addieren, aber je nach Fragestellung wäre es falsch.
    In diesem Fall ist es nicht 11 % + 11% = 22 %, in diesem Fall ist es immer nur 11 %.
    11 % von Sanierungskosten und 11 % von Balkonanbau sind nicht 22 % sondern 11 % der Gesamtkosten.

    Um wieviel Prozent sich die Miete erhöht können wir gar nicht sagen, da der Mieter nicht gesagt hat, um wieviel EUR sich seine Miete erhöht (also wieviel EUR diese 11 % der Kosten anteilig für ihn monatlich ausmachen) und wie hoch seine alte Miete war.
    Diese 11 % entsprechen NICHT 11 % Mieterhöhung.

    Wenn der umlegbare Modernisierungsanteil 50 EUR wäre, die Kaltmiete 100 EUR beträgt, ist das eine Mieterhöhung nach § 559 um 50 %.

    AndreasC1977:

    Die Frage lautete doch: Gibt es eine Pflicht, die Wohnungsinnentüren(Verbindungstüren zwischen den Räumen) zu renovieren, sprich in bestimmten Zeitperioden zu lackieren?

    Es gibt nach wie vor dazu keine generelle Pflicht! Zur Pflicht wird es erst, wenn der Abnutzungsgrad es erforderlich macht.

    Na, und da ist eine unterschiedliche Deutung der Frage.
    Du verstehst es so, als ob der Fragesteller nach einer generellen Verpflcihtung fragt, ich verstehe es so, ob es eine Pflicht KANN. Und wenn die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter gelegt werden, eben da gibt es eben diese Pflicht.

    Aber ich denke, wir haben dem Fragesteller nun beide "Verständnisarten" der Frage klar beantwortet:
    Nein, es gibt generell keine Verpflichtung für den Mieter überhaupt Schönheitsreparaturen auszuführen, und ja, die Schönheitsreparaturen können aber wirksam auf den Mieter übertragen werden, so dass daraus eine Vertragspflicht entsteht diese auszuführen, inklusive der Bearbeitung der (Innen)Türen.

    Kann man sich darauf einigen? *g*

    Meine Herren, was ist denn heute mit Euch los? Da stochert Ihr aber diesmal echt im Trüben. So kenn ich Euch ja gar nicht :D

    Wenn Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden, gehört auch das Lackieren der Innentüren, der Innenseite der Wohnungstüre sowie die Innenseite der Fenster dazu und auch die Heizungsrohre.

    Quelle siehe in meinem vorigem Post.

    Also: wenn Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden, dann JA, gehören die genannten Gewerke dazu.

    siehe auch hier
    oder hier
    oder hier im MIETRECHTSLEXIKON.

    Ein Vermieter darf auch Nachweis verlangen, dass die Schönheitsreparaturen ausgeführt wurden. Wird z. B. notwendig beim AUszug, wenn es z. B. eine gültige Quotenregelung gibt (selten aber tatsächlich Existent)

    Ich meine ja, denn Du hast sie vor Einmietung gelesen, verstanden und unterschrieben.

    Berny, das KANN so nicht stimmen, denn dann dürftest Du in einem Mietvertrag ALLES reinschreiben, z. B. : Die weibliche Mieterin darf nur bei offenem Fenster duschen und sich be- und entkleiden :D

    Nein. Vertragsklauseln, die den Mieter benachteiligen sind unwirksam: § 307 BGB und 536 (4)

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