Beiträge von AndreasC1977

    Die Terrasse und die Kleine Hütte standen vom Vormieter noch da und uns wurde erlaubt diese Zu nutzen. Leider nur mündlich bei wohnungs besichtigung.
    Und wie gesagt es wurde 10 Jahre nie etwas gesagt, und es gab so auch nie Probleme. Erst jetzt wo die neuen Mieter einziehen und den hinteren garten haben wollen.

    Okay, also den neuen Mietvertrag unterschreibe is also schonmal nicht.

    Es kann nur sein, dass Ihr dann ganz ohne privatem Garten darsteht, da sowas ja nicht vereinbart wurde, und Ihr nur noch einen Gemeinschaftsgarten zur Mitbenutzung zur Verfügung habt.
    Was akzeptabel wäre, wäre ein Nachtrag zum Mietvertrag, wo der Mietgegenstand um einen Garten erweitert wird, der dann aber auch genau bezeichnet werden soll. Natürlich könnte der Vermieter dann aber auch extra Gartenmiete für verlangen, denn ein exklusiv genutzter Garten hat seinen Mehrwert.

    Ein neuer Mietvertrag muss nicht abgeschlossen werden. Wieso auch, Ihr habt einen gültigen.

    Wenn Ihr aber in Eurem alten Mietvertrag keinen Passus habt, der Euch den einen Garten zur alleinigen Nutzung zuspricht, sehe ich schwarz für Euch. Gab es ein Übergabeprotokoll, wo Euch der hintere Garten zur Nutzung übergeben wurde?

    Andersrum wird's rund: Wenn beide Parteien das Protokoll unterschreiben, wird beiderseits der IST-Zustand festgehalten und bestätigt.

    Eine Kopie des Protokolls solltet Ihr Euch als Nachweis geben lassen.

    Wenn der Vermieter Euch aufgefordert hatte, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, habt Ihr mit dem unterschriebenen Protokoll den Nachweis und Ihr könntet Schadensersatz für die Ausgaben fordern.

    Das sehe ich tendenziell ähnlich. Hier stellt sich aber die Frage, ob der Fertigstellungstermin der Maßnahme schriftlich zum 30.04.2015 fixiert wurde.

    natürlich... ein kluger Bauherr würde sich hüten sowas schriftlich zu bestätigen... Beim Bau ist das ja immer so ein Ding mit den Fertigstellungsterminen... siehe Flughafen Berlin :D

    Dass in der Abrechnung 2013 offenbar eine Vorrauszahlung zuviel berechnet wurde, ist ein inhaltlicher (rechnerischer) Fehler der Abrechnung 2013. Die Abrechnungsfrist für 2013 war am 31.12.2014 abgelaufen (sofern Kalenderjahr als Abrechnungsjahr). Korrekturen danach dürfen nur noch zugusten des Mieters sein. Der Vermieter darf also die Abrechnung nicht zu Deinem Ungunsten mehr korrigieren. Das ist sein Pech, dass er in der Vorperiode eine Zahlung zuviel zu Deinen Gunsten eingerechnet hat.
    In der Abrechnung 2014 darf er dies nicht mehr geltend machen.

    Zählt hier nicht auch der § 536 b BGB? Dass man in eine Baustelle zieht, war ja schon bei Vertragsabschluss bekannt. Man zieht in eine Baustelle ein, da muss man damit rechnen...
    Was sagt Ihr dazu?
    Als Vermieter würde ich auf alle Fälle den Anspruch auf Mietminderung negieren. Ob man damit in diesem Fall durchkommt ist natürlich eine andere Sache.

    Hallo Skome,
    das ist keine gültige Abrechnung. Es fehlen rudimentäre Angaben, um die gesetzlichen Mindestanforderungen einer Betriebskostenabrechnung zu erfüllen.

    Widersprechen, Auffordern eine formell gültige Betriebskostenabrechnung zu erstellen.

    Hallo, ich habe da ein kleines Problem und wollte fragen wie es rechtlich aussieht.

    Der Vermieter gab mir nur einen Schlüssel für den Briefkasten. Dieser ist in zwei Teile gebrochen. Habe es beim Schlüsseldienst reparieren lassen aber leider passt er nicht mehr, da wohl ein Zahn fehlt.

    Der Vermieter hat keinen zweiten da. Nun muss ich wohl den Schlüsseldienst rufen um das Schloss austauschen lassen.

    Ich dachte eig., dass der Vermieter einen Zweitschlüssel haben müsste?

    Muss ich die Kosten nun tragen?

    1.: Der Vermieter DARF zu Deiner Wohnung keinen eigenen Schlüssel haben. Du hast für Deine Wohnung das alleinige Hausrecht (abgesehen von Deinen evtl. vorhandenen Mitbewohnern in der Wohnung)
    2.: Wenn Dir der Schlüssel zerbrochen ist (wie schafft man das???), bist Du Schadensersatzpflichtig. Egal ob Du das fahrlässig, vorsätzlich oder unwissentlich verursacht hast. Somit musst Du auch den neuen Schlüssel bezahlten.


    Da bei AndreasC1977 offensichtlich aber eine Leseschwäche existiert, hat er das nicht verstanden. Er ist ja stur der Meinung, dass die Legionellenprüfung unter die Kosten der Warmwasserversorgung fällt, trotz vieler anderer Meinungen.


    Hörst Du mal auf mich zu beleidigen? Was hast Du für eine Kinderstube genossen? Offenbar keine!

    Hi,
    idealerweise scannst Du das Ding und lädst es mal hoch (private Angaben schwärzen!).

    Es kann sein, dass in die Kubikmeterpreise sowas wie Abrechnungskosten, Ablesekosten, Grundgebühren, Zählermieten o. A. eingerechnet wurden. Das sollte aber irgendwie ersichtlich sein, bzw. sollte dies bei einer Belegeinsicht erkennbar sein.

    Sollte die Garage wirklich nur für bestimmte Mieter nutzbar sein und nicht für Dich, so musst Du natürlich nicht für die Wartung aufkommen. Es kann aber auch sein, dass diese Position nur ungünstig bezeichnet wurde und dass sie Wartung und Pflege auch den Parkplatz mit einschließt. Das sollte aus den Erläuterungen ersichtlich sein.

    Da wir keine Information zu der Kleinreparaturklausel haben, können wir nur raten.

    Vermutlich ja!

    Grund: Zur Definition von KleinRep. wird öfters die 2. Berechnungsverordnung (obwohl für den sozialen Wohnungsbau) zur Hilfe genommen.

    Nach § 28 Abs. 3 S.2 der II. BerechnungsVO umfassen kleine Instandhaltungen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. (Quelle: Kleinreparaturen im Mietrecht - Was Mieter und Vermieter wissen m)
    Wenn die Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart wurde, und die Grenzen eingehalten werden, dürfte diese Heizungsreparatur eine KleinRep. sein.

    Wenn der Vermieter auch Auftraggeber ist, muss er die Rechnung erst zahlen, darf sich das Geld aber dann von Dir zurückholen.

    Faszinierend, dass Du zur Umlage dieser Kosten eine eindeutige Aussage triffst, obwohl dieses Thema absolut strittig ist.
    Weiterhin scheint deine Meinung da mehr Gewicht zu haben, als die von etlichen Experten.

    Woher beziehst Du dieses Wissen, wenn es nicht einmal eine eindeutige Rechtsprechung hierzu gibt?

    Du kannst hier auch hundert Paragraphen zitieren: Das Wort "Trinkwasseruntersuchung" finde ich dort nirgendwo. Sicher kann man dies dort irgendwo hineininterpretieren, allerdings ist das eine vergebene Mühe, wenn es hierzu keine Rechtsprechung gibt.
    Eine Trinkwasseruntersuchung hat nichts mit einer Wasseraufbereitung oder dem Betrieb einer Anlage zu tun. Es steht lediglich im Zusammenhang damit.

    Du kannst mir allerdings gern eine Quelle zu deinen Behauptungen nennen. Deine Meinung ist im Vergleich zu Rechtsprechung allerdings nichts wert (auch wenn Du das sicher gern anders hättest).

    wenn Du meinst...
    Wäre es strittig, gäbe es dazu Gerichtsverfahren. Da es diese aber (bislang) nicht gibt, ist es wohl nur für Dich strittig.
    Offenbar ist für jeden anderen Fachmann klar, dass diese Kosten umlagefähig sind, da sie zwangsweise anfallen, um die Warmwasserversorgungsanlage betreiben zu dürfen, nur für Dich nicht.
    Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Feststellung der Unbedenklickeit einer Anlage zu deren Betrieb notwendig ist, so sind dies für den Betrieb notwendige Kosten, also Betriebskosten und diese dürfen umgelegt werden (Analog .
    Aber vielleicht gelten in Leipzig ja wieder einmal andere Gesetze... das suggerierst Du hier im Forum ja öfters mal.

    Das Thema ist übrigens so UNSTRITTIG (außer für Dich), dass sogar Mietervereine inzwischen einheitlich sagen (Der Mieterbund hat da nachgezogen), dass die fortlaufende Prüfung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlagefähig sind. Soviel zu Deinem "strittig", Herr Strittig.

    Hallo Berny,
    - Gartenteil ist mitgemietet.
    - BK-Abrechnung enthielt Kosten für Entsorgung der Mietergartenabfälle plus Anlagengartenabfälle
    - Im Mietvertrag ist vereinbart: "Mieter verpflichtet sich, Garten in gepflegtem Zustand zu halten." Mündlich: Wir haben hier eine Ablagefläche für die Gartenabfälle, die wird im Herbst geleert. Kosten sind in NK mit drin."

    Danke für Deine weiteren Antworten.
    Gruß, CaLo

    Mündliche Abreden können vergessen werden. Die kann man kaum beweisen. Es gilt das schriftliche Wort.

    Das ist kein geltendes Recht, sondern lediglich die Auffassung von "Haus & Grund". Entsprechende Urteile hierzu gibt es nicht.


    Ich kenne zwar dein Exemplar der BetrKV nicht, aber laut meiner Ausgabe steht davon nichts. Unter Absatz 2 steht genauestens geschrieben, welche Kosten umlagefähig sind. Von Trinkwasseruntersuchungen steht dort nichts. Genauso wenig, wie eine entsprechende Umlage in der HeizKV geregelt ist.


    Was meinst Du damit? :confused: Wenn keine Prüfung erfolgt, bzw. ein Befund festgestellt wird, muss das Warmwasser abgestellt werden?

    Ansonsten mal hier nachlesen:

    Betriebskosten: Legionellenpr

    Du brauchst mir nicht zu sagen, was Legionellen sind.

    Und ja, eine Warmwassererzeugungsanlage kann amtlich gesperrt werden. Es gibt in Berlin ein Hochaus, wo dies so ist. Die Mieter leben seit monaten ohne WW.

    Und in eimem meiner Häuser gab es auch einen Befund, und da wurde die Stillegung der WW-Erzeugung auch angedroht, wenn ich nicht innerhalb einer Frist den Nachweis erbringe, dass die Keimbelastung erfolgreich beseitigt wurde. Die thermische Desinfektion (können auch mal zwei oder drei hintereinander sein, wenn die erste erfolglos war) ist natürlich NICHT umlagefähig. Das ist Instandsetzung.

    Die bestandene Legionellenprüfung ist Notwendig, um die Warmwassererzeugung vornehmen zu dürfen.
    (Wenn Du die Prüfung im Übrigen vergißt, droht das Gesundheitsamt auch mit der amtlichen Stilllegung der Anlage und natürlich einen Batzen Bußgeld.)

    Im übrigen würde ich da nicht die Heizkostenverordnung zur Hand nehmen, sondern die Betriebskostenverordnung.
    in der Version, die vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz publiziert wird (http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html) werden die entsprechenden Kosten wie folgt definiert:

    § 2 Aufstellung der Betriebskosten
    [...]
    5.
    die Kosten

    a)
    des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
    hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2
    , soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a

    oder

    b)
    der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
    hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a

    oder

    c)
    der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
    hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;

    Rückblick auf Nr. 2:
    2.
    die Kosten der Wasserversorgung,
    hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;


    Insofern sind Kosten der Warmwasserversorgung mit vergleichbaren Kostenursachen der Kaltwasserversorgung gleichzusetzen.
    Die Legionellenprüfung ist rechtlich notwendig zum Betrieb der Warmwasserversorgungsanlage und verursachen somit Betriebskosten.
    Mangels Erwähnung sind diese Kosten nicht per Heizkostenabrechnung umlegbar, aber in der Betriebskostenabrechnung als "traurige" Einzelposition als Kosten der Warmwassererzeugung / Legionellenprüfung, per Fläche umlegbar (sofern nichts anderes rechtswirksam vereinbart wurde).


    Handelt es sich hier um die Prüfung nach Trinkwasserverordnung? Das wäre theoretisch umlegbar, allerdings nur, wenn dies vertraglich vereinbart, bzw. eine Umlage wirksam angekündigt wurde.

    Nicht korekt. Die Legionellenprüfung sind Kosten der Warmwasserversorgung. Ohne diese Prüfung darf die Warmwasserversorgung nicht stattfinden. Diese Kosten sind in den Kosten gem. § 2, Abs. 4 BetrKV enthalten.

    Noch mal zu den Hausmeisterkosten:
    In unseren Mietshäusern ist es üblich, dass seit Jahren die Kosten des Hauswarts gleich sind.
    Grund: Pauschalverträge. Und die werden evtl. einmal auf die 5 Jahre in der Höhe der Pauschale angepasst.

    Also, jeder Mieter möchte gerne einen Fahrradraum nutzen können. Leider gibt es aber auch Mieter, die Ihre Schrotträder dort einfach stehen lassen. Irgendwann stehen dann nur noch Schrotträder rum, und die Mieter, die ihr Fahrrad öfters nutzen, haben keinen Platz dafür.
    Da MUSS der Vermieter natürlich auch handeln, ansonsten mutiert der Keller zum Schrottplatz.
    Was kann der Eigentümer machen?
    Ein korrekter Wege wäre:
    1. Mieterrundschreiben, dass der Schrott bitte in die privaten Keller geräumt wird, Frist 2 Wochen.
    2. Danach Mieterrundschreiben, dass der noch stehengebliebene Schrott von der Verwaltung entsorgt wird. Um dabei kenntlich zu machen, welche Fahrräder noch jemandem gehören, sollte jeder Mieter sein Fahrrad kennzeichnen. Alle, was nicht gekennzeichnet wurde, ist demnach Herrenlos. Frist: auch 2 Wochen
    3. Danach alles, was nicht gekennzeichnet wurde aus dem Fahrradkeller entfernen. ABER: nicht alles entsorgen. Nur offensichtlicher Schrott (defekte Teile, wie krumme Räder oder so) darf sofort entsorgt werden. Herrenlose Fahrräder sind zu sichern (Hausmeisterkeller).
    4. Letztes Mieterrundschreiben, dass diverse Fahrräder sichergestellt wurden (kurze Beschreibung der Fahrräder oder Bilder). Letzte Frist zur Abholung der sichergestellten Fahrräder, danach werden diese entsorgt.

    Somit wurden die Mieter dreimal informiert, dass herrenlose Fahrräder entsorgt werden. Da sich niemand gemeldet hat, kann man davon ausgehen, dass die Räder wirklich herrenlos sind.

    Dieser Aufwand macht natürlich bei einer 200 WE-Anlage Spaß...

    Also, dass Du Reparaturen an der Einbauküche bzw. deren Geräte komplett tragen sollst, egal wie teuer, ist unwirksam. Da beisst die Maus keinen Faden ab.
    Deine Kleinreparaturklausel ist wirksam. An Deinem Herd könnte eine Kleinreparatur entstehen, wenn es nur ein Bagatellschaden ist. Wenn es ein aufwendiger Schaden ist, und die Kleinreparaturgrenze sprengt, muss der Eigentümer die Reparatur komplett zahlen.

    Einige Eigentümer wollen sich bei Reparaturen zumindest die Höhe der Kleinreparaturklausel vom Mieter holen, bei Dir also 80 EUR, wenn der die Reparatur teurer war.
    Das ist falsch. Du zahlst Kleinreparaturen nur, wenn die Gesamtkosten der Kleinreparatur unter der vereinbarten Höchstgrenze (bei Dir 80,00) liegt. Wenn die Reparatur auch nur 80,01 EUR kostet, trägt der Vermieter diese voll und ganz und Du musst nichts zahlen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!