Danke für die Antwort!
Dass das Expose keine Gültigkeit hat, war mir bereits durch Recherchen bekannt.
Ich kann aus Ihrer Antwort leider nur nicht ableiten, ob bei einer eventuell enstehenden Differenz (habe die NBK-Abrechnung ja noch nicht erhalten!) nur die NBK von mir reklamiert werden können, oder ob ich durch die doppelte Falsch-Angabe der Wohnfläche (Zählerprotokoll und NBK-Abrechnung) auch eine Mietminderung einfordern kann!
Eine Mietminderung wahrscheinlich nicht, denn es wurde ja keine Fläche vereinbart. Insofern weicht die Wohnung nicht von einem vereinbarten Zustand ab.
Aber die Betriebskostenabrechnung muss auf tatsächliche Flächen fußen. Stimmen diese nicht, muss die Abrechnung korrigiert werden.