Beiträge von AndreasC1977

    Okay ich danke für die Auskunft.
    In den Nebenkosten ist kein warmwasser enthalten. Das lief über Strom den ich seperat gezahlt habe. Die Nebenkosten belaufen sich auf Wasser, Heizkosten, Müll und Versicherung.

    Mein Vermieter möchte allerdings nicht mit meiner Urkunde von Money fix rausrücken. Erst nach der Nebenkosten Abrechnung. Darf er das ? Schließlich zahle ich somit ja an Money fix weiter obwohl ich dort nicht mehr wohne.

    Bei Kautionen darf der Vermieter für zu erwartende zukünftige Forderungen, z. B. zu erwartende Betriebskostenabrechnungen, einen Sicherheitseinbehalt machen. Der muss in der Höhe der zu erwartenden Forderung angemessen sein.

    Bei den Bürgschaften kann man schlecht einen Teilbetrag zurückzahlen oder einbehalten, aber die Gefahr der drohenden Forderung besteht trotzdem. Insofern darf der Vermieter die Urkunde noch zurückhalten.

    Die Höhe der Kosten kann man kaum monieren. Kosten, die anfallen und umlagefähig sind, darf man auch umlegen.
    Ob die jetzt höher sind als woanders ist dabei egal. Auch ob die Kosten über den Betriebskostenspiegel. Dieser Spiegel stellt nur einen Durchschnitt aus der ganzen BRD dar. Der Betriebskostenspiegel ist nicht wirklich nutzbar. Der kann auch eingestampft werden, da man eben nicht München mit Greifswald vergleichen kann, was aber der Betriebskostenspiegel macht.

    Sofern der Vermieter zu einer Rechnungsposition eine Rechnung aufweisen kann, verläuft der Widerspruch ins Leere.
    Gibt es also zu der Versicherung eine Rechnung, ist die Position nicht zu beanstanden.

    Die Pflege des Außengeländes, ist auf alle Mieter umlagefähig. Nur Kosten von Exklusivflächen, wie ein Mietergarten, zu dem andere Mieter keinen Zutritt haben, dürfen nur von den Berechtigten Mietrn bezahlt werden.
    Die Reinigung eines vermieteten Kundenparkplatzes darf nur auf den Mietenden umgelegt werden. Die Begrünung rings rum jedoch auf alle Mieter, da alle Mieter die Begrünung auch ansehen können. Das ist Äquivalent zu der Erdgeschosswohnung, die Aufzugskosten zahlen muss, obwohl sie ihn nicht nutzen muss.

    Im Gegensatz zu Wärmedurchflusszählern und Wasserzählern unterliegen Heizkostenverteiler keiner Eichpflicht. Diese Geräte (HKV) funktionieren nach dem Verdunstungsprinzip und eine Verdunstungsmessung ist nicht eichbar. Verdunsterröhrchen werden jährlich gewechselt, elektronische HKV nur nach Ablauf der MIETzeit. Diese können aber auch länger drin bleiben, wenn die Mietzeit z. B. verlängert wird. Eine Pflicht zum Austausch besteht nicht. Die Aussage der Hausverwaltung kilingt für mich daher zwar unglücklich, aber Plausibel. Wenn man den Ableseservice wechselt, montiert der neue i. d. R. seine eigenen Geräte und die Alten werden entfernt.

    Zu den Heizkosten:
    Schonmal daran gedacht, dass nicht zu 100 % nach Verbrauch abgerechnet werden darf sondern immer mind. 30 % nach Fläche? Wenn die Gesamtkosten also hoch sind, hat man trotz Nullverbrauch dennoch hohe Heizkosten, da mind. 30 % nach Fläche umgelegt werden.

    Bevor ich eine Wohnung anmiete, prüfe ich folgendes:
    - Energieausweis und die darauf notierten Werte
    - ich bitte um die letzte Betriebskostenabrechnung der Wohnung (meinetwegen auch anonymisiert), um zu wissen, was auf mich zukommt.

    Gibt es das nicht, miete ich die Wohnung nicht.

    Wenn die Modernisierungskosten gem. §559 BGB auf die Mieterschaft umgelegt werden, verstößt man nicht automatisch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dies ist einfach nur dumm gelaufen für den Mieter und er kann eben ausziehen, wenn er den Mehrwert der Wohnung nicht haben möchte.

    Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot wäre dann, wenn ich ein Haus mit einer Energieeffiziensklasse B energetisch sanieren würde, und das Haus anschließend immer noch nur eine B (oder sogar schlechter, weil die Modernisierung Murks war) wäre.
    Es muss eine klare Verbesserung vorliegen, die den Aufwand der Modernisierung rechtfertigt.

    Auf Rechnungskopien habt Ihr keinen Anspruch. Ihr habt Recht auf Einsicht beim Vermieter und der Vermieter kann Euch Kopien anfertigen, wenn ihr diese bezahlt.

    Verteilerschlüssel können sich Ändern, bzw. die "Divisoren", wenn z. B. Wohnungen neu vermessen wurden. Dann ändert sich die Gesamtfläche. Dies muss nicht angekündigt werden, weil sich dies im laufenden Wirtschaftsjahr z. B. bei Neuvermietung ergibt.
    Nur wenn die Wahl des Verteilerschlüssels sich ändert, muss das im Jahr vorher angekündigt werden.

    Zur Mehrwertsteuer:

    Die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG. Der Vermieter kann einen solchen Umsatz als steuerpflichtig behandeln, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

    Im Grunde richtig, aber hier Falsch, denn:

    Die Vermietung eines Stellplatzes ist nur dann Umsatzsteuerbefreit, wenn der Stellplatz im Rahmen eines Wohnraummietplatzes angemietet wird.
    Handelt es sich um einen separaten Stellplatzmietvertrag, ist dieser grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ist der Vermieter Kleinunternehmer nach §19 UStG, wird die pflichtige Umsatzsteuer nicht erhoben.

    Wie wäre es mit "Duldungspflicht des Mieters"?

    Wenn Mieter so agieren und sich dagegen streuben, dass Heizkostenverteiler gewechselt oder abgelesen werden, müssen sie auch die Konsequenzen tragen.
    Der Vermieter hätte auch auf Duldung klagen können, die Gerichtskosten hättest Du zu tragen gehabt. Und das ist mehr als eine Heizkostennachzahlung.

    Die Rechtsprechung sagt übrigens, dass ein Mieter solche Termine ermöglichen muss (Duldungspflicht), und zur Not die Schlüssel jemandem anderen geben muss.

    Meiner Meinung nach ist die Rechnung ok und muss bezahlt werden.

    Begründung:
    in der Beschreibung stand die Gebühr beschrieben, akzeptanz des Angebots bedeutet auch Akzeptanz der Gebühr. Somit sachlich korrekt.
    Zwei BRUTTOMonatsmieten (also Nettomiete plus Mwst.) plus MwSt des Maklers sind erlaubt. Also rechnerisch ist die Rechnung auch okay.

    Nun zum Rechtlichen:
    Der Makler ist ein Fabian Mustermann, der die Rechnung ausgestellt hat.
    Eigentümer sind Mustermann/Müller und Hausverwaltung ist Paula Mustermann.
    Wenn der Fabian Mustermann mit Paula Mustermann oder dem Eigentümer Mustermann wirtschaftlich verflochten ist, (Ehemann oder verwandter von Paula Mustermnan oder des Eigentümers Mustermann) darf er nicht für diese makeln, bzw. keine Provision verlangen.
    In diesem Fall darf man die Rechnung zurückweisen und auf die wirtschaftliche Einheit/Verpflechtung des Maklers mit dem Eigentümer/Hausverwalter verweisen, muss diese aber auch beweisen können.

    Hallo,


    Solange es sich hierbei um eine Individualvereinbarung handelt, wäre das rechtens. Ansonsten gilt das von anitari geschriebene.

    Wie kann es sein, dass es eine Verzichtsvereinbarung mit Deiner Unterschrift gibt, Du aber davon gar nichts weißt? :confused:

    Vollsuff? :D

    ansonsten schließe ich mich meinen Vorrednern an. Nur in Form einer Individualvereinbarung wäre das zulässig. Und sobald mehr als einer eine solche Vereinbarung hat, ist es keine Individualvereinbarung mehr. Gleiches gilt, wenn es etwas ist, was nicht verhandelt wurde, sondern vom Vermieter diktiert wurde.

    Versteckt sich solch eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbestimmungen oder irgendwo im Mietvertrag, wäre sie unwirksam.

    Hallo,

    du solltest deinen Vermieter damit konfrontieren und ihn unmissverständlich auffordern, für Abhilfe zu sorgen.

    Der Verwaltung ist es völlig egel, ob du dich wohlfühlst oder ob du ausziehst. Die wollen sich das Leben nur so einfach wie möglich machen. Sobald der Vermieter Druck macht, werden die sich überlegen was einfacher ist, weiter zu behaupten alles wäre in Ordnung oder den Hausmeister zurechtzuweisen.

    Gruss
    H H

    Das ist WEG, da KANN der einzelne Eigentümer nichts machen. Da müsste ein Beschluss der WEG her, die der Hausverwaltung aufträgt einen anderen Hausmeister zu organisieren.
    Aber solange sich sonst niemand gestört fühlt, wird das wegen eines Mieters kein Eigentümer machen.

    Und wollen wir mal ehrlich sein:
    Nirgendwo anders sind Hausmeister so bemüht gut zu arbeiten wie in der WEG, denn dort arbeitet er vor den Augen derer, die ihn direkt bezahlen: Die einzelnen Wohnungseigentümer, die in deren Wohnungen leben. Arbeitet er da nicht gut, fliegt er schneller als er Ciao sagen kann. Das ist das Gegenteil zum profanen Mietbau, wo der Eigentümer zig Kilometer weit weg sitzt und nur Mieter im Haus sind. Da sind Hausmeister gern mal etwas ruppiger und schludriger.
    Was ich damit sagen will: Beschwerden über Hausmeister in der WEG sind eher selten und kommen meist nur von Meckerer, die sich auch gegen das Zwitschern von Vögeln beschweren.

    Daher mein Tipp: Einfach ausziehen. Vielleicht ist ja beim nächsten Haus ein Hausmeister, der einem auch noch den Kinderwagen die Treppe hochträgt.

    Gemietet wie gesehen.
    Wer eine unrenovierte Wohnung anmietet und nicht vertraglich vereinbart wird, dass bestimmte Sachen vom Vermieter noch gemacht werden, hat kein Anrecht auf deren "Aufwertung". Insofern ist der SOLL-Zustand das, was Ihr übernommen habt und Ihr habt auch nur auf diesen Zustand ein Anrecht.

    Andererseits ist aber mit diesem Zustand bei Wohnungsübergabe nach neuerster Rechtsprechung jede Schönheitsreparaturklausel unwirksam.

    Hier steht das:
    Mietvertrag nicht von allen Mietern unterschrieben - Mietrecht.org

    Ich finde, der Text widerspricht sich irgendwie: in Punkt 3 heißt es, wenn einer der Mieter nicht unterschreibt, ist der MV unwirksam und er muss korrigiert werden (um den nicht unterschreibenden bereinigt).
    In Punkt 7A steht jedoch, dass der Mietvertrag für den, der unterschrieben hat bindend ist und in Punkt 7B, dass der, der nicht unterschrieben hat, quasie "fein raus" ist.

    Gerade dieser ganze Punkt 7 ist mir sehr suspekt. Das hab ich so noch nie gehört und ich kann mir nicht vorstellen, dass der so mieterfreundliche Gesetzgeber das so gewollt hat.

    Okay, vielen Dank für die Antworten.

    Nun habe ich das Problem, dass der Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung das anders sehen. Was sollte ich tun? Gar nichts? Oder einen Brief schreiben, und sagen, dass wir die Wohnung nicht nehmen, dass ich den Vertrag für unwirksam halte und dass für niemanden Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag entstehen?

    Wir sind keine Anwälte. Die können Dich da besser beraten.

    Meiner Meinung nach dürfte der Mietvertrag nicht zustande gekommen sein, weil ihn nicht alle Vertragspartner unterschrieben haben.
    Ich habe aber gerade auch gelesen, dass in so einem Fall der Mietvertrag doch in Kraft tritt, aber eben nur zwischen denen, die unterschrieben haben, also Dir und dem Vermieter.

    So ist das Gesetz aber nicht zu verstehen. Nur die Dinge muss der VM in Ordnung halten, die per Vertrag mitvermietet sind. Dazu gehört aber keinesfalls schnelles Internet von deinem Lieblingsprovider.

    Genau.
    Und selbst WENN der Eigentümer diesen Kabelanschluss Dir schulden würde, hättest Du keine Chance ihn zu bekommen.
    Wer in eine Eigentümergemeinschaft einzieht sollte wissen, dass sein Vermieter nur der Herr über das Innere der Wohnung ist, und alles darum herum ALLEN Eigentümern gehört.
    Der Eigentümer DÜRFTE also gar nicht das Kabel von unten nach oben erneuern, weil er damit in das Gemeinschaftseigentum eingreift.

    Das dürfte er nämlich nur, wenn er einen positiven Beschluss auf einer Eigentümerversammlung erwirkt hätte.
    Und dafür ist die Wahrscheinlichkeit eher null:
    "Beschlussfassung: Der Eigentümer X beantragt, dass das Breitbandkabel vom Verteiler im Keller bis in das Sondereigentum x erneuert wird. Die Eigentümer Y, Z, W, und V gestatten den Handwerkern den Zutritt zu dem jeweiligen Sondereigentum zum Zwecke der Kabelverlegung. Sämtliche Kosten, auch die Widerherstellung der durch die Bauarbeiten beeinträchtigten Wohnungen, gehen zu Lasten des Eigentümers X. Eventuelle Mietausfälle wegen Bauarbeiten der Eigentümer Y, Z, W und V werden vom Eigentümer X erstattet."
    Weder die Eigentümer der drunterliegenden Wohnungen würden dem Beschluss zustimmen, da der Aufwand viel zu groß ist, noch würde der Eigentümer selber jemals diesen Beschlussantrag stellen, denn das wären kosten, die weit in den 4-stelligen Bereich gehen.
    Absolut unverhältnismäßig.

    dann ist der Mietvertrag NICHT zustande gekommen.
    wenn beide als Mieter aufgeführt sind, müssen auch beide unterschreiben. Ansonsten ist der Vertrag nicht geschlossen und somit unwirksam.
    Es ist KEIN Rücktritt vom Mietvertrag, denn ein Rücktritt kann nur von einem bereits rechtskräftigen Vertrag stattfinden (was der hier ja nun nicht ist). Es ist ein Ablehnen eines Vertrages, so dass das Vertragsverhältnis nicht zustande kommt.
    Es dürfen dem (nicht-)Mieter keine Kosten auferlegt werden, das ist eben Vermieterschicksal.

    1. Der Vermieter Deiner Vermieterin ist nicht Dein Vertragspartnr und Du nicht seiner. Der Vermieter Deiner Vermieterin muss mit Dir gar nicht reden sondern kann Dich ignorieren bis Du grün anläufst.
    2. Dein Vertragspartner als Untermieter ist Deine Vermieterin. Ansprüche musst Du gegen Sie stellen und das schriftlich (nicht per Spielkram wie SMS, E-Mail, Whatsapp, Facebook).
    3. Kündigung zum 15. eines Monats sieht das Mietrecht nicht vor. Gekündigt kann nur zum Monatsende werden.
    4. Die Kautionsabrechnung ist innerhalb von 6 Monaten fällig. Nicht nach 10 Tagen.
    5. Eine Kaution ist nur fällig, wenn sie im (unter)Mietvertrag vereinbart wurde.
    6. Abrechnen muss die Kaution Dein Vermieter, nicht der Vermieter Deines Vermieters.
    7. es sollte bei der Wohnungs- (Zimmer)abnahme ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
    8. Wurde kein Protokoll erstellt, fällt die Beweisführung schwer. In dem Fall würde ich als Mieter 6 Monate warten, und dann schriftlich bei meinem Vermieter die Kautions abfordern. Da es kein Protokoll gibt, wo Mängel notiert wurden, kann er nach 6 Monaten keine Mängel mehr geltend machen und muss die Kaution auszahlen. Weigert er sich --> gerichtliches Mahnverfahren.

    Der Vermieter sollte im Mietvertrag mit ladungsfähiger Adresse benannt werden. Ist er das nicht, sollte man sich entmündigen lassen, da sowas Basiswissen Lebensführung ist.

    Erstmal frage ich mich, wieso man einen Mietvertrag unterschrieben zurück schickt, wenn man ihn doch nicht eingehen kann / will.

    Wenn auf dem Mietvertrag als Vertragspartner sowohl Du als auch Deine Freundin stehen, aber nur Du unterschrieben hast, dürfte der Vertrag nicht gültig sein. Der Vermieter bräuchte von jedem Mieter eine Unterschrift, also von Dir als auch von den Erziehungsberechtigten Deiner Freundin.

    Solltest nur Du im Vertragskopf als Mieter gestanden haben, und Du hast unterschrieben, dann liegt ein gültiger Mietvertrag vor und du darfst mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen.

    Und nur ein Tipp für die Zukunft:
    Manchmal ist es weise, erst die Älteren zu konsultieren, ehe man einen Vertrag blind unterschreibt.

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