Beiträge von Schulabbrecher

    Kolinum:

    Können Sie Ihre Antwort, insbesondere zur Frage 2 bitte belegen (Gesetzestext und/oder Gerichtsurteil)? Da ein Blick ins Gesetz immer lohnt:

    Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Die "Schuld" der verspäteten Geltendmachung liegt hier nicht beim Vermieter, dies kann dieser durch die Emails (siehe oben) belegen.......

    Allerdings lasse ich mich auch gerne eines besseren belehren. Gibt es dazu aktuelle Urteile oder Empfehlungen???

    Liebe Forumsgemeinde,
    kurz zu meiner Situation: ich vermietete mehrere Jahre eine Eigentumswohnung an einen Mieter, welcher 5/2013 auszog (seitdem bewohne ich die Wohnung selber). Seit dem Jahr 2012 erledigt die Hausverwaltung ein anderer Eigentümer - leider wurde bisher weder die Nebenkostenabrechnung 2012 noch 2013 (anteilig) erstellt. Auf Nachfrage vertröstet mich der Hausverwalter leider immer nur, aber bisher habe ich immer noch nichts erhalten! Mein alter Mieter drängt nicht ganz unberechtigt auf seine Endabrechnung und ich muss ihn leider immer wieder vertrösten (zum Glück haben wir ein gutes Verhältnis).


    Meine Fragen:
    1. Was für Möglichkeiten habe ich, dass der Verwalter die Nebenkostenabrechnung kurzfristig erstellt? (Die Emails wg. den ausstehenden Abrechnungen an ihn habe ich dokumentiert)
    2. Muss mir der Mieter noch Nebenkosten für die Jahre 2012 nachzahlen (falls es eine Nachzahlung gibt)? Das bisher nicht abgerechnet worden ist, ist wie oben beschrieben nicht meine Schuld. Gilt dann die Jahresfrist?
    3. Habe ich eventuell Ansprüche gegen den Hausverwalter (ein Hausverwaltervertrag gibt es nicht, lediglich die Bestellung zum Hausverwalter lt. WEG Protokoll).
    Vielen Dank.

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