Können Sie Ihre Antwort, insbesondere zur Frage 2 bitte belegen (Gesetzestext und/oder Gerichtsurteil)? Da ein Blick ins Gesetz immer lohnt:
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Die "Schuld" der verspäteten Geltendmachung liegt hier nicht beim Vermieter, dies kann dieser durch die Emails (siehe oben) belegen.......
Allerdings lasse ich mich auch gerne eines besseren belehren. Gibt es dazu aktuelle Urteile oder Empfehlungen???