Nach Deinen Angaben war die Wohnung bei Einzug gelb gestrichen. Die Renovierungsklausel ist ungültig, so daß Du rein gar nichts re-
novieren mußt, nur besenrein zurück geben.
Für den halb gestrrichenen Raum kannst Du möglicherweise keinen Ersatz verlangen, u.U. auch nicht fertig streichen. Würde Dir vor-
schlagen, mit dem VM sich einigen: kein Ersatz, kein Fertigstreichen. (keinen Ärger, kein Gericht, keine Anwälte).
Beiträge von Banane
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Was ist ein Allmännlichkeitsschaden? noch nie gehört.
ZitatDer Vermieter des Bekannten droht aber die Wohnujng so lange leer zu lassen
Drohen kann man immer, es bringt nur nicht immer was.
Der Vermieter muß den Schaden gering halten, also unbedingt weiter vermieten, es sei denn, das Laminat ist nicht mehr begehbar, die
Kratzer am Fenster spielen dabei vorerst keine Rolle. Sollten die Schäden tatsächlich so gravierend sein könnte er dem Nachmieter die
Miete entsprechend reduzieren, aber einfach leer stehen lassen wird wohl nicht korrekt sein. -
@ Iglesias
Ich frage mich, wie kommt durch normale Abnutzung/Gebrauch in die Fensterscheibe ein Kratzer? Einen Nachmieter stört dieser Kratzer
sicher, wie sollte man Deiner Meinung da vorgehen? Was meinst Du?Hier eine Blessur, da ein Kratzer usw. Jeder Mieter hat doch eine Haftpflichtversicherung, sollte zumindest, also Versicherung verstän-
digen. -
Zitat
Und dann kam die Anordnung immerhalb von 6 Wochen zu modernisieren
Das ist geradezu unmöglich. Es braucht
einen Kostenvoranschlag, i.d.R. nicht nur einen, es muß eine Fa.auch die Zeit mitbringen usw. Ob dieser Dringlichkeit zum Neu-Einbau
der Heizung müßte diese ja gefährlich alt gewesen sein. Dann stellt sich heraus, daß die Neue nicht die Leistung erbringt wie die alte
Heizung? Ein seltsames Produkt.
Hier scheint einiges recht unklar. -
Hallo,
bei uns wurden die Verteiler nicht gewechselt. Die Abrechnungsfirma vergleicht auch die Verbraucheinheiten mit dem aus den Vorjahr und zeigt mir eine Senkung meiner Heizkosten um 20% auf.
Deshalb wundert es mich, dass bei fast gleichbleibenden Ölverbrauch die Anzahl der Verbraucheinheiten um 58% gesunken ist.
Gruß
LadyRatlosKann es sein, daß der Ölpreis einfach entsprechend gesunken ist?
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Grundsätzlich kommt eine Mietminderung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Vermieter über den Mangel informiert wurde.
Nach dem Gesetz ist eine Mietminderung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel schon bei Abschluss des Mietver-
trags kannte. Beispiel: die alten Fenster sind unklar und verrottet.Angeblich hast Du den Mangel aber erst nach Einzug festgestellt und dem Vermieter angezeigt, weshalb Dir evtl. ab dem Zeitpunkt die Mietminderung zusteht. Allerdings wird es wohl auf die damalige Vereinbarung/Abmachung diesbezüglich ankommen.
Du hast die Miete ohne Vorbehalt bezahlt, woraus man schließen kann, daß Du keine Mietminderung stellen möchtest. Oder hattest
Du bereits im Dez. den VM gebeten, das Fenster reparieren zu lassen? In diesem Fall stünde Dir die Minderung ab dann zu. -
Zitat
Beschwerden ...kommen meist nur von Meckerer, die sich auch gegen das Vögeln und Zwitschern beschweren.
Na so was. Dieser Hausmeister hat sich zwar rüpelhaft benommen, aber wer wird denn gleich in die Luft gehen
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Jaa nee is klar... Und ich als Mieter argumentiere dann, dass m.E. die Mietsache noch nicht renovierungsbedürftig war...
ob eine Wohnung renovierungsbedürftig ist oder ob eine Renovierung stattgefunden hat ist die Frage. Beachte den Unterschied.
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Stimme allen zu, ungültig. keine Renovierung, nur besenrein.
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Neue Türen wird die Versicherung sicher nicht bezahlen müssen, aber ich könnte mir denken, daß alle vorhandenen Türen
in der gleichen Farbe gestrichen werden, also entweder alle in weiß oder holzoptik. -
Dieses Konstrukt scheint aber NICHT Teil des Mietvertrags zu sein.
Teil des MV scheint wohl dieses zu sein: ANHANG NICHT VERFÜGBAR
Hier ist "in der Regel" m.E. eine Meinungsäuserung oder Empfehlung, also nichts Bindendes. Wie man hieraus eine Beweispflicht konstruieren kann, ist mir schleierhaft. Deshalb m.M.: Rückgabe der Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen ist ausreichend.in der Regel ist nur eine Empfehlung. § 4 soll heißen, eine Renovierung kann früher oder auch später - wie empfohlen - durch-
geführt werden, je nach Bedarf. die Beweispflicht sehe ich darin, daß der M. zu beweisen hat, ob eine Renovierung stattgefunden hat. -
ich meinte jetzt das mit den Schönheitsreparatur in §4. Ihr sagt wenn" in der Regel" steht ist es rechtens aber unter den Fristen steht das man beweispflichtig ist. Dann ist es für mich doch eine Pflicht.
Wer etwas behauptet muß es auch beweisen können, ganz einfach.
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Starre Fristen kann ich nicht festellen, es heißt ausdrücklich in der Regel und damit gültig.
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Laut Stellplatz-Skizze müßte es doch möglich sein, daß C nicht im rechten Winkel zur Linie sondern im spitzen Winkel parkt. Dadurch
wäre die Zufahrt zu Deinem Stellplatz bequemer. Natürlich müßte auch der daneben stehende Parker entsprechend einparken.
Nur eine Überlegung. -
Sehr hilfreich...

Übrigens: Fairness, nicht wie Du es schreibst.Na klar doch, Fairness.
Kolinum, es sollte schon Fairness heißen. An Firnis (Farbe/Lack) habe ich nicht gedacht, ich hoffe, ihr übersteht es.

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Ich wünsche diesen Vermieter künftig einen Mieter mit mehr Besonnenheit und Fairnis.
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Der TE schrieb von einer Zustimmung für .......
Zustimmen müssen alle Mietparteien, eine Erklärung kann auch einer entgegennehmen. So meine Kenntnis. -
Vielen Dank für Eure Antworten.
Ich habe eben in unserem Mietvertrag folgenden Absatz gelesen:
Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenerklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Gilt dies auch für Mierehöhungen?
Geht es wirklich nur um eine Erklärung? Vorsicht, Falle.
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