Beiträge von Banane

    Das Vorbeten mit dem Hinweis auf richtig oder falsch oder frag mal oder dort oder der Versuch eine Rechtsvorschrift mit eigenen Worten zu erklären kann nicht der Sinn dieses Forums sein.

    Soll heißen: ---eine Rechtsvorschrift mit eigenen Worten zu erklären kann nicht der Sinn dieses Forums sein. Fazit: §§ setzen statt labern.

    Wie heißt es so schön, wer einen Fall nur mit den § lösen möchte, kann nur scheitern.

    Soll heißen: ...wer nur mit §§ einen Fall lösen möchte kann nur scheitern. Fazit: selbst erklären, keine §§ setzen.

    Wenn ihr ansonsten immer ein Guthaben hattet, ist für 2017 die Messe gelesen.

    Ein Guthaben ist dann zu erwarten, wenn reichlich Vorauszahlungen entrichtet wurden, zu berücksichtigen ist auch die Witterung in der Heizperiode.

    Der VM hat auch das Recht die Wohnung bei Tageslicht zu begutachten, übrigens ein ganz wichtiger Punkt für VM. Bei Anmietung einer Wohnung gilt dies für den Mieter. Bei Tageslicht sieht die Wohnung eben anders aus.

    Also erstmal nach einer Erstattung fragen und sonst die Aufrechnung erklären (muss ein Monat im voraus erfolgen) mit der Miete. Warum das auf die Nebenkosten zu beschränken ist mir nicht ganz klar.

    Egal was, und welchen Beitrag ich lese. Für mich gilt: Schadensrechnungen werden nicht mit den NK verrechnet.

    Hättest du den Post von Grace gelesen, wüsstest du worum es mir ging.

    Der Vermieter kann vor Beginn der neuen Abrechnungsperiode allerdings einseitig neue Betriebskostenarten einführen.

    Das ist der Sinn einer Öffnungsklausel.

    Oder auf was möchtest Du hinaus?

    Wenn diese sog. Öffnungsklausel im MV vermerkt ist kann der VM die neuen Betriebskosten abrechnen, ohne den Mieter um Erlaubnis zu fragen. Es ist ja im MV so vermerkt.

    Ich will damit sagen, dass kein Mietvertrag, egal in welcher Fassung, einseitig geändert werden kann. Damit verweise ich nochmals auf meinen Beitrag #15, um nicht falsch verstanden zu werden.

    Mietverträge können nur einvernehmlich geändert werden.

    Im Mietrecht gilt der Grundsatz: „Pacta sunt servanda“, (Verträge sind einzuhalten.) Was den Inhalt des bestehenden Mietverhältnisses anbelangt, gilt, dass der Mietvertrag weder einseitig durch eine Partei geändert werden kann, noch einer Partei ein Anspruch zusteht, von der anderen Partei die Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu verlangen.

    Allerdings gibt es auch -recht selten - Ausnahmen.

    Sobald es eine Öffnungsklausel gibt, bzw. vereinbart wurde, dass der Mieter die Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung trägt, handelt es sich aber nicht um eine einseitige Änderung des Vertrags.

    Zur Klarstellung: Auch ein MV mit einer Öffnungsklausel darf/kann nicht einseitig geändert werden.

    Für die mit der Neuvermietung / dem Mieterwechsel anfallende Bearbeitung, wie das Ausfertigen eines neuen Mietvertrags / eines Vertragsnachtrags, die Bonitätsprüfung des Nachmieters etc., darf vom Vermieter jeweils ein Vermittler ( „Vermittlungsmakler“) eingeschaltet werden, dessen Kosten für Vermittlungsaufwand und den Aufwand für die Erstellung der Vertragsdokumentation vom jeweiligen Nachmieter in einer vor Vertragsabschluss vom Vermittler zu benennenden Höhe zu vergüten sind.

    Ob sich der Helfer "Vermittlungsmakler" nennt oder nicht, die Arbeit für einen Mieterwechsel kann enorm sein, je nachdem.

    € 60,00 sind akzeptabel, würde ich meinen. Ich lese im Internet schon mal von € 80,00 u.m.

    Mietverträge können nur einvernehmlich geändert werden.

    Im Mietrecht gilt der Grundsatz: „Pacta sunt servanda“, (Verträge sind einzuhalten.) Was den Inhalt des bestehenden Mietverhältnisses anbelangt, gilt, dass der Mietvertrag weder einseitig durch eine Partei geändert werden kann, noch einer Partei ein Anspruch zusteht, von der anderen Partei die Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu verlangen.

    Allerdings gibt es auch -recht selten - Ausnahmen.

    Mein Beitrag #15 sagt eigentlich das gleiche. Soll heißen, im Vertrag ist auf die Betriebskostenverordnung § 2 hingewiesen, sind damit alle umlegbaren Kosten, auch solche, die nachträglich durch Gesetz hinzukommen, mit den NK abzurechnen.

    Wenn alle Betriebskosten im MV einzeln aufgeführt sind- wie es in Altverträgen noch vorkommt-, und dann auch noch einzelne Positionen durchgestrichen sind, wäre ich eher der Meinung, dass auch das Durchgestrichene gilt, nämlich nicht auf den Mieter abzuwälzen.. Dies kann nicht einseitig geändert werden. So meine Kenntnis.

    Sobald es eine Öffnungsklausel gibt, bzw. vereinbart wurde, dass der Mieter die Betriebskosten im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung trägt, handelt es sich aber nicht um eine einseitige Änderung des Vertrags.

    Mietverträge können nur einvernehmlich geändert werden.

    Im Mietrecht gilt der Grundsatz: „Pacta sunt servanda“, (Verträge sind einzuhalten.) Was den Inhalt des bestehenden Mietverhältnisses anbelangt, gilt, dass der Mietvertrag weder einseitig durch eine Partei geändert werden kann, noch einer Partei ein Anspruch zusteht, von der anderen Partei die Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu verlangen.

    Allerdings gibt es auch -recht selten - Ausnahmen.

    So ist es. Letztendlich ist eine solche Wartung in der Regel nur eine Sichtkontrolle. Es kann keine tausende € kosten, wenn sich ein Handwerker eine Heizungsanlage anschaut.

    Mit nur "anschauen" ist es nicht getan. Unser Wartungsvertrag für die Heizung (MFH) kostet jährlich € 380,00. Es wird alles mögliche gereinigt, nachgestellt und überprüft. Das Resultat ist eine stets funktionierende Versorgung mit Warmwasser und Heizwärme.

    Naja in der Abmahnung steht, sollte diese Ignoriert werden wird eine Unterlassungsklage eingereicht oder eine Sofortige Kündigung ausgesprochen.

    Selbst wenn Dir gedroht wird mit "Unterlassungsklage oder sofortiger Kündigung" musst Du nicht antworten, kannst natürlich widersprechen, kurz und bündig um nichts mitzuteilen, was für Dich nachteilig sein könnte.

    Nun aufgrund von Nachbarschaftsstreitigkeiten wurden bei der Genossenschaft Beschwerden eingereicht, woraufhin wir eine Abmahnung erhalten haben.


    Diese Abmahnung fordert die entfernung der Hunde binnen 14 Tage ansonsten wird eine Unterlassungsklage oder eine Sofortige Kündigung angestrebt

    Warum Nachbarschaftsstreitigkeiten zu einer Abmahnung für Euch führten, ist nicht konkret bekannt, wahrscheinlich wegen der Hunde. Was war hierfür der Vorwurf?, zu viel, zu laut gebellt, oder was haben die Hunde sonst verbrochen? Sollten ähnliche Vorkommnisse belegbar sein, wäre die Abmahnung des Vermieters, die Hunde zu entfernen, nicht von der Hand zu weisen. Zudem wurde bislang nicht bemängelt, eben bislang....Wenn es wegen der Hunde Beschwerden von mehreren Mitbewohnern gibt, weiß man ja : "Viele Hunde sind des Hasen Tod".

    Unter diesen Umständen wird evtl. nur eine neue Wohnung weiterhelfen.

    Nur nebenbei: Ich bin selbst Tierfreund und ich würde meine Hunde niemals in ein Tierheim abgeben.

    Die Hunde wurden auch solange geduldet und es wurde nichts bemängelt

    Dass hierzu eine Frist von nur 14 Tagen ausreichen würde bezweifle ich

    ich hätte eine Frage. Ich wohne mit meiner Freundin zusammen in einer Wohnung mit WBS. Nun planen wir im nächsten Jahr für ein halbes Jahr zu reisen und fragen uns, ob es rechtlich möglich ist, unsere Wohnung zwischen zu Vermieten

    Diesen WBS erhalten eigentlich nur Geringverdiener. Der Vermieter hat öffentliche Gelder/Sozialgeld für den Bau erhalten und wäre so gesehen nicht berechtigt eine Zwischenvermietung zu genehmigen. Im Grunde genommen müsst Ihr damit rechnen, dass

    Ihr die Wohnung abgeben müsst wenn diese nicht dringend benötigt wird. Es gibt Leute die wirklich darauf angewiesen sind.

    Es ist allerdings Ländersache und damit gibt es auch Ausnahmen, aber i.d.R. gilt das Einkommen der Berechtigten.

    Soweit meine Kenntnis.

    Aus lauter Dankbarkeit über die Ratenzahlung in einer Wohnung mit

    Schimmel und einer Küche ohne Heizung. So etwas lieben Vermieter über


    Alles, duldsame, brave Mieter ohne Gegenwehr. Sorry, für die Ironie!

    Ich gehöre nicht dazu. Ich wünsche mir korrekte, offene Mieter, die ihre Rechte und Pflichten im Haus wahrnehmen. Beruht auf Gegenseitigkeit.

    Die Mängel waren also schon bei Einzug vorhanden, der VM verpflichtete sich zur Ausbesserung (hoffentlich nachweisbar) und das ist nun mal Fakt. Der VM ist an seine Zusicherung gebunden.

    Der Vermieter hat die Mängel zu beheben die er dem Mieter bei Einzug zugesichert hat. Nicht mehr und nicht weniger.

    Bitte mal etwas genauer lesen, welche Teile des Bades als austauschwürdig genannt wurden. Der Austausch des Spülkastens und der Duschkopf ist weit davon entfernt eine komplette Renovierung des Bades zu sein, wie es die TE gerne hätte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!