Beiträge von Banane

    Einverständnis des Vermieters einholen

    Damit überhaupt ein gültiges Mietverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter zustande kommt, muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden."

    Auf die Kürze habe ich das gefunden. Ich verstehe es wiederum nur so, dass ein gültiges Mietverhältnis.zwischen Hauptmieter und Untermieter zustande kommt wenn das Einverständnis des Vermieters vorliegt.

    "Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten wollen brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters," § 540 BGB.

    Derr Vermieter kann bei wichtigem Grund die Untermiete auch verweigern, z.B. bei Überbelegung einer Wohnung.

    Lese doch mal § 540 BGB, vielleicht verstehst du das. Wenn ja, dann verstehst du den nächsten Absatz.

    Eine Banane in Hochform.


    Diese Aussage ist doch keine Antwort auf Guennis Bemerkung. Guenni hat doch völlig recht. Eine fehlende Erlaubnis zur Untervermietung sorgt nicht dafür, dass das (Unter)Mietverhältnis nichtig ist.

    ..quälst du uns ..wie "ich sage ja nur, was das Gesetz sagt", stammt nicht wörtlich von mir. Was deine Intelligenz betrifft: Ein dreifaches Hoch.

    In einem anderen Beitrag quälst du uns mit Aussagen wie "ich sage ja nur, was das Gesetz sagt" und hier faselst du munter drauf los. Macht den Eindruck, du wolltest nur Beiträge sammeln. Mach dir keine Hoffnung, Berny holst du nicht mehr ein.

    Wenn ein Mieter von seiner Wohnung keine Fotos machen lassen will kann er verschiedene Gründe haben. Sollten die Einrichtungsgegenstände wertvoll aussehen würde es sich vielleicht lohnen hier mal bei Nacht und Nebel vorbeizuschauen.

    Im entgegengesetzen Fall möchte wahrscheinlich kein Mieter, dass die halbe Welt sieht wenn sein Mobular aus Bierkisten besteht. Mag auch andere Gründe für ein dafür und dagegen geben. Akzepiert es einfach.

    Wichtig ist, dass Sie nur Ihr eigenes Grund­stück über­wachen. Sie dürfen also weder das Grund­stück des Nach­barn beob­achten noch gemein­same Zugangs­wege oder gemein­sam genutzte Einfahrten. Eine solche Beob­achtung würde in das allgemeine Persönlich­keits­recht des Nach­barn eingreifen, genauer: in dessen Recht auf informationelle Selbst­bestimmung. Dieses Recht ist Bestand­teil des allgemeinen Persönlich­keits­rechts, das grund­gesetzlich geschützt ist".

    Ich würde Leipziger82 zustimmen.

    Die Abgrenzung zwischen formellen und inhaltlichen Fehlern ist im Einzelfall oft schwierig. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Überwiegend wird darauf abgestellt, ob das richtige Abrechnungsergebnis anhand der Abrechnung ermittelt werden kann, ohne dass die Struktur der Abrechnung geändert werden muss. Dann ist die Abrechnung formell in Ordnung, wenn auch inhaltlich falsch."


    3e2ca0dc1dd24223a5bd2ab35147b506Wenn Du z.B. die Abrechnung selbst in Bezug auf die falschen Vorauszahlungsbeträge korrigieren kannst wäre die Abrechnung insofern

    korrekt.

    Hallo, H H, individuell können VM und M so gut wie alles vereinbaren. Hier im Forum wird halt überwiegend nach den gesetzlichen Möglichkeiten gefragt. Wenn ich im Sinne eines Gesetzes antworte ist es nicht so, dass dies auch meine Meinung, meine Vorgehensweise ist.

    Hallo, Hamburg, ich drösel das nochmal auf. Z.B. ein Fragesteller will wissen ob er nach 2 Monaten Mietrückstand gekündigt werden kann. Er hatte einen Verkehrsunfall, war im Krankenhaus und hatte dementsprechend Kosten, so dass die Miete im Moment nicht beglichen werden kann.

    Meine Antwort wäre -gesetzestreu-" Ja, Du kannst gekündigt werden". Meine Meinung wäre: Gib diesem armen Mieter mal mit der Mietzahlung etwas Aufschub. Meine Vorgehensweise in dieser Sache wäre nicht die fristlose Kündigung.

    Nach der Frage ob es Pflicht des Mieters sei Fotos von der Wohnung zu machen und als Antwort heisst es "mach das bloss nicht",

    müsste ich für diese Empfehlung schon einen Grund haben.

    Kann ich eine mietminderung verlangen? Der vermieter weiß seid über 1 Monat darüber bescheid und wolte sich kümmern und kann ich mir selber einen Tischler bestellen aber diesen vom Vermieter bezahlen lassen?

    Rein rechtlich könntest Du, bringt nicht viel wie zuvor schon geschrieben.

    Wenn der VM nach Deinem Schreiben mit Fristsetzung nicht spurt, bestelle einen Fachhandwerker und ziehe die Rechnung von der Miete ab.

    Es reicht wenn dort steht das der Mieter die Betriebskosten trägt. Dann sind 16 der 17 BK-Arten, sofern sie anfallen, umlegbar.

    Ich bezweifle, dass der Hinweis "Betriebskosten" genügt, es müsste meiner Meinung der Hinweis auf die Betriebskostenverordnung

    sein. Die BK-Verordnung schlüsselt nämlich sämtliche umlegbaren Kosten auf, wogegen der Hinweis "Betriebskosten" das nicht der Fall ist.

    Wenn im MV alle Kostenarten aufgeführt sind und der Posten "Hausmeister" fehlt, ist das Fakt. Den Hausmeister müssen die Mieter nicht bezahlen.

    Im Gegensatz der Hinweis auf die BKV. Hier ist mit Sicherheit auch der Hausmeister aufgeführt. Meine ich zumindest.

    Bei der Wohnungssuche ist man froh, wenn die Anzeigen aussagekräftige Fotos haben. Bei der eigenen Wohnung ist man dann aber überkritisch.

    Ich persönlich finde es unverständlich, wenn man es nicht schafft wenigstens einige Fotos der Wohnung zu machen oder machen zu lassen. Es gibt sicher immer Gründe es nicht zu tun, aber hier im Forum wird so getan als sei es ganz normal, dass man es nicht zulässt.

    Aber soll halt jeder machen, wie er meint. Viele Leute haben eben wenig Verständnis, für andere. Dann kann man sich immer auch "ich muss das ja nicht machen" zurückziehen.

    Gruß

    H H

    Hallo, H H, individuell können VM und M so gut wie alles vereinbaren. Hier im Forum wird halt überwiegend nach den gesetzlichen Möglichkeiten gefragt. Wenn ich im Sinne eines Gesetzes antworte ist es nicht so, dass dies auch meine Meinung, meine Vorgehensweise ist.

    Hallo, Jan Frederick, Geld mag jeder gern, und wenn es das Gesetz erlaubt mehr zu fordern ist es ja legal. Anstand wird lt.Gesetz nicht verlangt, ist nicht einklagbar. Nur soviel dazu.

    Eine fehlerhafte NK-Abrechnung musst Du nicht akzeptieren. Soviel mir bekannt musst Du den VM auch nicht auf die Fehler hinweisen, Du begleichst die Abrechnung nur mit "Vorbehalt" oder garnicht, und mal sehen was als Antwort darauf kommt.

    Auch im Mietvertrag war nicht angekreuzt..., soll wohl heissen ist nicht angekreuzt. Den Mietvertrag übernimmt der neue Eigentümer so wie er ist, es gibt ohne Dein Einverständnis keine Änderungen.

    So wie es aussieht sind die Kosten für einen Hausmeister/Hauswart nicht vermerkt und können demzufolge auch nicht verrechnet werden.

    So steht es geschrieben...

    Mir scheint für diese Sache brauchst Du anwaltliche Beratung.

    1. Warum muss der ganze Bodenbelag ausgetauscht werden?

    2. Warum musste Trittschalldämmung und Fußleisten ausgetauscht werden?

    Dass Du nur den Zeitwert zu bezahlen hast ist klar, allerdings bin ich der Meinung ein Anwalt würde noch mehr zu Deinen Gunsten sehen. Riskiere doch eine Beratung mit einem Beratungsschein, diese Zeit würde ich mir an Deiner Stelle nehmen.

    Für Untervermietung brauchst Du das Einverständnis Deines Vermieters, wenn das Einverständnis fehlt gibt es auch keinen MV mit der Untermieterin. Wenn kein MV, auch keine Kündigung.

    Sollte die Untervermietung vom VM erlaubt worden sein besteht der MV zu recht und muss gekündigt werden. Wenn Du aus der Wohnung raus musst sollte das auch für Deine Untermieterin gelten. Ich kann mir schlecht vorstellen, dass Dein Vermieter deine Untermieterin weiter in der Wohnung haben will -bei Eigenbedarf.

    Ich nehme mal an die Kündigung nach ³ 573a gilt nicht für Deine Untermieterin. Hierüber fehlt mir die exakte Kenntnis.

    In Deine neue Wohnung musst Du sie -nach meiner Kenntnis- nicht mitnehmen.

    Es werden sicher noch weitere Beiträge folgen.

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