Hallo Berny,
danke für deine konstruktive Antwort. Ich bin im Netz über folgende Aussage gestolpert, bin mir aber nicht sicher ob dieses für meinen Fall zutrifft:
"Ein einseitiger Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters, der nicht durch den Vorteil einer Staffelmietvereinbarung oder sonstige Zugeständnisse des Vermieters kompensiert wird, bringt für den Mieter allerdings ausschließlich Nachteile mit sich. Aus diesem Grund ist ein einseitiger Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters außerhalb eines Staffelmietvertrages nach ständiger Rechtsprechung auch unwirksam, wenn er formularmäßig erfolgt."
Zu finden ist der Auszug auf folgender Seite: Mietvertrag: K
Gruß
Mirtl