Beiträge von Gefangener

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    ich bin sicher, dass ein kluger Vermieter wichtige Dinge nicht versäumt und sich im Vorfeld über den genauen Sachverhalt/Vorgehensweise informiert.

    AAAARGHH!!! :D Sie wollen mich ärgern, stimmt's? ;)
    Also: Darum geht es aber nicht in der Fragestellung, sondern eben um einen solchen Sachverhalt, wie ich bereits schilderte ... Z.B. weil der Vermieter lediglich glaubte, ausreichend/korrekt informiert zu sein, oder weil er anfangs eine andere Intention hatte mit der fristlosen Kündigung (->Druck auf Mieter, die Schulden zu begleichen) als später mit der (in Verbindung mit erneuter fristloser Kündigung zwecks der) ersatzweisen fristgerechten Kündigung (->Mieter soll nun in jedem Falle raus) ... Worauf du mir mit dem folgenden Zitat ja auch schon fast die Frage beantwortet hast:

    Zitat

    Eine nachgeschobene fristgerechte Kündigung wäre "alleine" nicht gültig bzw. müsste begründet werden und könnte nicht Bezug nehmen auf die vorhergehende fristlose Kündigung.

    Nur: wäre nun auch eine solche nicht gültig, wie ich zuletzt ergänzend beschrieb: nochmalige Kündigung, aber diesmal fristlos + fristgerecht (und alles unter der Annahme, dass der Mieter die Mietschulden noch nicht beglichen hat) ...?

    Zitat

    Die in den meisten Fällen unwirksam wird, da die Mieter ja nur einen Teil zahlen müssen

    Wieder was ganz Anderes ... Ich dachte - denn so steht es auch "überall" - dass die bestehenden Mietschulden komplett gezahlt werden müssen, damit die fristlose Kündigung unwirksam wird ("Schonfrist") ...

    Achso, daran liegt's? :D
    Die Überlegung dabei war, dass wenn ein Vermieter fristlos und gleichzeitig ersatzweise (nämlich für den Fall, dass die fristlose Kündigung - aus welchem Grund auch immer - unwirksam wird) fristgerecht kündigt (berechtigt, z.B. im Fall von Mietschulden in Höhe von 2 MM), dies ja dazu da ist, die Kündigung auf jeden Fall abzusichern; und wenn ein Vermieter nun z.B. versäumt, das Kündigungsschreiben wie oben genannt zu gestalten, und nur fristlos kündigt, ist es ja so, dass er die ersatzweise fristgerechte Kündigung - sobald ihm nämlich bewusst/bekannt/erinnert wird, dass er diese ebenfalls (eben zwecks vorbeugenden "Ersatzes") bekannt geben sollte - (nur) noch hinterherschiebend "aussprechen" kann (evtl. indem er nochmal ein Kündigungsschreiben mit fristloser und - aber nun in Verbindung mit - fristgerechter Kündigung dem Mieter zukommen lässt ... denn das Kündigungsrecht besteht ja weiterhin, solange die Mietnachzahlung nicht erfolgt ist, und somit könnte er ja auch mehrfach kündigen, sofern die Bedingungen der Kündigung bloß erweitert und nicht revidiert (oder ist Letzteres vielleicht sogar auch möglich?) würden ... welche dadurch zur ursprünglichen Willenserklärung dann als weitere einfach hinzukämen). Daher lautet jene (grau gehaltene) Frage so, wie ich sie stellte.

    Hey, danke, dass die erste Rückversicherungsfrage meinerseits von euch nun endlich nochmal bestätigend geklärt wurde! ;)
    Hab jetzt nochmal die Texte gelesen, die ich mir zur Informationsbeschaffung ergoogelt hatte, und hab bezüglich dieser Thematik jetzt soweit alles - in der Überzeugung wähne ich mich zumindest - korrekt verstanden mithilfe euer aller Antworten.
    Rudolpho, ich denke, Ihre (rhetorische?) Frage "und was ist wenn Vermieter und Mieter sich einig sind?" muss mit dem Verweis auf den von Motzi genannten Aufhebungsvertrag beantwortet werden.
    Ihre Antwort (b) auf die zweite Rückversicherungfrage meinerseits ist leider wieder nicht eine solche, welche meine Frage konkret beantwortet ... (Eine sinngemäß gleiche Antwort hab ich (ich glaub, von Berny oder anitari) schon mal bekommen ...) Meine Frage ist/war nicht, wie es normalerweise oder am besten/sinnvollsten gemacht wird, sondern ob es möglich ist, dass es auch so ginge, wie es in meiner Frage lautet ... Nun ist zumindest schon mal klar, dass die Frage unter Annahme eines befristeten MVs zu verneinen ist. Wenn sich nun jemand der Frage (und zwar so, wie ich sie stellte) unter der Annahme eines unbefristeten MVs zufriedenstellend annähme, dann wäre sogar endlich auch die zweite Frage vollumfänglich geklärt ... (Ich persönlich allerdings bin im Grunde schon zufrieden ... danke! :))

    Lieber Rudolpho, Sie haben bemerkt, dass ich bei meinem letzten Beitrag nicht auf meine Formulierung achtete ... Meine bezüglich Letzterem getroffene Aussage im Beitrag #24 haben Sie konsequent berücksichtigt. Es freut mich, dass Sie mich soweit ernst nehmen! ;) :)
    Also (unaufdringliche Höflichkeit beiseite): Wenn Sie schreiben, dass ich mir die Fragen "fast korrekt" beantwortet hätte, impliziert dies, dass Sie davon ausgehen, die korrekten Antworten zu wissen. Ich bitte Sie also, um das Thema hier mal Richtung Abschluss gehen zu lassen, herzlich, diese der interessierten hiesigen Community - aus aktuellem Anlass im Moment natürlich vorzüglich meiner Wenigkeit - mitzuteilen. :D Ich wäre Ihnen ehrlich außerordentlich dankbar dafür! :)

    Rudolpho, darf ich denn aus Ihrem ersten Satz schließen, dass Sie die Antworten auf meine Fragen sicher geben könnten? :)

    Bzgl. meiner Mutter weiß ich nicht, was Sie als "Eingangsthread" bezeichnen ... (Meinen Sie den ersten Thread von mir namens "Spezialfall: Heizungausfall, Vermieterforderung um Einlass, psych. Beeinträchtigungen"?) Ich hatte meine Mutter zumindest in dem hiesigen und dem letzten Thread, auf den ich mich ja bezog, als ich Ihnen (im hiesigen Thread) wegen Ihres Hilfsangebots dankte, nicht eingangs erwähnt, weil sie ja nichts hiermit zu tun hat, sondern ich dies Ihnen gegenüber nur so nebenbei mitteilte ... :) Ansonsten: ? ;)

    Öhm, der Nickname ... ja, ähhm, also ... weil ich mich wie ein in meinen psychischen Frames und dadurch auch hier in dieser Wohnung isoliert Gefangener fühle ... (Hat nichts mit "Sträfling" oder so zu tun, wie hier schon verulkt wurde ... ;))

    anitari, danke nochmal für deine Antworten! :)
    der-Mieter, danke auch dir! :)

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    Hätte, würde, wäre, sollte, könnte :mad:

    Geht das ganze auch im Klartext, ohne die ganze Eierei? :mad: Die ist nämlich zum Kotzen.

    Ich hab nur einen einzigen Relativsatz verwendet ... und wo ist daran ein Problem? Ich kann gerne umformulieren (wenn ihr mich dazu auffordert), doch die Fragen bleiben die ja die gleichen.
    Aber finde auch nicht, dass es sehr rumgeeiert war: wenn mir keiner die ursprünglichen Fragen beantworten kann, sondern ich indirekte Antworten/Informationen bekomme, dann geh ich unter Verwendung dieser eben wieder an die Thematik heran. Also, ich mach wirklich niemandem einen Vorwurf, denn ich bin euch ja sehr dankbar, dass ihr mir überhaupt bei meinen Fragen weiterhelft, nur die obige Aussage und die Reaktionen von Berny und Kolinum fand ich ein wenig überzogen.
    Ein Gedanke der mir noch grade kommt: Es könnte sein, dass einige von euch denken, ich würde mit diversen Fragen etwas anderes wissen wollen, als ich geschrieben habe ("rumgeeiere") ... ich habe immer genau das geschrieben, was mich auch interessiert hat (es sei denn, ich habe Begriffe falsch verwendet).

    Ich glaube, der-Mieters Antwort hat evtl. meinen Verständnisknackpunkt der (juristisch verwendeten) Begriffe "fristgerecht" und "fristlos" zur Sprache gebracht: Es bestehen also Unterschiede zwischen zum einen "außerordentliche K." und "fristlose K." sowie zum anderen "ordentliche K." und "fristgerechte K."?

    Zitat

    Befristeter Vertrag oder Vertrag mit noch laufendem Kündigungsverzicht - fristgerechte Kündigung ist weder von Seiten des Mieters noch des Vermieters möglich.


    Also die (wahrscheinlich nun abschließenden) nochmals gestellten (und präzisierten) Rückversicherungsfragen meinerseits wären (s. den letzten Beitrag von mir):
    Ist daraus zu schließen, dass meine Frage "Bedeutet die Aussage "ein befristeter MV kann gar nicht fristgerecht gekündigt werden", dass also unter einem befristeten Vertrag (wenn dieser noch so besteht) eine fristgerechte Kündigung in keinem Falle (auch nicht in Verbindung mit fristloser Kündigung, d.h. die fristgerechte zur fristlosen als ersatzweise Kündigung) (z.B. im Fall von MM-Rückstand von 2 Monaten) möglich ist?" bejaht werden muss?
    Und: wisst ihr denn, wie es sich nun mit der Antwort auf die Frage "Könnte der Vermieter auch erst fristlos und dann (bevor Nachzahlung erfolgt) noch hinterherschiebend (für den Fall, dass die fristlose Kündigung danach unwirksam werden sollte) ersatzweise fristgerecht kündigen?" verhält? (Bzw.: erübrigt sich diese zweite grau gehaltene - also voranstehende - Frage automatisch, wenn die erste Frage bejaht werden muss?)

    Die Antwort-Logik hierbei m.E. völlig easy:
    Wird erste Frage bejaht? "Ja." oder "Nein (weil ...)."
    Wenn erste Frage bejaht wird, stellt sich dann die zweite Frage überhaupt noch? Wenn ja: "Ja, weil ..." bzw./plus: Antwort eben auf zweite Frage.

    Ich hoffe, ich konnte ein wenig zur Klärung beitragen. :)

    Achso, ok ... also wird als Normalfall ein unbefristeter Vertrag angenommen(?) ...
    Also: Darf ich jetzt daraus schließen, dass meine Frage "Bedeutet letztere Aussage von dir ['befristeter MV kann gar nicht fristgerecht gekündigt werden'], dass also unter einem befristeten Vertrag eine fristgerechte Kündigung in keinem Falle (auch nicht in Verbindung mit ersatzweiser fristloser Kündigung, z.B. im Fall von MM-Rückstand von 2 Monaten) möglich ist?" bejaht werden muss?
    Und: weißt du denn, wie es sich nun mit der Antwort auf die Frage "Könnte der Vermieter auch erst fristlos und dann (bevor Nachzahlung erfolgt) noch hinterherschiebend evtl. ersatzweise fristgerecht kündigen?" verhält? (Bzw. sollte die erste grau gehaltene Frage bejaht werden müssen, wäre die zweite - also voranstehende - Frage obsolet?)

    Danke für deine Antwort! :)

    Widersprichst du dir nicht? Denn erst schreibst du "fristgerecht kann der Vermieter wegen [abc] auf jeden Fall kündigen" und dann "befristeter MV kann gar nicht fristgerecht gekündigt werden".

    Bedeutet letztere Aussage von dir, dass also unter einem befristeten Vertrag eine fristgerechte Kündigung in keinem Falle (auch nicht in Verbindung mit ersatzweiser fristloser Kündigung, z.B. im Fall von MM-Rückstand von 2 Monaten) möglich ist?

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    Er kann beides in einer Kündigung.


    Ja, so weiß ich das, aber meine Frage lautet ja anders. :)

    @all: Am meisten interessiert mich, glaub ich, wie die Antworten auf die Fragen unter der Berücksichtigung, dass ein befristeter Vertrag angenommen wird, ausfallen müssten.

    Hab jetzt noch mal einige offene Fragen zusammenge-/verfasst:

    Zitat

    Hat der Vermieter aber gleichzeitig fristgerecht gekündigt, bleibt diese Kündigung wirksam.


    - Würde eine solche fristgerechte Kündigung, wenn man sie ohne eine fristlose bekäme, trotzdem wirksam/gültig sein? (Also bezogen eben auf den Fall von 2 MM Rückstand und unter der Annahme, dass die Kündigungsabsendung und -zustellung nicht zu früh und nicht zu spät erfolgt(e) ...)
    - Welche Bedeutung kommt hier dem Wort "gleichzeitig" zu? Könnte der Vermieter auch erst fristlos und dann (bevor Nachzahlung erfolgt) noch hinterherschiebend evtl. ersatzweise fristgerecht kündigen?
    - Wird obige Aussage und werden die Antworten auf obige Fragen durch den Umstand, dass man einen befristeten MV hat, (abweichend vom angenommenen Umstand, dass ein unbefristeter MV bestünde) irgendwie beeinflusst/"berührt"?
    - Kann/Können die Verständnisbestätigungsfrage/-n bzgl. Schonfrist im Beitrag #4 bejaht werden?
    (- Und evtl.: Wie sieht es mit dem Thema aus meinem letzten Beitrag aus? Mehr würde mich im Moment aber Obiges interessieren.)

    :D Willst du deine Mieter alle raus haben, oder wie ...?! :D
    Jajaja, das ist ja schon klar (das mit dem 3. Bankenarbeitstag). ;)
    Es müsste doch - wenn der Zustellungszeitpunkt ausschlaggebend für den Gültigkeitsbeginn der Kündigung ist - aber einfach so sein, dass wenn die Nachzahlung zwischenzeitlich rechtzeitig erfolgt ist und die Kündigung nach dem 3. Bankenarbeitstag zugestellt wird, diese einfach unwirksam wird (obwohl sie wirksam geworden wäre, wenn die Nachzahlung nicht rechtzeitig erfolgt wäre) ... also wie bei Mahnschreiben von z.B. Inkassounternehmen, wenn im Mahnschreiben steht "Sollten Sie zwischenzeitlich den geforderten Betrag beglichen haben, bitten wir Sie, dieses Schreiben als gegendstandslos zu betrachten." o.Ä.

    Berny: Hm, aber ich meine, gelesen zu haben, dass die Kündigung ab dem Zeitpunkt des Zugangs gültig wird; und sie wurde am 4. oder 5. zugestellt (weiß ich nicht; Zusatzinfos: Das Einwurf-Einschreiben hat den 3.12. als Stempel und die Kündigung hat als Datum des Verfassens den 2.12.). D.h., wenn der Zeitpunkt des Zugangs ausschlaggebend sein sollte, dann hat meine Vermieterin evtl. knapp kalkuliert (oder gar nicht, wenn sie den rechtlichen Sachverhalt diesbzgl. nicht kennen sollte) ... Aber ist jetzt nicht wichtig ... wäre trotzdem interessant, das alles zu mal genau zu wissen ...

    Rudolpho, Sie meinten mit "er" den Vermieter, nehme ich an ... Nein, meine Vermieterin hatte keine zeitgleich fristgerechte Kündigung hinzuformuliert. Aber danke trotzdem für die Info! Hätte meine Vermieterin das mit der ersatzweise fristgerechten Kündigung denn (erfolgreich) machen können ... da ich "doch ja" einen Mietvertrag auf 2 Jahre habe? *einfach mal dumm nachfrag*

    PS: In dem andern Thread hatten Sie mir Hilfe angeboten, wie ich heute gesehn habe. Dafür möchte ich Ihnen (hiermit nachträglich) vielen Dank aussprechen! :) Entsprechendes wurde zeitgleich von meiner Mutter in die Wege geleitet und ich hab's sogar geschafft, mich mit der Sozialarbeiterin zu treffen ... nur hat diese direkt nach unserm ersten Termin Urlaub genommen, wie ich erfuhr ... :rolleyes: :confused: :(

    anitari, danke für deine Antwort. :)

    Zitat

    Mit Zahlung des kompletten Mietrückstandes ist die fristlose Kündigung unwirksam.

    Das wusst ich gar nicht, gut zu wissen, danke.
    Hab dazu hier noch mal nachgeschaut: Steckbrief des Mietrechtslexikon und unter "Mietrecht: Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters" findest sich die Info in den letzten beiden Abschnitten. Hab ich das richtig verstanden, dass man dann quasi in einer Wohnung wohnen "kann" (ohne dass man nachgezahlt hat (bis zu zwei Monate nach Kündigungszugang)) bis der Vermieter eine Räumungsklage durchsetzt? Mit andern Worten: Wenn man es nicht schafft, die Miete rechtzeitig zu zahlen, sodass man Schulden in Höhe von zwei Monatsmieten hat, müsste man darauf hoffen, dass der Vermieter die Räumungsklage nicht schneller durchsetzen kann, als man die Schulden zurückzahlen kann (geltend innerhalb der zwei Monate)?

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    Normalerweise wird dem Mieter in so einem Fall eine Räumungsfrist von 1 - 2 Wochen gewährt.

    Ok, bei mir stand "umgehend". Also hätte ich (utopischerweise) "von jetzt auf gleich" raus aus der Wohnung gemusst. Krass ...

    Zitat

    Zahlen müßte der Mieter dann eine Mietausfallentschädigung. Und zwar bis zu 3 Monatsmieten.

    Oh, auch das ist gut zu wissen! Glück gehabt, hui ...!

    Hallo,
    habe eine fristlose Kündigung bekommen wegen Mietschulden von zwei Monaten. (Hatte aber in der Zeit, inder das Schreiben bei der Post unterwegs war, die Mietschulden schon bezahlt.)
    Also interessiert mich theoriemäßig Folgendes:
    A) Im Schreiben steht kein Datum, bis wann die Wohnung zu räumen sei. Wie hätte sich das ausgewirkt, wenn ich die Zahlung versäumt hätte; hätte ich dann quasi "von jetzt auf gleich" aus der Wohnung raus gemusst?! (Oder dürfte - im Gegenteil - der Mieter bestimmen, bis wann er ausgezogen ist o.ä.?)
    B) Wenn man eine (solche) fristlose Kündigung bekommt und aufgefordert wird, die Miete für den laufenden Monat ebenfalls zu bezahlen, wie ist das mietrechtlich dann geregelt? (Muss man dann tagesanteilig Miete für die Dauer, die man noch drin ist, bezahlen? Wenn man die ganze Miete zahlt, darf man dann noch den (ja bezahlten) Monat drin bleiben? etc.)
    C) Ist eine fristlose Kündigung überhaupt gültig, wenn sie abgeschickt wurde während das Recht zu einer solchen noch gar nicht gegeben war (also vor dem 3. Werktag)? (Meine Vermutung: ja, weil eingegangen erst danach)

    Möchte einerseits für die Zukunft lernen und andererseits in bezug auf A wissen, wie (un)sozial meine Vermieterin ist.
    Vielen Dank schon mal für eure helfenden Antworten zu einer der Fragen! :)

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