Zitatich bin sicher, dass ein kluger Vermieter wichtige Dinge nicht versäumt und sich im Vorfeld über den genauen Sachverhalt/Vorgehensweise informiert.
AAAARGHH!!!
Sie wollen mich ärgern, stimmt's? ![]()
Also: Darum geht es aber nicht in der Fragestellung, sondern eben um einen solchen Sachverhalt, wie ich bereits schilderte ... Z.B. weil der Vermieter lediglich glaubte, ausreichend/korrekt informiert zu sein, oder weil er anfangs eine andere Intention hatte mit der fristlosen Kündigung (->Druck auf Mieter, die Schulden zu begleichen) als später mit der (in Verbindung mit erneuter fristloser Kündigung zwecks der) ersatzweisen fristgerechten Kündigung (->Mieter soll nun in jedem Falle raus) ... Worauf du mir mit dem folgenden Zitat ja auch schon fast die Frage beantwortet hast:
ZitatEine nachgeschobene fristgerechte Kündigung wäre "alleine" nicht gültig bzw. müsste begründet werden und könnte nicht Bezug nehmen auf die vorhergehende fristlose Kündigung.
Nur: wäre nun auch eine solche nicht gültig, wie ich zuletzt ergänzend beschrieb: nochmalige Kündigung, aber diesmal fristlos + fristgerecht (und alles unter der Annahme, dass der Mieter die Mietschulden noch nicht beglichen hat) ...?
ZitatDie in den meisten Fällen unwirksam wird, da die Mieter ja nur einen Teil zahlen müssen
Wieder was ganz Anderes ... Ich dachte - denn so steht es auch "überall" - dass die bestehenden Mietschulden komplett gezahlt werden müssen, damit die fristlose Kündigung unwirksam wird ("Schonfrist") ...