Beiträge von LR-110

    Meines Wissens nach werden Individualvereinbarungen i.d.R. im MV selbst getroffen in Form von hinzugefügten Punkten, zur Sicherheit noch einmal kurz von beiden Seiten gegengezeichnet.

    Genau so ist es auch in diesem Mietvertrag - als Anhang gekennzeichnet und mit dem Satz "Nachstehende Vereinbarungen sind Bestandteil des Mietvertrages vom ....." Mietvertrag und Anhang sind jeder für sich von den Parteien unterschrieben.

    Das Ergebnis des Beratungsgespräches bei unserer Rechtsanwältin für Mietrecht möchte ich Euch nicht vorenthalten.

    Leider ist es jetzt doch so, dass wir die Wohnung renovieren müssen.

    Beide Klauseln im Mietvertrag sind wirksam! Die Klausel mit den Schönheitsreparaturen §6 Erhaltung der Mietsache Abs. 2 enthält keine starren Fristen, sondern weiche. Und bei der Klausel im Anhang des Mietvertrages mit folgenden Punkten:
    „Beim Auszug werden die Räume in weitervermietbarem Zustand zurückgegeben wie folgt
    a) Decken und Wände weiß streichen – eventuelle Tapeten entfernen
    b) Fenster und Türen streichen
    c) Lackierarbeiten im Bad, etc.
    d) Ölofen reingigen
    e) Gasgeräte reinigen und überprüfen lassen
    f) Sonstige Reparaturen
    Über sämtliche Arbeiten sind Handwerkerechnungen …usw, usw……………“

    handelt es sich um eine Individualvereinbarung. Und die ist somit auch gültig. Es kommt hier auf den Satz ganz am Schluss der Vereinbarung an –„Alle Punkte dieses Vertrages wurden einzeln durchgesprochen und ausgehandelt. Dies ergibt sich aus den Streichungen und Ergänzungen.“

    Es wäre ja auch zu schön gewesen :(

    Gruß
    Markus

    Aus Eueren Beiträgen und einem Gespräch mit einem Bekannten, welcher bei einer Wohnungsbaugesellschaft tätig ist und mit Mietverträgen zu tun hat, müssen wir entnehmen, dass wir auf die Frechheit des Vermieters reingefallen sind. Laut Aussage des Bekannten fallen wohl 6-7 von 10 darauf rein und renovieren brav.

    Leider sind wir offensichtlich falsch beraten worden. Hätte der VM am letzten Wochenende den Bogen nicht überspannt, in dem er unseren Handwerker erst nach seiner Sanierung tätig werden lassen wollte, wären wir auf unseren Fehler nicht aufmerksam geworden.

    Die restlichen Tapeten (1/2 Zimmer und eine Decke) lassen wir jetzt natürlich hängen und der Teppichboden wird auch nicht entfernt (oder müssen wir, weil den die Mieterin hat legen lassen?)

    Um jetzt noch Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen, haben wir morgen früh einen Termin bei einer Fach-Anwältin für Mietrecht.

    Dann haben wir vor, dem VM einen Aufhebungsvertrag mit Termin 30.11.13 zu unterbreiten. Sollte er darauf nicht eingehen, bleibt die Wohnung für ihn verschlossen und er kann erst nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist (31.01.14) seine Wohnung sanieren.

    Jetzt kann ich Euere teilweise recht harschen Kommentare verstehen. Aber wir konnten es einfach nicht glauben, doch im Recht zu sein.

    Nochmals Danke
    Gruß Markus

    Hallo Mainschwimmer,

    aus Deiner Aussage, dass „Du keine Rechtsberatung erteilen darfst“ entnehme ich, dass Du doch der Fachmann bist. Und nein, ich bin kein Ignorant und die Nase ist noch an ihrem Platz ;-))

    Jetzt versuche ich (Laie) nochmal den Sachverhalt klar und logisch darzulegen:

    Wir haben eine Mietwohnung aufgrund eines Sterbefalles der Mieterin an den Mieter zurückzugeben.
    Gekündigt ist die Wohnung bereits zum 31.01.2014 (gesetzliche Frist eingehalten).
    Als Schönheitreparaturenklausel steht der weiter oben erwähnte Wortlaut geschrieben. Nachdem hier ein „weicher“ Fristenplan zugrundegelegt ist, handelt es sich wohl um eine gültige Klausel. Das würde sich auch mit der Aussage der Mietervereinigung decken.
    Im Anhang des Mietvertrages steht der noch folgende Wortlaut:
    Beim Auszug werden die Räume in weitervermietbarem Zustand zurückgegeben wie folgt
    a) Decken und Wände weiß streichen – eventuelle Tapeten entfernen
    b) Fenster und Türen streichen (Fenster sind neu aus Kunststoff)
    c) Lackierarbeiten im Bad, etc.
    d) Ölofen reingigen (sind keine mehr drin)
    e) Gasgeräte reinigen und überprüfen lassen (entfällt, da VW Zentralheizung einbauen will)
    f) Sonstige Reparaturen
    Über sämtliche Arbeiten sind Handwerkerechnungen …usw, usw……………

    Die Wohnung wurde von der Mieterin vor 30 Jahren bezogen und ist somit schon renovierungsbedürftig.

    Wir möchten die Wohnung am 30.11.2013 dem VM übergeben. Das war mit ihm unter Zeugen auch so besprochen. Nachdem wir aber jetzt aus Kostengründen selber renovieren wollen (Tapeten sind schon ab), hat der VM logistische Probleme. D.h. wir können ja nicht streichen, bevor die Wohnung saniert ist (neues Bad, Elektriker, neue Fußböden, Küche fliesen). Das würde ja alles keinen Sinn machen.

    Jetzt sollen wir mit unserem Part warten, bis die Wohnung saniert ist. Und das kann ja dauern.

    Nun meine eigentliche Frage: Kann der VM uns so lange hinhalten (so eine Sanierung kann und wird ja Wochen dauern)? Oder sind die ganzen Klauseln im Mietvertrag damit hinfällig?

    Es ist ein und dieselbe Wohnung! Die Links hab ich gelesen! Der Inhalt ist mir seit Längerem bekannt! Die Links bringen uns nicht weiter. Ein Anwalt für Vertragsrecht hat den Mietvertrag geprüft - mit dem Ergebnis, dass die Formulierungen nicht eindeutig sind - also eher zu Gunsten des VM. Das Mieteramt in Nürnberg hat sich den Vertrag ebenfalls angesehen - mit dem Ergebnis wir müssen die Schönheitsreparaturen durchführen.

    Wir haben uns damit abgefunden und wollten die Wohnung (nachdem uns der Kostenvoranschlag des Handwerkers des VM zu hoch war - siehe Preise Eingangsbeitrag) in Eigenregie mit unserem Handwerker streichen. Tapeten sind schon ab.

    Jetzt kommt der VM und will, dass wir mit unserem Handwerker erst starten, wenn die Wohnung sozusagen saniert ist. Und das ist jetzt meine Frage: Darf er das verlangen?

    Ich hoffe, dass jetzt Klarheit in den Thread gekommen ist und freue mich über weitere weniger herablassende Antworten.

    Im Mietvertrag steht:
    §6 Erhaltung der Mietsache: Abs. 2.:
    Der Mieter ist verpflichtet, die entweder bei der Übergabe oder während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).

    Ist diese Klausel mit diesem Wortlaut unwirksam?

    Nein, die Mieten für 12/13 und 01/14 sind mit zwei Möbelstücken, welche der VM übernommen hat, verrechnet worden. Wir haben nicht extra noch bezahlt. Das wir die Sache bis Ende des Monats weghaben wollen, liegt einfach daran, dass wir 200 Kilometer entfernt wohnen und schon 6-mal hingefahren sind. Und jetzt die Schn..ze voll haben.

    Meine eigentliche Frage ist aber bisher nicht beantwortet worden. Was wäre wenn, die Schönheitrep.-klausel wirksam wäre - der Mieter aber die Wohnung modernisieren/sanieren will. Kann er von uns verlangen, mit den Malerarbeiten bis zum Abschluss seiner Sanierung zu warten?

    Wie würdet Ihr an unserer Stelle verfahren?

    Hallo antari,

    wir wollen nicht bis Ende Januar warten. Wir wollen die Sache zum Ende 11/13 hinter uns bringen. Wir wohnen 200 Km weit weg. Wollen aber auch keinen Stress. Möchten aber ungern den Wucherkostenvoranschlag bezahlen.

    Wir würden dem Vermieter die Kaution (ca. 800 - 1000 EUR)lassen und den Betrag unseres Malerangebotes (EUR 1300) noch geben. Das wäre fair, oder?

    Gruß Markus

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir müssen wegen eines Todesfalles eine 3-Zimmer Wohnung (ca. 75 m²) auflösen. Die Wohnung wurde zum 31.01.14 bereits gekündigt. Mit dem Vermieter haben wir mündlich vereinbart, dass wir die Räumlichkeiten bis zum Ende des Monats November freimachen und den Schlüssel übergeben.

    Der Vermieter unterbreitete uns durch seinen Handwerker einen Kostenvoranschlag von EUR 6.200,00 für die Malerarbeiten (unvorhergesehene Arbeiten noch nicht berücksichtigt). Laut Mietvertrag müssen alle Tapeten ab und die Wände weiß gestrichen werden.

    Jetzt haben wir ein Gegenangebot von EUR 1.300,00 und die Tapeten bereits selbst entfernt. Die Wohnung wollen wir durch unseren Handwerker malen lassen.

    Der Vermieter will jetzt aber vor dem Tätigwerden unseres Malers das Bad komplett neu machen, d.h.
    Badewanne wird ersetzt, neu fliesen usw. In der ganzen Wohnung soll eine Zentralheizung installiert werden. Desweiteren soll der Elektriker noch einige Änderungen (u.a. im Bad) vornehmen. In der Küche sollen andere Fliesen angebracht werden.
    Böden sollen neu gemacht werden.

    Kann der Vermieter das von uns verlangen? Müssen wir tatsächlich warten, bis der Vermieter die Wohnung renoviert hat? Ist die Klausel mit den Schönheitreparaturen daduch nicht unwirksam geworden?

    Gruß Markus

    Ich glaube ich habe hier das falsche Unterforum erwischt, sorry. Kann der Admin das löschen?

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir müssen wegen eines Todesfalles eine 3-Zimmer Wohnung (ca. 75 m²) auflösen. Die Wohnung wurde zum 31.01.14 bereits gekündigt. Mit dem Vermieter haben wir mündlich vereinbart, dass wir die Räumlichkeiten bis zum Ende des Monats November freimachen und den Schlüssel übergeben.

    Der Vermieter unterbreitete uns durch seinen Handwerker einen Kostenvoranschlag von EUR 6.200,00 für die Malerarbeiten (unvorhergesehene Arbeiten noch nicht berücksichtigt). Laut Mietvertrag müssen alle Tapeten ab und die Wände weiß gestrichen werden.

    Jetzt haben wir ein Gegenangebot von EUR 1.300,00 und die Tapeten bereits selbst entfernt. Die Wohnung wollen wir durch unseren Handwerker malen lassen.

    Der Vermieter will jetzt aber vor dem Tätigwerden unseres Malers das Bad komplett neu machen, d.h.
    Badewanne wird ersetzt, neu fliesen usw. In der ganzen Wohnung soll eine Zentralheizung installiert werden. Desweiteren soll der Elektriker noch einige Änderungen (u.a. im Bad) vornehmen. In der Küche sollen andere Fliesen angebracht werden.
    Böden sollen neu gemacht werden.

    Kann der Vermieter das von uns verlangen? Müssen wir tatsächlich warten, bis der Vermieter die Wohnung renoviert hat? Ist die Klausel mit den Schönheitreparaturen dadurch nicht unwirksam geworden?

    Gruß Markus

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