Beiträge von Cepheus73

    Wenn es im Mietvertrag nicht explizit so vereinbart wurde, dann dürfte dies wohl unzulässig sein.
    Außerdem darf Dir auch herzlich egal sein, wie die Regelungen zwischen Hausverwaltung und Beirat sind, dein Ansprechpartner ist Dein Vermieter.
    Also diesen schriftlich beweisbar (z.B. mit Einwurfeinschreiben) unmissverständlich auffordern, die Stromentnahme auf Deine Kosten zu unterlassen bzw. den Anschluss rückzubauen, ggf. auch mit der Androhung von weiteren rechtlichen Schritten.
    Der Vermieter kann dann wiederum gegen die WEG vorgehen.

    Wie bei jedem Einschreiben. Wie bei jedem Brief überhaupt.

    Und genau das wird dann dokumentiert! Damit wäre meiner Mitteilungspflicht erstmal genüge getan. Wenn der Empfänger Post von mir aktiv verweigert, ist das ja eine andere Qualität, als wenn er sie vielleicht weggeworfen hat oder nie gelesen hat oder nicht reagiert, denn das kann ich alles nicht wissen. Das Verweigern aber wird man erfahren.


    Nützt bloss nicht viel, denn es kommt nur auf eine erfolgreiche Zustellung an (und den korrekten Inhalt der Sendung), das reicht in den Briefkasten - persönliche Zustellung ist nicht notwendig, auch nicht, ob der Empfänger den Brief wirklich gelesen hat o.ä.
    Falls er dann nicht reagiert, dann kann ich weitere rechtliche Schritte einleiten - falls der Empfänger im Verzug ist, im Regelfall sogar auf seine Kosten.
    Wenn der Empfänger die Post verweigert oder nicht abholt, war die Zustellung nicht erfolgreich und er hat also keine Kenntnis von meinem Schreiben erlangt. Dann beginnt auch eine etwaige Frist nicht zu laufen und den schwarzen Peter habe erstmal ich.

    Aber in jedem Fall weiß der Mieter dann, dass der Vermieter "verschollen" ist und hat weitere Möglichkeiten. Welche das sind, weiß ich nicht. Aber um weitere Möglichkeiten zu erlangen oder wahrzunehmen, sollte er sich sicher sein, dass die normalen Wege ausgeschöpft sind. Das weiß er aber nicht, wenn er nur ein Einwurfeinschreiben geschickt hat, von dem er nichts weiter erfährt.


    Nochmal, er kann anhand der Sendungsnummer auf dem Einlieferungsbeleg auch beim Einwurfeinschreiben online/telefonisch abfragen, ob und wann die Zustellung erfolgt ist. Falls die Zustellung nicht erfolgreich war, dann kommt die Sendung sowieso zurück an den Absender.

    Warum betonst Du das so? Das Einwurfeinschreiben ist die weichste Form eines Einschreibens und hat die geringste Beweiskraft aller Einschreibeformen (bezogen darauf, dass der Empfänger es auch bekommen hat). Es ist dementsprechend auch das billigste.

    Der einzige Unterschied zum ganz normalen Brief ist beim Einwurfeinschreiben, dass der Postbote (postintern) dokumentiert, dass er das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Der Absender erfährt davon nichts. Ob und wer anschließend das Ding aus dem Briefkasten nimmt, weiß niemand.


    Das ist egal, es reicht als Nachweis aus, dass es im Briefkasten des Empfängers (also in seinem Empfangsbereich) gelandet ist. Kann übrigens online/telefonisch vom Absender abgefragt werden.
    Bei den anderen Einschreibeformen besteht das Risiko, dass der Empfänger den Empfang ablehnt oder das Schreiben nicht abholt.

    Bei ganz wichtigen Dingen ist aber die Zustellung per Bote (z.B. Bekannter) besser, der dann auch noch den Inhalt des Schreibens bestätigt (damit der Empfänger z.B. nicht behaupten kann, einen leeren Brief erhalten zu haben) - oder wie Anitari schreibt, Zustellung per Gerichtsvollzieher.

    Einschreiben bzw. Einschreiben mit Rückschein empfielt sich nur bei Empfängern, wo Du sicher weisst, dass sie die Post annehmen werden, z.B. Versicherungen.

    Das ganze ist hier im Forum und auch in anderen Foren übrigens schon mehrfach durchgekaut worden.

    Das würde ich andersherum formulieren:
    Der Mieter hat nur bei vorliegenden guten Gründen ein Recht auf Untervermietung.


    Ich hab das ganz bewusst so geschrieben und auch in der Literatur so gefunden. Das ist genau der Unterschied zwischen einzelne Zimmer und die ganze Wohnung. Hast Du denn mal den § 554 BGB angeschaut? "[...] kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen", drückt genau das aus, was ich geschrieben hatte, nämlich dass der Vermieter ohne gute Begründung nicht ablehnen darf. Die möglichen Gründe sind in Abs 1 auch genannt.

    Ich weiss das deshalb genauer, weil wir auch mal untervermietet hatten und uns daher genauer mit der Materie beschäftigt hatten. Bei uns war es allerdings die ganze Wohnung, da kann der Vermieter ohne Begründung ablehnen.

    Ich muss auch gestehen, dass ich - wäre ich der Vermieter - auch alles dransetzen würde, um mein Eigentum nicht in den Pool von gewerblichen Unterkunftvermittlern wandern zu sehen. Ich stelle mir da sowieso die Frage, ob das nicht eine Art gewerbliche Tätigkeit des Mieters darstellen würde, die der ganzen Thematik vielleicht eine völlig andere Farbe gibt.


    Gewerblich wäre es nur, wenn der Mieter aus der Untervermietung abzüglich aller Kosten noch einen Gewinn erwirtschaften würde oder zumindest eine Gewinnerzielungsabsicht hätte. Ist bei der Vermietung eines einzelnen Zimmers aber unwahrscheinlich, da müsste die Zimmermiete schon sehr hoch sein (mindestens Bruttowarmmiete der gesamten Wohnung + Abschreibung des Mobiliars).

    Jede Untervermietung, wie in deinem Fall von dir gewünscht, bedarf der Zustimmung durch den Vermieter. Das ist im § 540 BGB geregelt.

    Verstößt du gegen diesen § bedeutet das, dass der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen kann.

    Da es sich aber nur um ein Zimmer handelt, ist auch § 553 BGB anzuwenden. Heißt, der Vermieter kann die Untervermietung nur mit guter Begründung verweigern, einfach so geht nicht. Die Erlaubnis braucht er natürlich trotzdem, kann sie evtl. aber auch einklagen.

    @TE:
    Also nochmal beweisbares Schreiben schicken mit Fristsetzung (z.B. 1 Woche), bis wann er antworten soll, und dass Du weitere rechtliche Schritte einleitest, wenn er nicht bis dann antwortet.
    Lies z.B. auch hier: Ratgeber zu Untervermietung (Rechte und Pflichten)

    Ja,der putz bröckelt so sehr das es richtige löcher geworden sind.Der vermieter weiss es auch schon immer,nur hat er es sich angesehen vor 6 monate und den handwerker geordet was zu machen aber nix geschieht.Jetzt kommt erstmal ein bekannter der die wand *messen*will ...auf feuchtigkeit,es sind weisse ablagerungen und flecken zu sehen,danach werden wir schriftlich eine mietminderung fordern.


    Mietminderung fordert man nicht, sondern man nimmt sie vor in einer angebrachten Höhe, über die notfalls ein Gericht entscheiden muss.
    Wichtig ist aber nicht nur die Mietminderung androhen/mitteilen, sondern den Vermieter schriftlich nachweisbar (z.B. durch Einwurfeinschreiben) mit Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beheben, weil ansonsten Klage auf Abstellen des Mangels erhoben wird.

    Mich ärgert das maßlos das ich miete zahlen muss für ein fast unbewohnbares zimmer.


    Klar, aber nur hoffen dass es sich automagisch behebt, reicht halt nicht.

    Hallo Berny,

    Ich würde doch zahlen:
    Der Wirtschaftsplan könnte nach § 140 BGB umgedeutet werden in Betriebskostenabrechnung, da er wohl alle vereinbarten (ich nehme es mal an) BK-Kriterien enthält, ferner auch die vorgeschriebenen Berechnungsweisen: Jahresbeträge, Aufteilungsschlüssel usw. Dass da wohl ein kleiner Berechnungsirrtum zugunsten des Mieters auftaucht, habe ich überlesen.:cool:

    Nochmal nein. Ein Wirtschaftsplan enthält nur potientielle Kosten der WEG/Wohneinheit für das kommende Wirtschaftsjahr.
    Bei einer Betriebskostenabrechnung muss aber wie bekannt über tatsächlich entstandene Kosten abgerechnet werden, dafür hat der Eigentümer dann die Jahreseinzelabrechnung der WEG. Das kann auch nicht umgedeutet werden.
    Dass kann alleine schon an den Heizkosten abgeleitet werden. Diese müssen ja doch nach HeizKV zwingend nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden, der Wirtschaftsplan enthält aber lediglich eine Prognose.
    Wenn gerade keine Verwaltung existiert, muss halt notfalls vom Vermieter per Gericht ein Verwalter bestellt werden, der dann die entsprechenden Abrechnungen erstellt. Oder es macht irgendein Eigentümer. Blöd für den Vermieter, kann aber jedenfalls nicht dem Mieter zur Last gelegt werden.

    Hallo Kolinum,


    2.a Was ist, wenn die Reparatur durch ihn selbst ausgeführt wurde und seine Rechnung eigentlich den Höchstbetrag laut Kleinreparaturklausel übersteigen würde, um dies aber zu verhindern, er seinen Stundenlohn nicht berechnet. Also quasi nur die Beschaffung der Ersatzteile in Rechnung stellt?

    Diese Frage ist müssig. Sie zahlen sowieso nur den Höchtsbetrag der vereinbarten Klausel. Ob als Material oder Stundenlohn oder beides
    ist Wurscht.

    Nach meinem Verständnis ist das nicht müssig, da die Kosten komplett vom Vermieter getragen werden müssen, sobald diese den Höchstbetrag überschreiten. Daher ist die Frage durchaus berechtigt.
    Ich vermute, dass der Vermieter sich aus diesem Grund seine Eigenleistung anrechnen lassen muss.

    Hi Timmy,

    Hey Leute,

    hier die erste Schrift :

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Und hier ein weiteres Schreiben was ich vor 2 Tagen erhielt.

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.

    Das Lustige dabei ist, ich bin am 1.12.2011 eingezogen nicht 2012

    Soll ich einfach die 18€ überweisen und ab 02/14 die erhöhte Bruttomiete ?
    Was meint Ihr ?

    lg Timmy

    Wie auch schon Ajax schreibt, würde ich die 18€ nicht überweisen und auch nicht die erhöhte Bruttomiete. Grund ist, dass aufgrund der falschen Grundlage "Wirtschaftsplan" überhaupt noch nicht klar ist, ob Du überhaupt was nachzahlen müsstest. Könnte genausogut ein Guthaben zu Deinen Gunsten werden.
    Weiterhin ist es so, dass die Abrechnungsfrist bereits am 31.12.2013 für den Abrechnungszeitraum 01.01.2012 - 31.12.2012 (ich setze voraus, dass das der Abrechnungszeitraum ist) abgelaufen ist, d.h. Deine Vermieterin könnte sowieso keine Nachforderungen mehr stellen, selbst wenn sie nun eine formal und inhaltlich korrekte Nebenkostenabrechnung erstellt. Sie müßte Dir aber ein evtl. noch entstehendes Guthaben trotzdem auszahlen.

    Du hast aber ein Anrecht auf eine korrekte Abrechnung, daher korrigiere ich meine Aussage. Es wäre nun vermutlich doch geschickt, die Vermieterin um eine korrekte Abrechnung zu bitten (mit Fristsetzung z.B. 1 Monat), läßt die Vermieterin die Frist verstreichen, dann müßte sie vermutlich sogar die Anwaltskosten tragen, falls Du einen dann beauftragst (das aber ohne Gewähr, nur meine Laienmeinung). Schlimmer kann es bezüglich der Kosten eh' nicht kommen (also höhere Nachzahlung), weil die Vermieterin (s.o.) eben keine mehr stellen kann, eher besser (evtl. Guthaben).
    Weiteres Druckmittel wäre dann noch, die Nebenkostenvorauszahlungen einzustellen, bis du eine korrekte Abrechnung erhältst, das ist laut BGH erlaubt. Hängt aber von der Situation ab, und hier wäre vermutlich vorherige Beratung mit Mieterverein oder Anwalt zweckmässig.


    Die Eigentümer sind lediglich mit Namen und Bankdaten in den Mietverträgen eingetragen. Als Ansprechpartner, leider, diese Verwaltung.
    Ich habe meinen Vermieter schon des öfteren gegooglet aber ich finde ihn rein gar nicht. Adressen darf die Verwaltung nicht raus geben.


    Das ist in dem Fall meiner Meinung nach Quatsch, als Mieter hast Du ein berechtigtes Interesse an den vollständigen Eigentümerdaten. Am besten gehst Du mit Mietvertrag zum Grundbuchamt und nimmst Einsicht in das Grundbuchblatt bzw. läßt Dir die Eigentümerinformation ausdrucken. Das kostet nichts, ist bloss Laufarbeit.
    Weiterhin lasse Dir von der Verwaltung die Vollmacht des Eigentümers zeigen, denn die können das ja auch nicht einfach so machen. Auf der Vollmacht stehen auch hoffentlich die vollständigen Daten des Eigentümers.

    Was mir noch eingefallen ist, nimm Einsicht in die Abrechnungsbelege, die Grundsteuer geht normalerweise direkt an den Eigentümer. Vielleicht sind dort auch noch andere Belege, die erstmal an den Eigentümer direkt gegangen sind.


    Achsoooo, es geht darum, Geld zu "sparen".
    Okay, sorry. So denke ich nicht.
    Aber das beantwortet natürlich schonmal meine letzte Frage von eben.

    Ich denke (dachte bis Mitte letzten Jahres) auch nicht so (und es ging mir auch nicht darum, als Mieter Geld zu sparen), hab dann aber so meine Erfahrung gemacht. Ein Mietverhältnis ist einfach ein Geschäftsverhältnis, das sich leider sehr schnell trüben kann, wenn man (auch berechtigte) Widersprüche gegen den Vermieter hat.
    Wenn ich als Mieter entgegenkommend zu meinem Vermieter bin, ist das überhaupt keine Garantie dafür, dass das dann auch in der Gegenrichtung zutrifft oder nicht bloss ausgenützt wird (gilt natürlich auch umgekehrt).

    Du musst auch eines sehen: Die Nebenkosten sind ja nicht Geld, das dem Vermieter selber als Einnahmen zusteht, um Gewinn zu machen, sondern es ist fremdes Geld (das des Mieters), das er sozusagen treuhänderisch verwaltet, um damit Ausgaben des Mieters zu bezahlen. Das erfordert daher dann auch eine besondere Sorgfalt sowohl in der Verwaltung als auch in der Abrechnung.

    Kannst du auch sagen, wo das steht?
    Ich habe bisher immer nur gefunden, z.B. dass man dann nichts nachzahlen muss (ist hier ja auch unbestritten) und viele weitere Tipps, was ein Mieter bei unkorrekten oder formell falschen Nebenkostenabrechungen tun kann (z.B. zurückweisen). Es stand nie dabei, dass der Mieter gar nicht zu reagieren braucht.


    Dazu gibts mehrere Entscheidungen des BGH

    Hier sind zwei Quellen:
    Mietrecht: Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung, F
    Mietrecht: Ausschlu

    Das Gericht (falls es soweit kommt) wird zunächst immer prüfen, ob der Vermieter überhaupt eine wirksame Forderung gestellt hat und hier ist der Vermieter in der Beweispflicht.

    Und unwirksam ist das gleiche wie gegenstandslos? Unwirksam heißt: Ich muss nicht zahlen. Das ist klar. Aber noch mal die Frage (man lernt ja gerne dazu): Wo steht, dass Unwirksamkeit quasi gleich Gegenstandslosigkeit bedeutet?


    Juristisches Grundwissen.
    Gilt übrigens z.B. analog zu einer unwirksamen Kündigung. Da muss die Gegenseite auch nicht auf die Unwirksamkeit hinweisen.
    Diese Dinge sind übrigens (zumindest aus meiner Sicht) einhellige Mehrheitsmeinung in diesem, wie auch in anderen Mietrechtsforen.

    Hier ging um den Fall, wenn er einfach von der bisherigen Februarmiete etwas einbehält und dadurch auch nicht mehr die wirksam vereinbarte, bisherige Monatsmiete überweist. Oder darf er das etwa auch, ohne dem Vermieter auch nur eine Zeile zu gönnen?


    Meiner Meinung nach ja, da er ja im Vormonat zuviel bezahlt hatte, er ist also sozusagen in Vorleistung gegangen einen Monat vorher, da ja die Erhöhung nicht wirksam vereinbart war.
    Wenn der Fragesteller auf Nummer Sicher gehen möchte, dann kann er natürlich auch im Februar einfach die bisher vereinbarte Summe zahlen ohne Kommentar. Das wird aber im Einzelfall auch auf die Höhe der in Rede stehenden Summe ankommen.


    Mache ich Dir den Eindruck, weniger als "ein wenig" über die Materie informiert zu sein? Wenn ich jeden Scheiß, den ich hier schon gelesen habe, mit so einem Kommentar versehen würde, hätte ich auch viel zu tun.


    In diesem Fall leider ja, und es war ja leider nicht ein x-beliebiger Kommentar, sondern eine konkrete Handlungsanweisung an den Fragesteller, die hier meiner (und nicht nur meiner) Meinung nach nicht zielführend ist, sonst hätte ich hier nicht so rein"gegrätscht".

    Halten wir fest:
    Solltest Du recht haben (beantworte mir aber bitte trotzdem noch meine Gegenfragen oben) war die Herleitung für meinen Tipp falsch. Aber wieso ist der Tipp, mit dem Vermieter in Verbindung zu treten, kontraproduktiv? Was soll der Mieter tun? Tatsächlich auf keine Mahnung, auf kein Schreiben diesbezgl. mehr reagieren? Das wäre produktiv??

    Und jetzt Butter bei die Fische:
    Er reagiert also nicht. Er wird vielleicht neuerliche Anschreiben bekommen, Mahnungen. Dann reagiert er auch nicht? Was kommt dann?


    Falls das neuerliche Anschreiben eine formal korrekte Abrechnung enthält, dann muss er dann natürlich reagieren, vorher allerdings nicht, auch nicht bei neuerlichen Mahnungen. Was anderes wäre es, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid käme, dem müßte man natürlich widersprechen, - aber erst dem.


    Erkläre mir bitte einfach, wo der Mehrwert für den Mieter liegt, überhaupt nicht zu reagieren.
    Danke schön.


    Grundsätzlich ist es so, dass der Mieter dem Vermieter nicht die Arbeit abnehmen muss, und dass man erwarten kann, dass sich der Vermieter mit den rechtlichen Grundlagen auskennt, da er die Vermietung ja zur Einkommenserzielung macht. Der Mieter ist bei formalen Fehlern nicht verpflichtet, den Vermieter darauf hinzuweisen, - ist sozusagen gewerblich, und da gelten höhere Anforderungen an das rechtliche Wissen. Leider wissen das aber gerade private/Kleinvermieter häufig nicht. Das scheint hier auch der Fall so sein, anhand der hier eingestellen Unterlagen, wo ja die formalen Anforderungen nach BGH nicht mal ansatzweise erfüllt sind. Da ist Streit vorprogrammiert. Daher der Rat des erstmal nicht Reagierens.

    Letztlich ist es hier immer eine Abwägungsfrage, die auch davon abhängt, wie gut man sich mit dem Vermieter versteht und wie entgegenkommend der bisher war - grad bei solchen Abrechnungsfragen kann sich das aber leider sehr schnell abkühlen, gerade wenn man als Mieter berechtigte Einwände hat. Daher ist es häufig auch schon egal für das Mietverhältnis, ob ich jetzt Einwände vorbringe (dicker Minuspunkt für den Mieter wegen vermeintlicher Renitenz) oder gar nicht reagiere (erstmal vielleicht sogar kein Minuspunkt).
    Rechtlichen Anspruch hat der Vermieter jedenfalls nicht bei Unwirksamkeit.


    was steht eigentlich in der nicht eingescannten ersten Schrift genau drin? Steht da "Nebenkostenabrechnung"?


    Das ist tatsächlich eine wichtige Info, die Timmy noch nachliefern sollte, den genauen Inhalt des Anschreibens.


    Ich frage danach, weil Du im Threadtitel diese Schrift "Nebenkostenabrechnung" genannt hast. Ich befürchte deswegen, es darf von Dir erwartet werden, dass Du Kenntnis von einer Dir zugestellten "Nebenkostenabrechnung" erlangt hast. Und wenn das so ist, darfst Du sie meiner Ansicht nach nicht einfach ignorieren. Ob sie formal korrekt ist oder nicht, spielt erstmal keine Rolle.


    Ob sie formal korrekt ist, spielt sehr wohl eine große Rolle, da eine formal nicht korrekte Nebenkostenrechnung als gar nicht gestellt gilt - da kann dann noch so groß "Nebenkostenabrechnung" drüber oder drunter stehen. Daher kam der Rat von anderen Forumsteilnehmern, die Abrechnung in diesem Fall einfach zu ignorieren, da das dann rein das Problem des Vermieters ist. Und nein, bei Unwirksamkeit ist die Kenntniserlangung durch den Mieter vollkommen irrelevant.


    Du hast mit dieser "Nebenkostenabrechnung" eine Zahlungsaufforderung erhalten. Wenn Du reaktionslos einfach nicht zahlst, gerätst Du meiner Ansicht nach in Verzug. Also solltest Du auf die erhaltenen Schriften reagieren!


    Falsch! In Verzug kann man nur geraten, wenn die Rechnung korrekt war, das scheint hier nach den angegebenen Infos aber nicht der Fall zu sein.


    Ich vermute, dass Du eine komplette Eigentumswohnung (Eigentümer ist Dein Vermieter) als Mieter bewohnst. Dann kann es sein, dass die zweite Schrift mit dem Wirtschaftsplan tatsächlich die von Dir zu entrichtenden Kosten enthält.


    Wieder falsch! Ein Wirtschaftsplan ist nur eine Aufstellung einer WEG über die zu erwartenden Kosten für das kommende Jahr. Dies taugt keinesfalls zur Nebenkostenabrechnung für das (dann später) abgelaufene Jahr, da dort nur tatsächlich entstandene Kosten einfliessen dürfen, nicht aber Prognosen. Es wäre hier also die Jahreseinzelabrechnung der WEG für die jeweilige Wohnung notwendig (u.a.).


    Je nach Aussehen der ersten Schrift, dessen Inhalt wir hier nicht kennen, sind die beiden gescannten Schriften vielleicht auch nur tatsächlich gültige Belege zu der Nebenkostenabrechnung. Das sind natürlich jetzt Spekulationen, aber so einfach mal eben gar nicht reagieren, hilft Dir nicht.


    Doch, wenn die Nebenkostenabrechnung formell fehlerhaft ist, schon, da sie dann unwirksam ist!


    Auch eine Rechnung Deiner Autowerkstatt würde die Autowerkstatt anmahnen, wenn Du nicht zahlst - egal wie unkorrekt die Rechnung formal oder inhaltlich auch sein mag.


    Ganz schlechtes Beispiel: Wenn die Rechnung der Werkstatt formal unkorrekt ist, dann kann sie mahnen, wie sie will, dadurch wird die Wirksamkeit auch nicht besser.


    Wenn Du also zu der Ansicht kommst, dass die Dir überstellte Nebenkostenabrechnung keine Gültigkeit besitzt, so solltest Du das dem Vermieter schreiben.


    Nochmals nein, aus den oben genannten Gründen, wenn die Rechnung unwirksam ist, dann braucht er gar nix schreiben. Den Zonc hätte dann schlimmstenfalls einzig und alleine der Vermieter, wenn ihm das dann innerhalb der Jahresfrist nicht auffällt und er dann keine wirksame Abrechnung mehr nachreichen könnte (deshalb ist es aus Mietersicht besser, bei unwirksamer Abrechnung gar nicht zu reagieren).


    Wenn Du aber Beträge einbehälst, kündige das unbedingt vorher an. Andernfalls verletzt ja Du aufmal den Mietvertrag, weil Du einen vertraglich vereinbarten monatlichen Betrag nicht zahlst.


    Er verletzt den Mietvertrag nicht, da die Erhöhung ja nicht wirksam vereinbart war, weil die Grundlage für die Erhöhung mangels Nebenkostenabrechnung nicht gegeben ist.

    Es würde sich empfehlen, sich vorher ein wenig über die rechtliche Materie zu informieren, bevor man zwar sicherlich gutgemeinte, im Fall einer unwirksamen Nebenkostenabrechnung einfach kontraproduktive Tips gibt.

    Huch?! :confused:
    Das habe ich ihm gerade genau anders geschrieben.

    Warum sollte das automatisch enthalten sein? Nur weil es - warum auch immer - da war? Ich will das nicht pauschal bestreiten, es käme mir aber sehr komisch vor, wenn das so gelten würde.

    Habe ich abgeleitet von einem ähnlichen Fall im https://forum.mietrecht.de/www.vermieter-forum.com, wo genau das der Tenor war, bzw. von Fällen wie z.B. Geschirrspülmaschine in Küche vorhanden, aber in Mietvertrag nicht explizit aufgeführt usw.
    Z.B. sind ja auch die Türen in der Wohnung üblicherweise im Mietvertrag nicht extra aufgeführt und trotzdem mitvermietet.

    Wie soll ich das nachprüfen? Das Fernsehsignal war bei Einzug vorhanden, ist im Mietvertrag aber nicht separat erwähnt.


    Gut, dann ist das Fernsehsignal mangels anderer Vereinbarung allem Anschein nach bisher in der Miete enthalten.

    Nebenkostenpauschale = monatliche Nebenkostenvorauszahlung? Dann ja!


    Nein, Pauschale ist nicht gleich Vorauszahlung. In dem Fall wäre es auch nicht eine Pauschale, sondern eine sogenannte Teilinklusivmiete, weil neben der eigentlichen Wohnleistung auch noch die weitere Leistung Fernsehsignal enthalten wäre (siehe auch BGB §556 Nr. 1/2.

    Die Frage ist nur, wie formuliert/beschreibt man das am Besten, dass er die Miete quasi kürzen soll und dafür einen Zusatzvertrag für das Rundfunksignal erstellen soll?!


    Würde ich gar nicht beschreiben, das ist das Problem des Vermieters. Ich würde lediglich erstmal den Abschluss des getrennten Vertrags verweigern und auf der Weiterlieferung des mitvermieteten Fernsehsignals bestehen.
    Wenn er dann das Ganze immer noch getrennt haben möchte und das dann auch in der vom Vermieter vorgeschlagenen Form zulässig wäre (ein extra Vertrag wäre das jedenfalls meines Laienwissens nach nicht), dann müßte es aber in jedem Fall aus der bisherigen Kalt/(Teilinklusiv-)miete (siehe oben) herausgerechnet werden müssen (BGB § 556a Nr. 2, zusätzlich auch § 560).

    Da das Fernsehsignal seit Eurem Einzug vorhanden ist, könnte er sich auch nicht darauf berufen, dass die Betriebskosten neu entstanden sind.
    Hoffe, das hilft weiter, allerdings ohne Gewähr, bin ja auch nur Laie, kein Anwalt.

    Hallo Gerd,
    generell wäre doch zu überprüfen, ob nicht bei der Anmietung der Wohnung 2012 das Fernsehsignal mitvermietet wurde. Wenn dem so wäre, dann wären die Kosten mangels anderer Vereinbarung Teil der Miete und der Vermieter kann nicht einfach mehr verlangen, bzw. er kann höchstens (und nur möglicherweise) das aus der Miete herausrechnen und dann extra machen (nur dann wenn Nebenkostenpauschale vereinbart). Von den Kosten her wäre das aber für Euch neutral, auch könnte Euch der Vermieter nicht zu einem Extravertrag drängen.

    An dem Vertrag finde ich problematisch, dass dieser nicht an den Mietvertrag gekoppelt ist, also theoretisch weiterlaufen könnte, wenn der Mietvertrag für die Wohnung schon beendet ist und der nächste Kündigungstermin für den SAT-Mietvertrag ungünstig (sprich später) liegt.

    Rat ist, Recht zur Belegeinsicht wahrnehmen. Alle abgerechneten Kosten muss der Vermieter beispielsweise durch Rechnungen belegen können. Solange Belegeinsicht verweigert wird, ist die Nachforderung nicht fällig, bzw. es gibt möglicherweise sogar ein Zurückbehaltungsrecht.
    Wenn Du Belegeinsicht erhalten hast, kannst Du alle Positionen auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hin untersuchen, d.h. der Vermieter muss in Deinem Sinne mit Deinem Geld wirtschaftlich umgehen und das in die Auswahl des Leistungserbringers einbeziehen.

    Bezüglich der Putzkosten bzw. Putzzeitaufwand hast Du ja schon treffend geschrieben, dass das eine ortsansässige Firma wesentlich günstiger machen könnte. Das kann hier Dein Anknüpfungspunkt sein, da für den Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß BGB § 556 Nr. 3 gilt und er bei Eigenleistung auch keine höheren Kosten abrechnen kann als ein beauftragtes Unternehmen mit vergleichbarer Leistung dafür berechnen würde. Der Vermieter muss zumindest begründen können, warum die Vergabe an die Schwiegertochter auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten das beste ist (z.B. trotz höherer Kosten eine umso höhere Zuverlässigkeit usw.)

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