Beiträge von l2eb3ll

    Hi Member,

    ich weis, dass es schon einige Themen gibt, über die sowas diskutiert wird. Nur leider ist es immer ein bisschen abweichend und bestimmte Sachen im Vertrag können nichtig sein. Nun zu meinem Sachverhalt.

    Ich habe letztens meine Wohnung (WG) gekündigt. Habe jetzt nicht ganz 3 Jahre in dem Zimmer gewohnt. Nun verlangt der Vermieter, dass ich das Zimmer neu streiche, obwohl die Wände eig fast unberührt aussehen, bis auf einer Seite ganz minimal dunkler(diese soll ich beseitigen). Das Zimmer war komplett möbiliert und die leichten Gebrauchsspuren kommen von dem Bett, was eig fast gar nicht zu vermeiden war. Im Vertrag steht:

    § 7 Schönheitsreparaturen
    1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
    2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und
    Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, Fenster und
    Außentüren von innen.
    3) Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und
    Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen
    nach 7 Jahren durchzuführen.
    Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Der Mieter
    hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses
    durchzuführen.
    4) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen
    Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass alte Tapeten entfernt werden.
    5) Kommt der Mieter nach Mahnung des Vermieters seinen Verpflichtungen zur Durchführung der
    Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine
    angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der
    Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem
    Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
    verlangen.
    Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang des entstehenden Kostenaufwandes durch
    Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermitteln zu
    lassen.


    Nun ist meine Frage, ob ich denn wirklich streichen muss? Und wenn ja, reicht es, nur die eine Wandseite zu streichen, denn alles Andere sieht fast aus wie beim Einzug. Gewöhnliche Gebrauchsspuren sind natürlich vorhanden und wwas ich noch gelesen habe, dass Schlafräume erst nach 5 Jahren neu zu streichen sind. Ich hab jetzt schon eine Weile versucht nach dem Sachverhalt zu suchen, jedoch nichts gefunden :/. Wäre sehr dankbar, wenn ihr mir weiterhelfen könntet, ob ich nun streichen soll oder verweigern =).

    Hallo Member,

    ich hätte mal eine kleine Frage an euch. Ich wohne seit 2 Jahren in einer WG, habe aber vor 4 Monaten bis zum 31.07. gekündigt, was von Seiten des Vermieters auch ok war, denn laut Vertrag:

    "Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2010 und läuft Semesterweise (FH Pforzheim)
    Wintersemester 1.09 – 28.02 // Sommersemester 1.03 – 31.08."
    bin ich ja noch bis Ende August Mieter. (Wusste ich nicht)

    Also habe ich 1 Monat früher gekündigt und von Seiten des Vermieters war es auch -> OK. Ich weiß nicht ob er sich verlesen hat oder nicht daran gedacht hat, jedenfalls besitze ich die Bestätigung der Kündigung als Mail. Nun beruft er sich jedoch dazu, dass ich den Monat August auch noch bezahlen soll (da er nicht daran gedacht hat und warscheinlich keinen Nachmieter auf die shcnelle gefunden hat), was ich heute erst erfahren habe. Muss ich den August zahlen? Wenn ja, kann ich Vergünstigungen verlangen? Hätte ich es vorher gewusst, hätte ich mich ja nach einem Nachmieter schonmal kümmern können, aber wie, wenn ich es erst heute erfahren habe?

    MfG
    Ludwig

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