Beiträge von Rudolpho

    nein nicht dass ich wüsste, aber es gehört zum Umfang der Versicherung (und das muss er wissen, ansonsten muss er mit der Versicherung sprechen)............bei uns ging das alles ganz unkompliziert und automatisch, mich hat schon gewundert, dass Du den Boden über Hausrat musstest laufen lassen (bin selbst Vermieter) ...................du brauchst auch keinen Paragraphen zu benennen schreibe ihm auf z. B. : Im Rahmen des von Ihnen am ..... gemeldeten Wasserschadens an Ihre Gebäudeversicherung sind alle Schäden, die durch den Wasserschaden entstanden sind von den beauftragten Handwerker zu beheben. Die entstehenden Kosten werden von der Gebäudeversicherung getragen, über die die Handwerker direkt abrechnen. die Wohnung muss nach Behebung wieder den ursprünglichen Zustand haben. .........oder so ähnlich. Das müsste reichen bzw. eigentlich sollte er das wissen

    wenn die Aussage des Vermieters stimmt muss er eben nochmal mit der Versicherung sprechen. .... kommt natürlich auch auf die Versicherung und den abgeschlossenen Vertrag an (Selbstbeteiligung etc.).....kannst Du Dir ja zeigen lassen.......auf jeden Fall würde ich es im Vorfeld erst mal OHNE Anwalt versuchen (es sei denn Du bist versichert)

    bei uns war es auch ein Wasserschaden, der bei uns selbst und in der Wohnung unter uns (Mieter) entstanden ist. Woher weisst du dass die Versicherung nicht zahlen will (vom Vermieter oder von ihr selbst)............weil uns wurde gesagt, ALLE Schäden die im Rahmen des Wasserschadens entstanden sind werden übernommen................die tapete gehörte auch dem Mieter wurde aber im rahmen des wasserschadens beschädigt

    Das ein- und Ausräumen Ihrer möbel gehört selbstverständlich dazu oder was glauben Sie wie sonst der Boden verlegt werden kann?? Asserdem wird von den Mietern immer soviel Wert auf Privatspähre gelegt: WER sollte das denn Ihrer Meinung nach übernehmen?

    Reinigen etc. auch. .............was den Rest angeht ist es unverständlich wenn Ihnen Ihre möbel und Wohnung wichtig sind, in so einem Fall in Urlaub zu fahren. Das ist auch gegenüber dem Vermieter nicht als "nett" zu deklarieren sondern als naiv...... Weil im Nachhinein ohne selbst vor Ort gewesen zu sein ist es schwierig Folgeschäden geltend zu machen.............das hätten sie vor ORT mit Vermieter/Handwerker klären können und nicht im Nachhinein mit Fotos, die Nachbarn gemacht haben.

    Ergänzung: Und darauf achten bei der Endabrechnung des Stromes: Der Vermieter und in der Regel auch der Mieter kriegt von der Trockenfirma eine Mitteilung WIEVIEL Strom durch die Geräte verbraucht wurde (gutschrift der Kosten erfolgt über Versicherung nach Beendigung der ganzen Arbeiten). Diese dem Energieversorger einreichen, damit keine Erhöhung des Abschlages erfolgt

    zu einem Trockenvorgang, der über die Gebäudeversicherung läuft, gehört auch das Tapezieren: Die Tapete wird im unteren Wandbereich von der Firma, die die Trockengeräte aufstellt, entfernt, um eine ordnungsgemäße Trocknung sicherzustellen. Beim Rausreißen des bodens (in unserem Falle war es Laminat) darf an der Tapete nichts passieren (und wenn doch muss der Schreiner für seine Schäden aufkommen). Nachdem der boden ordnungsgemäß verlegt wurde, kommt der Anstreicher und man kann sich eine Tapete aussuchen für die Wände, an denen die Tapete entfernt wurde (NICHT für den ganzen Raum).und richtig, selbst das Entfernen der restlichen Tapete an der beschädigten Wand übernimmt der Anstreicher.........die ganzen Materialien und Arbeiten werden von der Gebäudeversicherung übernommen. Bei den Arbeiten der einzelnen Handwerker darf keiner Unbeteiligter helfen (selbst beim Möbelrücken) eben um Folgeschäden zu vermeiden (Aussage ALLER Handwerker, die in unserem Fall beteiligt waren).....Wenn im Nachhinein Schäden auftreten (bei uns war ein Schrank gerissen) sind diese unverzüglich mit dem Handwerker abzuklären. Und denen liegt in diesem Fall besonders viel daran, die Sache ordentlich zu beheben, da sie ja mit den Versicherungen zusammenarbeiten und somit gesicherte Aufträge haben (bei Unzufriedenheit der Kunden kann die Versicherung sich andere Firmen zwecks zusammenarbeit suchen).............in der Regel meldet sich auch zwischendurch der Versicherungsvertreter und fragt nach dem Stand der Dinge

    [quote='1']Das muß nicht in einer Sondervereinbarung oder überhaupt im Mietvertrag stehen. Das steht im BGB und das reicht.

    hier ging es um eine Sondervereinbarung, das der § 573 NICHT greift....dann muss es schon aufgeführt sein


    Aber nur wenn der VM sich im Kündigungsschreiben auf sein erleichtertes Kündigungsrecht beruft oder der Mieter schon länger als 5 Jahre dort wohnt.

    Nein! Auch wenn der Mieter weniger als 5 Jahre dort wohnt verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate (also 6 monate). Sonst gäbe es ja keine Möglichkeit der Kündigung aus berechtigtem Interesse.

    Du hast 12 monate Zeit Widerspruch einzulegen (dir ist hoffentlich klar, dass du hierfür einige Regeln einhalten musst z. B. vorherige Einsicht der Originalbelege et.)..........selbst eine zahlung der Nebenkosten sagt nicht aus, dass du sie akzeptiert hast, sprich selbst dann könntest Du noch Widerspruch einlegen.

    nein da muss genau stehen: also so ungefähr: Sondervereinbarung, da es sich um ein Haus mit Einliegerwohnung, in der eigentümer mit wohnt etc. .... handelt, gilt die normale nach § XY festgelegte Kündigungsfrist von 6 Monaten......

    für Dich zählen 6 Monate...........(lass es dir morgen nochmal vom Fachmann bestätigen).........beim Schreiben an Vermieter allerdings den Auszug aus dem BGB erwähnen weil ich sicher bin dass er es selbst auch nicht weiss

    wenn du keine Sondervereinbarung im Mietvertrag stehen hast (das machen viele Vermieter die nur 1 oder zwei Wohnungen im Haus haben und selbst mit drin wohnen, für den Fall, dass z. B. die Kinder zügiger einziehen können)....hast du natürlich recht, dann sind es 6 Monate

    Hallo Forum,


    Die Kündigungsfrist ist hier doch falsch, oder nicht?

    Grüße

    bei drei Monaten ist sie richtig...............allerdings ist die Mieterhöhung nicht wirksam, weil er vorher die Zustimmung des Mieters einholen muss...

    Untervermietung:
    ja er kann ablehnen, z. B. wenn die Wohnung überbelegt wäre oder ein zusammenleben mit UV nicht möglich ist. Ihre Argumente können dafür können sein: a) finanzieller Engpass, b) nicht mehr alleine wohnen können

    Freund zieht ein:
    kein Grund zur Kündigung. Er wird allerdings die NK-vorauszahlung entsprechend erhöhen und ggf. neuen Mietvertrag mit BEIDEN vorschlagen................wenn Sie den Freund einziehen lassen ohne neuen Mietvertrag und dann eigenständig eine Untervermietung durchführen (der nicht zugestimmt wurde), ist das wiederum schon ein Grund zur fristlosen Kündigung

    wenn ihr natürlich erst zum 01.12. rauskönnt, dann kündigst du am besten - wie berny vorgeschlagen hat - jetzt fristgerecht (nicht außerordentlich) zum 30.11, OHNE Verweis auf die Kündigung, dann zahlst Du wohl für November die Mieterhöhung (glaube ich, bin mir nicht sicher, muss mich jemand korrigieren, wenn diese Aussage falsch ist)

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