Die Outenregelung unter Nr. 3 ist aus meiner Sicht nicht wirksam. S.h. auch die Beiträge "Starre Fristen" vom 11.09.2019
Beiträge von Motzi
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Es muss natürlich "... dass der gesamte Garten..." heißen.
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-> Regelmäßig mietet man nicht das Grundstück (um dann darauf befindliche Häuser/Wohnungen, Schuppen o.ä. zu nutzen), sondern man mietet ein Haus/Wohnung.Sollte es sich um ein Einfamilienhaus handeln, geht die Rechtsprechung im Zweifel davon aus, dass der gesamte ( dem Haus zugehörig) mitvermietet wurde. Sollen nur Teile des Gartens mitvermietet werden, so muss dies im Mietvertrag gesondert geregelt sein.
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Eine Bitte an Motzi
Wenn du hier schon Texte veröffentlichst, dann solltest du sie auch vorher etwas genauer lesen. Bei diesen Urteilen ging es um Versicherungs- und Verkehrsrecht. Auch wenn in Wohnungen ab und an "Verkehr" stattfindet, haben deine genannten Urteile nichts mit Mietrecht zu tun. Bleibe also bei deinen höchstrichterlichen Urteil im Mietrecht und grase nicht auf fremdem Terrain.
Ein bischen mehr Transfer- und Adaptionsleistungleistung bedarf es dann aber doch.
Ob ein Schriftstück rechtswirksam zugestellt worden ist, ist doch keine Frage die alleinig dem Mietrecht vorbehalten wäre.Daher:
1) Ist bereits durch das Fax die Kdg. rechtswirksam zugestellt worden? OLG sagt ja, BGH noch nicht entschieden.
2) Hat der Vermieter durch das Fax damit rechnen müssen, dass auch eine schriftliche/postalische Kdg. ihm zugehen könnte? Ja
3) Handelt es bei der Nichtabholung des Einschreiben um eine rechtsmissbräuchlich Zustellungsverweigerung? Kann hier nicht geklärt werden. Falls ja gilt die Kdg als zugestellt.
4) Wenn die Nichtabholung des Einschreibens keine rechtsmissbräuliche Zustellungsverweigung war gilt die Kdg dann dennoch als zugestellt? Aus meiner Sicht ja, da der VM mit der Kdg ( aufgrund des Fax) rechnen musste.Die erste Frage ist also nicht was zugestellt wurde sondern ob.
Erst die zweite Frage wäre dann - was zugestellt wurde. Oder nicht ? -
Das noch ausstehende Urteil klärt die Frage ob per Fax eine Zustellung rechtswirksam ist. Hiervon unbenommen ist aber die Tatsache, dass der VM spätestens mit Eingang des Faxes Kenntnis davon hatte, dass der Mieter beabsichtigt zu Kündigen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262, 263; BGH NJW 1983, 929, 930; BAG DB 1986, 2336 f.). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262).
Aus meiner bescheidenen Sicht muss der VM die Kündigung gegen sich gelten lassen. Unbenommen kann der Mieter eine erneute Kündigung auf den Weg bringen.
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Mit einen Einwurfeinschreiben können Sie den Zugang der Kündigung ebenfalls NICHT beweisen.
Es gibt aber eine OLG-Entscheidung, die die wirksame Zustellung einer Kündigung per Telefax bejaht ( sofern der Sendebericht den "OK" Vermerk ausweist). Eine diesbezügliche BGH-Entscheidung ist aber noch anhängig. Rechtssichere Methoden der Zustellung sind "per Bote" oder per Gerichtsvollzieher.Anders als wenn die Kündigung nur per Einschreiben mir Rückschreiben versandt worden wäre, könnte man durch das Faxen "vorab" durchaus davon ausgehen, dass die Kündigung rechtswirksam zugestellt wurde, da der Empänger mit einer nachfolgenden postalische Zustellung der Kündigung rechnen musste. Aber wie gesagt abschließend ist dies noch nicht vom BGH entschieden.
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Wenn man Nachweisen kann, dass der MV nur aufgrund arglistiger Täuschung zustande gekommen ist, kann die Provisoon zurückgefordert werden. Nur Aufgrund einer Kündigung oder Oma`s Unwillen zu vertragsgemäßen Gebrauchsüberlassung des Zimmers, nicht.
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Hallo Rockx,
der Erker ist ja sicherlich in Deiner Wohnung integriert, also ein Teil der Mietsache.
Wenn dort jemand Hand dran anlegt, wäre dies eine unzulässige Besitzstandsstörung.
Auch ich empfehle Dir, einen RA mit Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht zu konsultieren. Hierbei hilft Dir Dein Freund aus Amerika: https://www.google.de/#q=m%C3%B6nche…nwalt+mietrechtKorrekt, das Stichwort lautet hier verbotene Eigenmacht.
Man könnte einen Fachanwalt bemühen und ggf. auf Unterlassung klagen. -
Der äussert hier nur seine Meinung, was er tun würde, nix (verbotene Rechts-)beratung...:o
Selbstverständlich, so war es gemeint...und gilt auch für mich:)
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Auch von mir gibt es keine Rechtsberatung sondern nur meine Meinung.
Formal ist an der Eigenbedarfskündigung nichts zu bemängeln. Da die Widerspruchsfrist fruchtlos verstrichen ist, ist davon auszugehen, dass die VM eine Räumungklage anstreben wird. Sollte die VM während dieses Verfahrens den Nachweis erbringen können, dass Ihr eigenes Mietverhältnis gekündigt wurde, so dürfe die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung vom Gericht bejaht werden.
In einem solchen Fall haben Sie mit einem Räumungstitel und nicht unerheblichen Kosten zu rechnen.
GGf. könnten Sie sich vielleicht noch auf einen Räumungsvergleich einigen.
Für ein solches Verfahren benötigen Sie zwar nicht zwingen einen Anwalt - ratsam wäre es aber allemal.Ich würde Ihnen dringend raten Ihre Energie in die Suche einer anderen Wohnung zu investieren.
Die von Berny gemachten Vorschläge was Sie schreiben/anfordern sollten, können Sie natürlich umsetzten - es wird Ihnen aber nicht helfen. Ich persönlich würde jetzt nichts schreiben um eine vorzeitige Räumungsklage zu verhindern.
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Nicht gut für Sie. Autor skroete hatte Sie nach der Begründung des Eigenbedarfes gefragt. Können Sie mal den genauen Text der Kündigung einstellen?
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Wurden Sie vom VM oder dessen Anwalt auf die Frist zum Widerspruch hingwiesen?
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Den einzigsten Rat den man Ihnen geben kann, ist sich an an einen Fachanwalt zu wenden.
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Wird das nicht dadurch entschärft, dass mir die Gelegenheit gegeben wird, das selbst zu machen?
Und wie machen Sie eine z.B. 20% Renovierung selbst?
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Der Knaller ist das dieser zwingend schriftlich gekündigt werden muß.
Für einen Aufhebungsvertrag besteht aber keine Schriftformerfordernis.
Und da der MV konkludent zustande gekommen ist, ist wohl auch die "Doppelte Schriftformerfordernis" nicht vereinbart worden.Lediglich an der Beweisbarkeit dürfte es mangeln.
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Eine Bürgschaft ist eine Bürgschaft.
Eine Mietsicherheit bzw. Kaution ist eine ...:oBerny spricht in Rätzeln...
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Nicht unzulässig/unwirksam da dort
steht.
Sprich es sind keine starren Fristen sondern lediglich eine Empfehlung.
Mehr zum Thema hier Mietrecht - alles zu den Sch
Das ist aber nicht der Knackpunkt, sondern die Quotenklausel unter Nr.4.
Dieser Satz ist meines erachtens zu beanstanden "Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt." S.h. BGH-Urteil (Az: VIII ZR 285/129) vom 12.07.2013
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Unzulässig
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