Beiträge von Motzi

    Zu 1)
    Der VM kann m.E. die Kosten der Adressermittlung an den M weitergeben.

    Zu 2)
    Wenn die Zustellung an die "alte" Adresse fristgemäß war, düfte sich nicht verfristet sein.

    Der Mieter hätte damit rechnen müssen, dass aus dem beendeten Mietverhältnis noch Schriftverkehr ( NK-Abrechnung) entsteht und daher dem ehemaligen VM seinen erneuten Umzug anzeigen müssen.

    Kolinum


    Bsp.: Wasserrohrbruch in der Wohnung über Ihnen. Gebäudeversicherung zahlt nur Trocknung, Bodenbelag, Bestandteile des Gebäudes, Tapete usw.
    wenn z.B. dein Laptop unter Wasser steht weil es von der Decke tropfte gehst du leer aus...

    Auch nur bedingt richtig.
    Der Laptop würde von der Haushaftplichtversicherung ( Verschulden des Eigentümers vorausgesetzt) übernommen. Allerdings würde beim Laptop nur der Zeitwert reguliert, die Hausratversicherung würde den Neuwert übernehmen.

    Hallo als Neuling,

    vielleicht kann mir jemand hier helfen:

    Darf mein Vermieter, dessen Haus mit zwei Wohnungen mit Gas und einer Solaranlage beheizt wird, grundsätzlich seine Heizkosten nur nach den abgelesenen KW/h abrechnen?

    Wenn ja, wie kann ich überprüfen, dass er den korrekten Preis/kW berechnet?

    Vielen Dank und schöne Grüße,

    jw

    Was meinen Sie mit abgelesenen kWh? Am Gaszähler werden m3 abgelesen.

    Hoffe, als Forumsneuling schreibe ich an die richtige Stelle:

    Ich würde gern die 4. Frage vom Fleyer abgeändert stellen:

    Darf der Vermieter, dessen Haus mit zwei Wohnungen mit Gas und einer Solaranlage beheizt wird, grundsätzlich seine Heizkosten nur nach den abgelesenen KW/h abrechnen?


    Irgendwie verstehe ich Ihre Frage nicht.

    Ich kann hier weder eine Betrugs- noch eine Täuschungsabsicht erkennen. Hier soll ein Irrtum korrigiert werden. Sollte die Whg zu dem höheren Mietpreis angeboten worden sein und wurde zwischen VM und M auch Einigkeit über diesen Mietpreis erziehlt, so ist diese Vereinbarung wirksam. Sollte lediglich ein Fehler im MV -in Form eines falschen Mietpreises Einzug gehalten haben - der Mieter sich aber urplötzlich nicht mehr an die ursprüngliche Vereinbarung erinnern kann, dann würde mir schon eher was zu §263 StGB einfallen.

    1. Mieter antwortete Vermieter, nachdem dieser um eine Wohnungsbesichtigung zur Überprüfung, ob Schäden drohten zu entstehen, gebeten hatte, dass dies derzeit nicht möglich sei. Vermieter forderte nochmals auf, Einlass in die Wohnung zu gewähren.

    Der VM hat ein Recht darauf die Whg zu besichtigen. Er kann diesbezüglich auch Klage einreichen. Sollten auf Grund Ihrer Weigerung dem VM Einlass zu gewähren und daraus resultierend notwendige Reparaturen unterbleiben - haften Sie für Folgeschäden.

    Zunächst einmal danke für die schnelle Antwort! Der Vertrag wurde vor Ort von Mietern und Vermieter unterschrieben. Erst mit Erhalt der Kopie des Mietvertrags wurde dort der Betrag der Kaltmiete gestrichen und durch den korrekten, höheren Betrag ersetzt mit dem Vermerk, der Vermieter habe sich bei Vertragsabschluss 'vertan'. Den ursprünglichen Vertrag, in dem der Mietbetrag angeblich falsch aufgeführt war, hatte der Vermieter somit bereits unterschrieben.

    Der Vermieter kann zwar den Vetrag nicht einseitig abändern, allerdings kann er ihn im Ganzen oder in Teilen gem. § 119 BGB anfechten. Ein Rechtsstreit wäre dann wohl die Folge. Ich würde daher die Korrektur akzeptieren.

    Wenn ich nun also nach bestem Wissen und Gewissen die Wohnung streiche, kann es sein, dass ich das völlig umsonst gemacht habe.

    Sofern Sie überhaupt renovieren müssen, müssten Sie dies fachgerecht tun, also in mittlerer Qualität -ob das mit dem "Qualitätsstandart" Ihres "bestem Wissen und Gewissens " übereinstimmt, kann aus der Ferne sicher niemand beurteilen.

    Wer 3 bzw. 5 Jahre einen oder 2 Hunde duldet braucht heute schon sehr starke Argumente, um diese Tiere zu verbieten. Es gibt zwar im Mietrecht kein Gewohnheitsrecht, aber für eine Versagung dürfte schon zu viel Zeit verstrichen sein.

    Ich würde die Angelegenheit aussitzen und abwarten, welche Ideen deine Vermieter noch haben.


    Sehe ich auch so, würde wohl gegen § 242 BGB verstoßen.

    Fast richtig. Bei einem Kfz reguliert die Versicherung den Schaden aber erst, wenn ein Gutachter diesen festgestellt hat. Bei einem Schaden an der Mietsache wird die Privathaftpflicht nur anhand der Rechnung regulieren. Genau so wenig muss ein Mieter nur auf Zuruf ein Ceranfeld bezahlen

    Ob die Privathaftpflicht des Mieters den Schaden ersetzt kann dem VM schnurzpiepe sein. Der VM hat einen Schadenersatzanspruch, den er allerdings belegen und beziffern muss. P.S. Die Privathaftpflicht zahlt ein Ceranfeld ohnehin nicht - da ist eine Glasversicherung nötig.

    Meines Wissens nach werden Individualvereinbarungen i.d.R. im MV selbst getroffen in Form von hinzugefügten Punkten, zur Sicherheit noch einmal kurz von beiden Seiten gegengezeichnet.

    Wo diese Vereinbarungen getroffen werden ist rechtsunerheblich. Entscheident ist, dass sie auch tatsächlich verhandelbar waren, also auch wirklich zur Disposition gestanden haben und nicht einseitig vorgegeben waren. Die Beweislast düfte beim VM liegen, sodass ich ebenfalls eher von einer Unwirksamkeit ausgehen würde. Letztlich kann das aber nur gerichtlich geklärt werden.

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