Beiträge von Motzi
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Zitat aus diesem Link:
Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform". Wenn also die Partei, die sich auf eine Korrektur beruft, keine schriftliche Änderung vorlegen kann, steht sie bereits auf völlig verlorenem Posten.
Die hier im Link gemachte Aussage hält meiner bescheidenen Meinung nach einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auch wenn die Schriftformerfordernis vereinbart ist, gehen gem. 305b BGB Individualvereinbarung vor, diese können selbstverständlich auch mündlich vereinbart werden, so. z.B. die Aufhebung der der Schriftformerfordernis.Das nur mal am Rande
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....und wer hat den Schimmel zu verantworten?
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Nein, aber wohl dazu, die bei Mietbeginn vorhandene Funktion wieder herzustellen (§535 BGB).
Hat der VM doch getan, es gibt wieder WW. Wie er das macht ist außschließlich VM-sache.
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Nö, kann er nicht! Ausnahme wäre eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Und da gibt es laut Gesetzgeber 3. Und zwar vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsverzug, Störung des Hausfriedens.
Mehr dazu hier: Mietrecht: Die fristlose Kündigung
Richtig ein befristeter MV kann NIE "fristgerecht" gekündigt werden.
Er endet entweder durch:
- richterlichen Beschluß
- Aufhebungsvertrag
- Sonderkündigungsrecht bei Tod des Mieters
- Ablauf der Befristung
- fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
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Sehe ich auch so!
Unter Vorbehalt sehe ich es auch so. Allerdings müsste man mal den Mietvertrag einsehen was zur Küche und womöglich bezüglich der Kaution vereinbart wurde. GGf. wurde die Küche ja auch im Rahmen einer Leihe überlassen.
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nö finde ich nicht. Normalerweise ist es sinnvoll, dass dem Vermieter die Ursache und Urheber bekannt sein sollten. Bevor ein Vermieter ein Objekt erwirbt, sollte er sich dementsprechende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen.
Entschuldigung, aber dass ist dann doch starker Tobak. Es ist weder realistisch noch sinnvoll, dass ein VM über sämtliche Gewerke an einem Gebäude Fachkenntnis erlagen sollte. Dazu hat ein VM auch gar keine Zeit, denn er muss sich ja auch noch mit dem Mietrecht rumschlagen

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Wer bestellt bezahlt erst Mal. Wenn allerdings der Schaden von einem Mieter verursacht wurde, darf er wohl zu Recht regresspflichtig gemacht werden. Zumal dem Vermieter vorher die Ursache und Urheber nicht bekannt waren.
Da hat wohl Rudolpho etwas zu schnell geschossen.:o
Dem stimme ich uneingeschränkt zu.
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Das könnte sie natürlich, aber rechtlich können Sie Ihr weder beim Rauchen noch bei der Beleuchtung beikommen.
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Aber sie ist doch die Verursacherin.
Das mag ja sein, aber für die Dame gilt diese Regelung nicht, die gilt "nur" für Sie.
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Hier steht aber nicht das der VM dafür zu sorgen hätte, dass es zu keiner Geruchsbelästigung kommt. Mietpartei ist die Dame ebenfalls nicht. Also ich kann hier keinen Unterlassungsanspruch erkennen.
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Sie darf eben nicht rauchen wo sie will, das steht sogar im Mietvertrag dass im Treppenflur nicht feraucht werden darf und der Vermieter dafür zu sorgen hat, dass dort kein Gestank ist.
Zitieren Sie bitte einmal wortgenau was diesbezüglich im Mietvertrag steht.
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Vielleicht sollte der TE seine Frage mal etwas genauer stellen, dann müsste man/n nicht spekulieren.
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Jupp, Schriftform ist Pflicht.
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Nach Endeckung des Fehlers durch den Empfänger wäre er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig. Falls man sich dennoch das Guthaben auszahlen lassen würde, würde ich das mindestens als ungerechtfertige Bereicherung sehen wollen, aus der nach 812 BGB ein Herausgabeanspruch entsteht.
Ob in einem solchem Fall der Empfänger im Rahmen der Nebenpflichten aus dem Mietvertrag vielleicht sogar eine Hinweispflicht hat, ist für mich allerdings fraglich. ( Kennt jemand zufällig eine diesbezügliche Rechtsprechung?)Und ja, ne heiße Kiste ist es allemal, wir wären ja dann wieder im Bereich von Treu und Glauben - und da ist bei Gericht so ziemlich alles möglich.
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Ich sehe das wie @Kolnium um das Streichen werden Sie wohl nicht herumkommen. Das mit der Zarge sollten Sie aber in jedem Fall im Übernahmeprotoll festhalten.
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War auch nur eine Frage am Rande, aber zumindest mein gesunder Menschenverstand flüstert mir, dass das Dach beide Eigentümerparteien betrifft und daher die im Kaufvertrag vermerkte Klausel an dieser Stelle greift.Das Dach betrifft nicht nur beide Eigentümer es gehört auch beiden ( sofern es sich hier Wohneigentum nach WoEigG handelt ).
Lassen Sie sich mal vom EG-Eigentümer die Teilungserklärung zeigen. Danach hilft ein Blick in das WoEigG. -
Was steht den in Ihrem Mietvertrag zu "Zustand" der Whg bei Übernahme?
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Forderungen aus NK-Abrechnungen kann der Vermieter nur geltend machen wenn die Abrechnung dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugeht. Außer er hat die Verspätung nicht zu verschulden.In 2011 hat der BGH noch eine weitere Ausnahme von der einjährigen Ausschlussfrist zugelassen.
Die NK-Abrechnung kann vom VM auch nach Ablauf der Ausschlussfrist wirksam korrigiert werden, wenn für den M der
Fehler auf den "Ersten Blick" erkennbar war. Ob das im Falle des TE so ist/war wird dann wohl ein Gericht entscheiden müssen.Davon einmal abgesehen, sollte der TE doch soviel Moral haben und das was er "konsumiert" hat auch zu bezahlen.
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53 dB ist die Grenze des Erlaubten. Messen Sie mal in der Mitte des Raumes in 1 Meter Höhe.
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