Beiträge von Motzi


    . Nun meinte die Vermieterin auch noch, dass der Kühlschrank zu schwer sei und durch den Boden brechen könnte.

    Ich halte das zwar nicht für wahrscheinlich aber so ganz und gar abwegig ist eben auch nicht. Wie immer kommt es halt darauf an. Eine normale Decke sollte 1,5 N/qm schon aushalten. So ein Kühlschrank bringt es im leeren Zustand schon auf ca 0,75N/0,4 qm. Je nach Bauart des Hauses, der Decke, bzw des Estrichs sowie der weitern Nutzung des Raumes z.b. weitere schwere Geräte, Aquarium etc pp. kann es durchaus schon zu Schäden kommen. Vermutlich wird die Decke nicht durchbrechen, aber durch Verbiegungen könnte der Putz in der Whg. darunter beschädtigt werden - der Estrich könnte Schaden nehmen und und und .

    Das aber nur mal am so Rande

    Hallo zusammen, abgesehen davon, dass mein (Noch-)Vermieter mich ohnehin schon diverse Male "auf die Palme gebracht hat", finde ich nun folgende Aktion doch "behandlungsbedürftig".
    Ich habe meine Kündigungsfrist meiner alten Wohnung - drei Monate eingehalten - bzw. ich musste die letzten beiden Monate doppelte Miete zahlen. Das ist hart, aber nicht zu ändern. Seit drei Wochen bin ich in der neuen Wohnung (in einer von der alten Wohnung 300 km entfernten Stadt) und muss eben diesen Monat noch blechen.
    Als ich noch in der alten Wohnu g gewohnt habe, hatte mir mein dortiger Vermieter schriftlich zugesichert, dass er mir die Küchenzeile - sofern keine Mängel daran sind - abkaufen wird.
    Nun kommt heute eine Mail von diesem Vermieter, in der er mich auffordert, die Küchenzeile zu meinen Kosten zu entfernen, da er anscheinend Mietinteressenten hat, die die Küchenzeile nicht wollen. Er hat mir lediglich eine Firma genannt, die die Entsorgung vornehmen könnten.
    Die Wohnungsabnahme wird am 29.7. sein.
    Ist das "rechtens"? Ich habe doch die schriftliche Erklärung, dass er sie kauft, kann er das nun so ohne Weiteres rückgängig machen?
    Bitte um Hilfe!!!
    Beste Grüße

    Was steht denn genau in diesem Schreiben?


    Beweisbar bleibt nur Ihre schriftliche Kündigung.

    Na,ja der TE ist aber über das Mietzeitende hinaus in der Wohnung verblieben und hat die Mietsache auch nicht herausgegeben.
    Bei Gericht würde ich mich da nicht auf eine "Erinnerungslücke" bezüglich der telefonischen Fortsetztung des MV berufen wollen. Dass kommt nicht so § 263 StGB.

    Die Frage, ob die vertauschten Namen für einen erfolgreichen Widersruch aureichen steht noch im Raum

    Das dürfte nicht reichen. Sie müssen sich fragen, ob der Erfahrungshorizont eines durchschnittlich begabten Menschen, ausreichen würde um erkennen zu können wer gemeint ist. Da die Anschrift stimmt und lediglich die Vornamen vertauscht sind, düfte man die Frage sicher mit ja beantworten können.

    Okay?!Ich verstehe nicht ganz wo das Problem/der Fehler meiner Nachricht ist?!

    Das Problem lieg darin,dass hier keiner Kenntnis über den Inhalt ihres Mietvertrages hat und sich überdies fragt ob Sie und der Mitbewohner den Vertrag rechtswirksam gekündigt haben.

    Meiner Meinung nach darf der Vermieter den Gästen des Mieters kein Hausverbot für die Mieterwohnung erteilen.

    In Ausnahmnefällen kann der Vermieter durchaus ein Hausverbot ( zumindest zeitlich befristet ) erteilen. Besonders dann, wenn der Hausfrieden massiv und nachhaltig durch einen Besucher gestört wird.
    U.U. könnte sich auch ein Hausverbot durch den Betreuer ergeben. Dies müsste aber im Einzelfall geprüft werden.

    "In unserem Badezimmer haben sich Wasserränder an der Decke gebildet."
    - Deutet auf einen Mangel hin. Lt. § 535 BGB hat der VM die Mietsache i.O. zu halten.

    Für mich deutet dies zunächst auf ein Lüftungsproblem hin. Wie und wie oft lüften Sie denn ?

    Sofern ich Sie richtig verstehe, dass einer neuer Mietvertrag zwischem dem verbleibenden Hauptmieter, dem Vermieter und dem neuen Hauptmieter zustande gekommen ist, erhalten Sie Ihre Kaution vom Vermieter zurück. Mit dem Nachmieter stehen Sie in keinen mietrechtlichen Vertragsverhältnis.


    Noch mal die dringende Frage an alle: Was heisst SOFORT in diesem Zusammenhang? Wäre Ende nächste Woche noch OK, oder schon zu spät?

    sofort bedeutet unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Verzögern. In aller Regel sehen die Gerichte einen Zeitraum von 14 Tagen noch als unverzüglich an. Das müssen Sie aber nicht. Sie haben aber doch sicherlich die Arge von Ihren Mietkürzungen bzw. der Einstellung der Zahlung informiert.

    EWG... ja nee is klar... Kulenkampf: Einer wird gewinnen oder Europäische Wirtschafts Gemeinschaft...?
    Aber die Nummer mit der Gewinnerzielungsabsicht "unterstütze" ich. ;)


    Sie hatten die Erbacher Werbegemeinschaft sicher nicht absichtlich vergessen, oder? Solche Wissenslücken dürften Ihnen doch ganz sicher fremd sein... ?

    EWG... ja nee is klar... Kulenkampf: Einer wird gewinnen oder Europäische Wirtschafts Gemeinschaft...?
    Aber die Nummer mit der Gewinnerzielungsabsicht "unterstütze" ich. ;)

    EWG od. EnWG = Energiewirtschaftsgesetz
    Beide Abkürzungen entsprechen der allgemeinen Verkehrsauffassung.

    Hallo Motzi


    Ach ja?
    Das Teilzitat ist aus dem Urteil des LG Dresden und wenig später schreibt der BGH nun selbst:


    Dieses ist eine Entscheidung des BGH über einen konkreten Einzellfall
    der aber nicht auf den Fall des TE zu übertragen ist.

    Zum einen war hier ein eigener Stromanschluss in der Wohnung vorhanden .
    (wenn auch durch den Netzbetreiber gesperrt)
    Des weiteren wie oben schon genannt teilt der BGH die Auffassung des LG Dresden eben nicht.

    Aus dem von dir genannten Urteil einen Rechtsanspruch
    auf einen eigenen Stromanschluss zuziehen,
    ist mehr als gewagt.


    VG Syker

    Hallo Syker,

    der BGH teil nicht die Auffassung des LG bezüglich der Mietminderung, was aber in hiesigen Fall keine Rolle spielt. Wesentlich ist aber,dass der BGH feststellt, dass der Mieter Anschlussnutzer ist. Das ist der entscheidente Punkt. Anschlussnutzer ist nach NAV der Letztverbraucher. Im hiesigen Fall also auch der TE. Die NAV gilt somit auch im Verhältnis zwischen TE und Grundversorger und natürlich auch im Verhältnis zwischen VM/Eigentümer und Versorger als Anschlussnehmner und/oder Anschlussnutzer. Gem. § 22 NAV hat der Anschlussnehmer (VM) für die Messeinrichtungen ( gegenüber dem Versorger ) zu sorgen. Des weiteren stehen dem "Weiterleiten" von Strom durch den VM die AGB der Grundversorger regelmäßig entgegen. Ich möchte daher dabei bleiben, dass die vom TE beschriebene Vorgehensweise nicht zulässig ist. Da es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt, müsste der TE einen Anspruch auf einen durch den Grundversorger zu installierenden Zähler haben. Zu prüfen wäre darüber hinaus, ob der VM gem. § 3 EWG nicht sogar eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt, indem er Strom an den TE ( ganz offensichtlich mit Gewinnerziehlungsabsicht ) verkauft.

    LG Motzi

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