Hallo Motzi
Ach ja?
Das Teilzitat ist aus dem Urteil des LG Dresden und wenig später schreibt der BGH nun selbst:
Dieses ist eine Entscheidung des BGH über einen konkreten Einzellfall
der aber nicht auf den Fall des TE zu übertragen ist.
Zum einen war hier ein eigener Stromanschluss in der Wohnung vorhanden .
(wenn auch durch den Netzbetreiber gesperrt)
Des weiteren wie oben schon genannt teilt der BGH die Auffassung des LG Dresden eben nicht.
Aus dem von dir genannten Urteil einen Rechtsanspruch
auf einen eigenen Stromanschluss zuziehen,
ist mehr als gewagt.
VG Syker
Hallo Syker,
der BGH teil nicht die Auffassung des LG bezüglich der Mietminderung, was aber in hiesigen Fall keine Rolle spielt. Wesentlich ist aber,dass der BGH feststellt, dass der Mieter Anschlussnutzer ist. Das ist der entscheidente Punkt. Anschlussnutzer ist nach NAV der Letztverbraucher. Im hiesigen Fall also auch der TE. Die NAV gilt somit auch im Verhältnis zwischen TE und Grundversorger und natürlich auch im Verhältnis zwischen VM/Eigentümer und Versorger als Anschlussnehmner und/oder Anschlussnutzer. Gem. § 22 NAV hat der Anschlussnehmer (VM) für die Messeinrichtungen ( gegenüber dem Versorger ) zu sorgen. Des weiteren stehen dem "Weiterleiten" von Strom durch den VM die AGB der Grundversorger regelmäßig entgegen. Ich möchte daher dabei bleiben, dass die vom TE beschriebene Vorgehensweise nicht zulässig ist. Da es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt, müsste der TE einen Anspruch auf einen durch den Grundversorger zu installierenden Zähler haben. Zu prüfen wäre darüber hinaus, ob der VM gem. § 3 EWG nicht sogar eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt, indem er Strom an den TE ( ganz offensichtlich mit Gewinnerziehlungsabsicht ) verkauft.
LG Motzi