Aus meiner Sicht ist das eine Sache zwischen Ihnen und dem Küchenbauer.
Beiträge von Motzi
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Des Mietvertrags nicht. Ob Bestandteil der Mietsache, steht auf (k)einem anderen Blatt...
Ok richtig ... der Mietsache. Aber ein Bestandteil ist es sicher nicht - wohl eher Zubehör oder ein Scheinbestandteil:D
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Und wenn schon Leasing, dann wird komplett geleast, da sind dann Kabel und Dosen mit dabei!
Nix anderes hab ich doch geschrieben. Und das es sich um Leasing handeln könnte ist eine Vermutung mit Nichtwissen - daher auch das Wort das "ggf." in dem Satz.
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Was redest du denn da? Vergleichswohnungen sind doch genannt, sogar 2 mehr als nötig:
Bestreitet je niemand. Das sollte nur zeigen, dass der Vortrag mit der nächst größeren Stadt (mit Mietspiegel) unfug ist und unter welchen Umständen eine andere Gemeinde überhaupt erst herangezogen werden kann.
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............schließlich habe Sie eine Wohnung OHNE Küche angemietet oder ist die Küche im Mietvertrag aufgeführt??
Das ist nicht richtig. Auch wenn der MV keine Regelung bezüglich der Küche enthält, sie aber bei der Besichtigung sowie bei der Übergabe vorhanden war, ist Sie Gegenstand des MV.
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Wurden Zinsen auf die Kaution berücksichtigt?Der war gut:)
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Denkbar wäre auch, die Höhe des Betrages läßt es vermuten, eine Heizkostenwechselgebühr unter anderen Namen. In jeden Fall Beleg und Rechtsgrundlage zeigen lassen.
Wenn mit Heizkostenwechselgebühr die Kosten eines Nutzerwechsels aufgrund ein Auszuges gemeint sind, dann stellen diese, nach einschlägiger BGH Rechtsprechung- nicht-umlagefähige Verwaltungskosten dar.
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mit dem Mietspiegel ist kein unsinn, [...]
Existiert in einer Gemeinde kein Mietspiegel und sind Vergleichsmieten nicht ermittelbar, so können Vergleichsmieten einer vergleichbaren Gemeinde herangezogen werden. Das dürfte in aller Regel nicht die nächst größere Stadt mit Mietspiegel sein.
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Wenn ich das richtig verstehe, entstehen diese Kosten nur EINMAL
Nein, tun Sie nicht. Die Beiden Schuldner haften Gesamthands. Für jeden der beiden Mahnbescheide fallen die Verfahrenskosten getrennt an ( Zinsen mal nicht berücksichtigt ). Der VM hat das Recht auf die Erstattung der gesamten Verzugskosten ( 2 x ca. 35,00 EUR ).
Verzichtet er freiwillig darauf ist das ein feiner Zug von Ihm. Aus dem Auszug der Antwort Ihres VM ist dies aber nicht eindeutig herauszulesen. Ist dieses Schreiben nur an Sie adressiert oder auch an den zweiten Schuldner?Motzi
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Sowas kostet doch keine 15000€. Wartungen sind an der Anlage auch nicht gemacht worden. Mir kommt das
In einem Haus mit 16 Parteien kann das inkl. Wartung, Montage, Kabel und Dosen durchaus soviel kosten.
Hinzu kämen ja ggf. noch die Finanzierungskosten des Leasings. -
a) Und wird auch nicht bar abgerechnet. Der Vermieter braucht z. B. für die Steuer einen Nachweiss.
Warum nicht in bar ? Gem § 14 Abs. 1 BBankG sind Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Der VM kann also auf Bargeld bestehten. Und wozu sollte der private VM bei durchlaufenden Posten wie z.B. beim Kaltwasser einen Beleg für das FA. benötigen?
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Nicht Vergessen: Sie schulden den Betrag von 35,35 € einmal - der zweite Schuldner schuldet diesen Betrag ebenfalls nochmal.
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... könnte auch eine Fachanwältin sein...
In diesem Forum sind die hilfreichen Geister doch eher auf Wohnraummietrecht "spezialisiert".Wenn schon eine FachanwältIn !
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Berny du schreibst ...l
Gruss Motzi
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Ich würde beiden Mahnbescheiden komplett widersprechen. Einfach aus dem Grund, weil die Forderung bei Zugang der Bescheide schon ausgeglichen war.
Das würde ich lieber nicht machen, da es sich um einen Verzugsschaden handelt. Das Zugangsdatum ist hier nicht relevant. Und ob die Zahlung tatsächlich am 05.07. beim VM eingegangen ist auch nicht bekannt. Sollte aber dennoch ein VB beantragt werden, sollte tatsächlich Widerspruch eingelegt werden. ( Vorausgesetzt die Miete und die Kosten sind beim VM auch eingegangen)
Das Kostenrisiko im Falle eines Gerichtsverfahrens ist sicher höher als die jetzt fälligen 70,00 EUR. -
Die Punkte Vordruck, Porto, Kopien und Zinsen sind aus meiner Sicht in dieser Höhe nicht ganz korrekt. Da die Differenenzen aber sehr gering sind und in keinem Verhältnis dazu stehen, was an Aufwand entstehen könnte um dagegen vorzugehen,würde ich 2 x 35,35 überweisen. Dem MB brauchen Sie dann nicht widersprechen. Die Sache ist damit erledigt. Ihr VM hat ganz offenbar keinen RA mit der Beantragung des MB beauftragt, insofern haben Sie kostenmäßig noch Glück gehabt. Sie sollten vielleicht bei Ihren VM nachfragen ob/wann die Mietzahlung bei Ihm eingegangen ist, vielleicht können Sie sich ja bei den Kosten irgendwie einigen. Es wäre ja durchaus möglich, dass die Mietzahlung bereits am 4.7. bei Ihm eingegangen ist. Dann könnte er keinen Verzugsschaden ab dem 05.07. geltend machen.
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Danke für die Antwort. Aber ich/wir haben ZWEI Mahnbescheide bekommen. Ist sowas rechtens ? Er wird doch jetzt auch bestimmt die Gebühren für beide Mahnbescheide erstattet bekommen wollen.....

Wenn Sie und Ihr Lebensgefährte im Mietvertrag als Mieter genannte sind, ist das rechtens.
Überweisen Sie die Gebühren und die Sache ist erledigt. Der Vermieter muss dann den MB zurücknehmen.
Für mich sind die von Ihnen angegeben Kosten allerdings nicht plausibel. Daher würde diese erst nochmal prüfen. -
Aus meiner Sicht bedarf es hier keiner Kündigung, da der Vertrag am Mietzeitende automatisch endet. Fraglich ist für aber, ob das Optionsrecht überhaupt rechtswirksam ausgeübt wurde. Ich würde Ihnen hier einen Fachanwalt ans Herz legen wollen.
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Tja, ein Syker wohnt ja auch näher zur Meereshöhe, der weiss das eben...:p
Und Recht hat er auch noch. Sorry
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