Beiträge von Dachdeckerin

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    Ich denke, Du verstehst, was ich (und auch Dachdeckerin) ausdrücken wollen. Wenn das Schreiben unbestritten und/oder bewiesen in Deinem Briefkasten lag, dann hast Du höchstwahrscheinlich schlechte Karten.


    Ach ganz so hab ichs nicht gemeint. Mit der Behauptung IRGENDJEMAND hätte den Brief geklaut, würde er sich vielleicht nicht völlig unglaubwürdig machen. Aber der TE geht noch einen deutlichen Schritt in Richtung "völlig hirnrissig" weiter. Er will ja behaupten, dass ihm dieselbe Person, der am meisten an der Zustellung des Briefes liegt, diesen Brief wieder aus dem Briefkasten geklaut hat.
    Die Reaktion eines Richters auf eine derartig blödsinnige und auch nicht beweisbare Anschuldigung, würde mich wirklich mal interessieren.

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    Dann komme ich nämlich mit einem Einwand, den viele, viele Mieter machen könnten, die, wie ich, nur 1 Briefkastenschlüssel erhalten haben, d.h. der 2. Briefkastenschlüssel hat die Vermieterin, somit besteht die Möglichkeit, daß ein Fremder das Kündigungsschreiben in den Briefkasten einlegt, die Vermieterin aber mit ihrem Briefkastenzweitschlüssel diese Sendung entnimmt!!!
    Damit wäre der Zugang nicht bewiesen.


    Ob man ohne jeden Beweis jemand des Diebstahls bezichtigen sollte, muss man sich schon gut überlegen. Wohlgemerkt des Diebstahls eines Schriftstücks an dessen Zugang die Vermieterin Interesse hat.
    Ebenfalls gut möglich, dass sich ein Richter bei so einer Aussage verarscht vorkommen könnte, was sich negativ auf das Wohlwollen gegenüber dem Beklagten auswirken könnte.

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    D.h. ein neuer Mieter B müsste jedesmal beim Vermieter (hier eine Verwaltung) vorgesprochen haben und um mündliche Bestätigung des Vertrags mit ihm als neuen/zusätzlichen Hauptmieter gebeten haben.


    Nein, eigentlich müsste er nur einziehen und Miete zahlen. Die Mitteilung wer einzieht ist ja erfolgt.

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    Wer in einer Verwaltung macht solche mündlichen Verträge?


    Ich würde es eher so sehen, dass die Nachmieter in den vorhandenen schriftlichen Vertrag einsteigen und das nach mündlicher Absprache. Ganz simpel ist diese Konstellation nicht.

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    Habe jetzt nochmal geschaut: Der Artikel hier (klick) fasst das m.E. gut zusammen. Aus ihm geht auch hervor, dass eine kurze Mietzeit nicht automatisch eine Vorhersehbarkeit begründet, sondern so eine kurze Mietzeit (*hust* sogar eine bis zu 5 Jahren) ist lediglich Voraussetzung dafür, dass die in der Kündigung genannten Gründe als vorhersehbar angesehen werden könnten.


    Ich seh es nicht ganz so. Wer vermietet, obwohl eine Vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs gegeben war, handelt innerhalb bestimmter Fristen treuwidrig.
    Der BGH hat die Fristen glaub ich etwas runtergesetzt auf 3 Jahre. Bin da aber nicht sicher.
    Die Wohnung, die man vermietet, obwohl sie vielleicht mal für den Sohnemann in Betracht kommt, wenn der volljährig wird, darf man problemlos unbefristet vermieten, wenn der Sohn 10 ist und die Wohnung dann aufgrund von Eigenbedarf kündigen, sobald er 18, 19 oder 20 ist. Das ist dann eine lange Mietzeit und die Eigenbedarfskündigung nicht treuewidrig.
    Wenn der Sohn bei Vertragsabschluss bereits 18 ist und mit 19 dann die eigene Wohnung will, wäre das treuewidrig.
    Die Vorhersehbarkeit ist nicht schlimm, sie wird aber in Verbindung mit kurzen Zeitabständen zwischen Vermietung und Eigenbedarfskündigung treuewidrig.

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    Nicht falsch. Das habe ich nicht gesagt. Als Begründung alleine nicht ausreichend ist meine Vermutung.


    Die Begründung ist ein bisschen dünn, könnte aber durchgehen, da das Bedürfnis nach einer grösseren Wohnung verständlich ist.
    Um die Vorhersehbarkeit wird der Vermieter aber nicht drumrumkommen. Die halte ich für ein deutlich stärkeres Argument, als die dünne Begründung.

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    Das habe ich jetzt nicht verstanden. Einerseits sagst Du, dass 35m² für eine Einzelperson sehr wenig sind, andererseits erwähnst Du Urteile, die 10m² pro Person als ausreichend ansehen.


    Damit wollte ich nur deutlich machen, dass Eigenbedarfskündigungen gar nicht mehr durchgehen würde, wenn man 10m² Wohnraum als ausreichend ansieht.

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    Was hat denn eine Personen B (also die, die einzieht) unterschrieben, um zum Hauptmieter eines in grauer Vorzeit zwischen anderen Personen geschlossenen Mietvertrags zu werden? Irgendwo muss der ja unterschrieben haben, und irgendwo muss das auch vom Vermieter bestätigt worden sein.


    Es gibt auch mündliche Mietverträge. Das gilt auch für WGs. Man zieht irgendwo ein, zahlt seine Miete und schon ist man Mieter.

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    Im Mietvertrag steht: "Die WG wird auf 4 Personen begrenzt. Nachmieter nach freier Wahl der Mieter."


    Demzufolge hat der Vermieter schonmal keinerlei Mitspracherecht bei Nachmietern. Die Erlaubnis des Hauptmieterwechsels lässt sich aus diesem Satz ebenfalls herleiten.
    Bleibt noch die Frage mit den Kündigungsfristen. Wer den Hauptmieterwechsel erlaubt und auf ein Mitspracherecht verzichtet, verzichtet in meinen Augen auch auf Kündigungen einzelner Hauptmieter, da es sich bei Hauptmieterwechseln eigentlich nicht um Kündigungen, sondern um Aufhebungsverträge handelt. Für Aufhebungsverträge gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Da wird man sich einigen müssen.
    Ganz so einfach wird das für den Vermieter jetzt nicht die "Kommune" (wie alt ist denn der Vermieter?) loszuwerden.

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    Von mir keine Antwort. Mir sind diese WG-Mauscheleien sowieso nicht suspekt. Immer nur Probleme.


    Kann man nicht einfach mal die Klappe halten, wenn man nichts zu sagen hat? Den mittleren Satz find ich genial.

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    Ich weiß, dass die Abfindungshöhe reine Verhandlungssache ist und dass es so gut wie keine Richtwerte gibt. Ich habe allerdings auch gehört, dass 10% des Kaufpreises nicht unrealistisch sind. Wie seht ihr das? Hat damit jemand Erfahrung?


    Ich halte 10% des Kaufpreises für völlig unrealistisch. Es mag in ganz speziellen Fällen Ausnahmen geben (Einkaufszentrum soll auf dem Grund eines Zweifamilienhauses entstehen und der letzte Mieter will einfach nicht raus), aber die Regel ist das nicht. Viele Vermieter würden sicher auch lieber dem Käufer einen Preisnachlass gewähren mit dem er die Kosten für die Räumungsklage bestreiten kann, als raffgierigen Mieter noch Geld in den Rachen zu werfen.

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    Die nächste Frage die sich uns stellt ist zu wann die Abfindung fällig wird. Bei Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag oder bei Auszug? Gibt es dazu Richtlinien oder zumindes Erfahungen aus der Praxis?


    Richtlinien gibt es nicht, aber es wäre eine blöde Idee die Kohle schon bei Unterschrift rauszurücken. Am Ende ist das Geld weg, und der Mieter immer noch drin. Geld bei Übergabe.

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    Dachdeckerin
    Das Stichwort kam von Dir. Warum bist Du Dir dabei so sicher?
    Ich könnte mir vorstellen, dass es wegen der sehr kurzen 15 Monate Mietzeit ist ...?


    Hast du denn die Wörter "Vorhersehbarkeit Eigenbedarf" mal gegoogelt? Dann müsstest du eigentlich wissen, dass es in der Richtung wirklich viele Urteile gibt. Mehr kann ich dazu auch nicht sagen. Ich bin keine Richterin am BGH/LG/AG.

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    Ich könnte mir vorstellen, dass es wegen der sehr kurzen 15 Monate Mietzeit ist ...?


    Natürlich ist es wegen der sehr kurzen 15 Monate. Nach 20 Jahren wird einem kein Richter sagen:
    "Ja, das hätten Sie doch wissen müssen, dass Sie irgendwann mal schwanger werden und Ihr Kind vielleicht mal die Wohnung haben will"

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    Ich weiß nicht, ob man tatsächlich pauschal eine Vorhersehbarkeit unterstellen kann. Bedenke dabei, dass "Vorhersehbarkeit" bedeutet, dass der Vermieter bei Unterschrift des Mietvertrags wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass seiner Tochter die Bude so schnell zu klein wird. Wie will man ihm das beweisen?


    Falsch gedacht! Der Vermieter, der schliesslich die Kündigung evtl. vor Gericht durchbekommen will, muss darlegen, warum er nie im Leben damit rechnen konnte, dass seine Tochter mehr Wohnraum benötigt, bzw. - und da liefert er die Steilvorlage selber - dass seine Tochter tatsächlich ein Jahr nach Einzug 25 Jahre alt wird.


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    Leider sind meine Aussagen hier in diesem Thread kaputtgelabert und diffamiert geworden, daher wiederhole ich den Teil noch mal: In meinen Augen hat der Vermieter nicht ausreichend begründet, warum er die Wohnung benötigt. Daher müsstest Du - in meinen Augen - keine so spezielle Begründung für den Widerspruch suchen.


    Was ist denn an dem Wunsch in einer grösseren Wohnung zu wohnen falsch? 35 m² sind klein, selbst für eine Einzelperson. Laut diversen gerichtlichen Entscheidungen ist eine Wohnung nicht überbelegt, wenn jeder Person mind. 10m² zur Verfügung stehn.
    Da hätte ja jeder Vermieter schlechte Karten, wenn er auf 10m² wohnt und seine 30m²-Eigentumswohnung beziehen möchte, nur weil sie ein bisschen grösser ist. Schliesslich sind 10m²/Person völlig ok.

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    Und der blanke Wunsch, einfach nur etwas geräumiger wohnen zu wollen, darf m.E. nicht dazu führen, dass andere Leute ausziehen müssen. Etwas anderes wäre es m.E. z.B. wenn die Tochter mit Vierlingen schwanger wäre. Dann würde sie (möglicherweise) mehr Raum benötigen.

    Es muss m.W. bei der Eigenbedarfskündigung beschrieben werden, aus welcher Not heraus ("Not" von "benötigen") die Wohnung in Besitz genomen und der derzeitige Bewohner ausziehen soll.


    Man muss als Vermieter nicht nahezu auf der Strasse sitzen um Eigenbedarf anzumelden. Dann käme man mit fast keiner Eigenbedarfskündigung mehr durch, denn nach dieser Logik könnte jeder Vermieter einfach irgendwo eine Wohnung anmieten.
    Mir reicht es auch als Grund den Wunsch nach einer grösseren Wohnung anzugeben. Der ist durchaus verständlich. 35 Quadratmeter ist wirklich winzig. Jedem Hartz IV-Empfänger steht mehr Platz zu.
    Nur handelt es sich hier ganz klar um vorhersehbaren Eigenbedarf. An dieser Stelle wäre dann so ne Sache mit Vierlingen hilfreich. Die wären eher nicht vorhersehbar gewesen.

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    Beim Rückschein bestätigt der Empfänger den Erhalt des Briefes. Was er aber nicht tun muß und hat demnach keine Kenntnis vom Inhalt. Der Brief geht wieder an den Absender zurück.


    Sind wir hier im Kindergarten oder was? Dass genau das der Knackpunkt am Einschreiben/Rückschein ist, ist mir durchaus bekannt.

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    Zum Beispiel:
    Bei einem Einwurf-Einschreiben ist der Zugangsnachweis nicht erbracht, OLG Koblenz, B. vom 29.11.2005, Az. 11 WF 1013/04.


    Auf ein fast 10 Jahre altes Urteil würde ich mich hier nicht verlassen. Mittlerweile kann man Sendungen viel genauer verfolgen als noch vor 10 Jahren. Neulich hatte ich eine Sendung über DPD und konnte das Zustellfahrzeug sogar per GPS verfolgen.
    Da eine Räumungsklage eine amtliche Zustellung ist, wundert mich das Vorgehen ein bisschen.
    Kündigung und Räumungsklage in einem Brief machen auch keinen Sinn, da der Räumungsklage nunmal die Kündigung vorausgehen muss.

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    Ich glaube, das es nicht egal ist.


    Rechtlich schon. Bei Einschreiben/Rückschein hat man halt zusätzlich noch das Wissen, dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Schreiben genommen hat. Bei Einwurfeinschreiben kann er sich auch 4 Wochen in Brasilien aufhalten.

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    Beim EINSCHREIBEN EINWURF dokumentiert der Zusteller, dass Ihre Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen wurde. Das Zustelldatum können Sie im Internet über die Sendungsverfolgung abrufen.


    Schon klar. Ich kenne den Unterschied. Wie gesagt rein rechtlich ist es aber egal.

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    Ich meine NEIN. Weil, um beim erwähnten Einschreiben zu bleiben, es ein Übergabe-Einschreiben hätte sein müssen. Aber rechtlich begründen kann ich es nicht.


    Es ist relativ egal ob Einwurfeinschreiben, oder Einschreiben mit Rückschein. Das Schreiben gilt als zugestellt, sobald es in deinem Briefkasten landet.

    Handwerkermangel war auch mein erster Gedanke. Den Fall hatte ich schon. Es waren für den Fall, dass der Mieter auszieht umfangreiche Sanierungsarbeiten geplant. Der Mieter hat leider kurz vor den Sommerferien gekündigt, so dass es nicht möglich war vor Ablauf der Kündigungsfrist Handwerker zu finden. Wären die Arbeiten vorher machbar gewesen hätte ich den Mieter vorher aus dem Vertrag entlassen. Schliesslich ist es egal welche Mieteinnahmen fehlen.

    Zu der Schlüsselrückgabe: Klar kann man die Schlüssel erst zum offiziellen Mietende zurückgeben. Hat aber den Nachteil, dass man bei Besichtigungen anwesend sein und evtl. weitere Handwerker in die Wohnung lassen muss. Bei 100 km einfacher Fahrt doch ein bisschen lästig. Alternativ könnte man Nachbarn oder Freunden die Schlüssel geben.

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    1- am 31.05.2014 bin ich aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Ich habe da nicht mal ein Jahr gewohnt. Mein Vermieter hat von mir verlangt, dass ich die Wohnung komplett streiche. Dieses habe ich auch getan, leider ist die Küche etwas fleckig geworden. Nun habe ich Post bekommen, dass ich die Küche nochmal streichen muss, sonst würde der Vermieter es von meiner Kaution abziehen. Ist der Vermieter im Recht oder ich?


    Nachdem du da erst ein Jahr gewohnt hast, stellt sich die Frage ob du überhaupt hättest streichen müssen oder ob DU von deinem Vermieter die Kosten für das Streichen zurückfordern kannst. Tippe auf letzteres.
    Sollte erstes der Fall sein, müsstest du nachstreichen. Fleckig muss der VM nicht akzeptieren.


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    2- seit dem ich in der Wohnung gewohnt habe, fließt das Wasser, in der Dusche, nicht mehr richtig ab. Ich habe es schon einige male mit Rohrreiniger probiert aber nichts klappt. Wer trägt die Kosten dafür, dass es wieder richtig abfließen kann?


    Kommt drauf an wer dafür gesorgt hat, dass es nicht mehr richtig abfliessen kann.

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