Beiträge von Dachdeckerin

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    Ist der große Sprung (ein Plus von 45 %) bei der Kaltmiete von 256,89 € auf 372,84 € rechtens? Ist es nicht so, dass der Vermieter max. 20% mehr verlangen kann (Stichwort ortsübliche Vergleichsmiete, 558 BGB)? Gibt es eine Kappungsgrenze oder ähnliches?


    Ein Bruchteil des Textes hätte zur Beantwortung der Frage völlig gereicht, aber egal.
    Die Kappungsgrenze gilt nur bei Mieterhöhungen und nicht bei Neuvermietung. Selbst bei Mietpreisdeckelung bei Neuvermietung (die noch nicht eingeführt ist und vielleicht kommen wird, vielleicht auch nicht) wäre die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) ausschlaggebend und nicht die Miete die irgendein Nachbar zahlt.

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    Ist denn eine Bürgschaft nicht immer freiwillig?


    Kommt drauf an wie man "freiwillig" auslegt. Das Verlangen nach einer Bürgschaft würde ich für den Bürgen schon als "unter Druck gesetzt" bezeichnen. Wenn das eigene Kind/die Eltern/Geschwister keine Wohnung finden, sehen sich die Angehörigen in manchen Fällen sicher durchaus gezwungen eine Bürgschaft einzugehen.

    Inwieweit das AG-Urteil generalisierbar ist weiss ich nicht. Im Prinzip müsste das Urteil völlig anders ausfallen, wenn - in dem Fall der Sohn - ausreichend verdient hätte um die Wohnung finanzieren zu können.

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    ich habe keine Ahnung, ob ein Bürge hier auch ohne Auflösung des Mietverhältnisses aus der Nummer rauskann.


    Da hab ich neulich erst was dazu gelesen. In Ausnahmefällen kommt er wohl aus der Sache raus und zwar dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Bürgen im Vergleich zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme gravierend verschlechtert haben.
    Jemand, der freiwillig kurz vor der Rente eine Bürgschaft übernimmt wird nicht rauskommen, aber der ehemals gutverdienende Ingenieur, der mit Anfang 50 arbeitslos wird, wahrscheinlich schon.

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    Also beantrage ich bei der Mieterin einen schriflichen Antrag auf Verlängerung der Miete


    Nein, du beantragst bei der VERmieterin eine Verlängerung deines Mietvertrags, da der Grund der Befristung sich in das nächste Jahr verschoben hat.

    Die Bauordnung gilt doch nur für Bauten, die jetzt neu entstehen oder bei denen jetzt eine Umnutzung oder Kernsanierung ansteht. Entscheidend ist die Bauordnung aus dem Jahr in dem das Haus gebaut oder kernsaniert oder was auch immer wurde.
    Wenn das Haus 100 Jahre alt ist, stand in der damaligen Bauordnung ganz sicher noch nichts von Wasserzählern.

    Und wenn im Vertrag "nach Verbrauch" steht, dann muss auch nach Verbrauch abgerechnet werden. "Nach Verbrauch" ist weder nach Quadratmetern noch nach Anzahl der Personen.

    Und um aus dem 556a zu zitieren (hoffentlich diesmal richtig):

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    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.


    Das bedeutet, dass der Vermieter nur zugunsten eines "erfassten" Verbrauchs/Verursachung ändern kann. Was wieder bedeutet, dass er Wasseruhren einbauen und dann nach Verbrauch abrechnen darf, auch wenn vorher die Umlegung nach m² oder nach Personen vereinbart war. Er darf aber weder von Wasseruhren auf Abrechnung nach m2 o. Personen ändern, noch von m² zu Personen oder von Personen zu m².

    Mal abgehen davon, dass der Fragesteller erst im April 14 eingezogen ist und damit eine Erhöhung noch gar nicht möglich ist, sollte man sich §575 BGB mal näher ansehen:

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    § 575
    Zeitmietvertrag

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.


    Was bedeutet: kein neuer Vertrag, sondern eine Verlängerung des bestehenden Vertrags. Was bedeutet: keine Mieterhöhung möglich!

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    Angenommen, ich bekomme Donnerstag einen Termin zur Besichtigung am Sonntag, gehe ich genau an diesem Donnerstag los und schau mir die Fußgängerzone an.


    Davon weiss man aber immer noch nicht, dass morgens in aller Frühe 7 Tage die Woche die Strassenkehrmaschinen da entlang donnern und wie gut die Fenster isolieren.
    Und bei den Strassenkehrmaschinen frag ich mich schon, ob das nicht tatsächlich ein versteckter Mangel ist. Dass es in einer Fussgängerzone laut ist, ist vermutlich jedem bekannt. Auch dass es mal länger laut sein kann, wenn Stadtfeste, verlängerte Einkaufsabende, Midnightshopping etc. stattfinden oder die Partygänger frühmorgens nach Hause wanken.
    Aber nur einer Minderheit dürfte bekannt sein, dass täglich, auch Sonntags, sehr früh die Straßen mit lauten Maschinen gesäubert werden.

    Die wichtigste Frage ist erstmal, ob und in welcher Höhe die Bürgschaft überhaupt wirksam ist.
    VERLANGEN darf der Vermieter nämlich nur eine Sicherheit in Höhe von max. 3 Kaltmieten. Dabei ist es relativ egal woraus sich die Sicherheiten zusammensetzen.
    Bei einer Kaution von 2 Monatsmieten ginge die Bürgschaft beispielsweise nur über eine Monatsmiete. Bei 3 Monatsmieten Kaution wäre eine darüber hinausgehende Bürgschaft in aller Regel unwirksam.
    Wurde die Bürgschaft völlig freiwillig angeboten, wäre sie auch dann wirksam, wenn sie 3 Monatsmieten übersteigt.
    Aber zu den Fragen:

    Zitat

    Nehmen wir einmal an, mein Konte wäre einmal nicht ausreichende gegeckt, um die Miete abzubuchen. Ist es dann üblich, dass der Vermieter dann sofort dem Bürgen eine Rechnung schickt?


    Ob das üblich ist weiss ich nicht, aber machbar und erlaubt dürfte es sein.

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    Würde in dem Fall, dass der Bürge zahlen muss, mir automatisch gekündigt werden und mit welcher Frist?


    Automatisch wird niemand gekündigt. Und wenn der unbegrenzt Bürgende immer fleissig zahlt, wird vielleicht gar keine Kündigung kommen.

    Ein bisschen verwunderlich, dass eine professionelle Hausverwaltung nicht bereits im April reagiert hat.
    Aber egal: Du solltest alles tun, damit zu den Mietschulden nicht auch noch Gerichts,- und Anwaltskosten dazukommen.

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    Muss man die anteiligen Kosten des Kostenvoranschlages unabhängig vom tatsächlichen Entstehen der Kosten zahlen? Sprich, muss ich zahlen, obwohl der Vermieter dann gar nichts streichen lässt?


    Meiner Meinung nach ja, da du die Schönheitsreparaturen auch dann schuldest, wenn die renovierten Wände danach abgerissen werden.
    Das dürfte so ähnlich sein, wie wenn dir jemand eine Dalle in dein Auto fährt. Du hast Anspruch auf Ersatz des Schadens, egal ob du die Dalle bei einem Jahreswagen reparieren lässt oder das Geld bei einem Altfahrzeug lieber für was anderes ausgibst.

    Mit dem Wort "unverbindlich" hab ich ein kleines Problem, da Kostenvoranschläge immer unverbindlich sind. Die Begründung des entsprechenden Urteils kenne ich nicht.

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