Beiträge von Syker

    Hallo Kawa

    Die Abrechnung ist insgesamt sehr fehlerhaft

    der Wasserverbrauch wird schon immer nach Personenzahl berechnet.

    Ist das so auch im MV vereinabrt worden?



    für uns 3 Personen
    ...
    Ende September 4 Personen aus gezogen sind.

    Also haben insgesamt

    • 01/2012 - 09/2012 = 12 Personen
    • 10/2012 - 12/2012 = 8 Personen


    im Haus gewohnt,
    dies würde 132 Personenmonate entsprechen.
    und davon

    • 01/2012 - 12/2012 = 3 Personen (Ihr)?


    wäre euer Anteil 36 Personenmonate.
    Hier ist allerdings Vorrausgesetzt das es keinen Leerstand gab.



    Desweiteren waren für Grundsteuer Brandkasse Haftpflicht und Regenwasser 426,00 fällig umgelegt vom Vermieter auf die QM der Wohnung.

    Auch hier wieder,
    ist das so auch im MV vereinabrt worden?


    Wenn die vorstehenden Fragen alle mit "ja" beantwortet werden können,
    kann man folgendes zur Abrechnung sagen:

    Für das Haus sind angefallen:1432,44 Wasser inclusive Abwasser :12 Personen macht pro Person 119,37x3 = 358,11



    Dieser Rechnungsweg berücksichtigt die unterschiedliche Personenanzahl im Abrechnungszeitraum nicht,
    und ist daher falsch, obwohl das Endergebnis für dich positiver ausfällt.

    Richtig wäre hier:
    1432,44 € / 132 Personenmonate * 36 Personenmonate = 390,67 €



    Grundsteuer,Brandkasse,Haftpflicht und Regenwasser:3943,54 für gesamt qm 1391 pro QM 2,84x150qm Wohnfläche =426,00.

    Dieser Rechenweg ist korrekt,
    das Endergebnis ist durch Rundungsdifferenzen ungenau.

    Richtig wäre hier:
    3943,54 € / 1391 m² * 150 m² = 425,26 €



    Jetzt hat sie die Wasserkosten und die 426,00 zusammen gerechnet und 784,11 raus bekommen diese 784,11 teilt sie nun noch einmal durch 12pers. =65,34x 9Mon.=588,03 und dann nochmal 784,11:8Pers. = 98,01x3 Monate=294,03 macht zusammen dann 882,09.

    Ich hoffe das ist verständlicher?

    hier versucht dein VM der unterschiedlichen Personenzahl gerecht zu werden.
    Was so natürlich nicht korrekt sein kann
    da die Positionen die per m² abgerechnet werden nicht mehr auf die Personen umzurechnen sind.

    Richtig wäre hier:
    390,67 € (Wasser) + 425,26 € (Grundsteuer usw.)
    = 815,93 € Kosten für dich.

    Abzüglich der Vorauszahlung von 900 €
    ergäbe dies eine Rückzahlung von 84,07 €.


    VG Syker

    Hallo zusammen

    Wenn das Objekt 4 Wohnungen hat ist zwingend nach der Betriebskostenverordnung abzurechnen.



    Dies ist nicht ganz korrekt,
    HeizkostenV ist hier zwingend anzuwenden,
    die übrigen BetrK sind nach Vereinbarung im MV abzurechnen!

    Ich kann die Abrechnung des TE noch nicht ganz nachvollziehen,
    evtl schreibe ich später noch einen geziehlten Kommentar zu den Zahlen.


    VG Syker

    Hallo Mido8383


    Als einzigen Nachweis, dass ich die Küche vom Vormieter erworben habe, könnte ich einen alten Kontoauszug vorlegen. Sicherlich könnte ich auch zum Vormietrer gehen und ihn darum bitten, dass er mir noch den Verkauf der Küche schriftlich bestätigt, aber ich denke, dass er genau wusste, was er damals tat und sich nicht darauf einlassen wird mir so etwas zu unterschreiben, da er sonst eine neue Küche stellen müsste.


    Der Vormieter hat scheinbar eine Wohnung mit Küche gemietet,
    diese "alte" Küche steht im Eigentum des VM.

    Dein Vormieter war vermutlich berechtigt die Küche gegen seine eigende Küche auszutauschen,
    hätte diese Änderung aber bei Ende des MV rückgängig machen müssen.

    Die Entsorgung der "alten" Küche und gleichzeitige Verkauf der eigenden Küche an dich
    könnte dir gegenüber den Straftatbestand des Betruges (§263 StGB) erfüllen,
    sowie gegenüber des VM den Straftatbestand des Diebstahls bzw. Unterschlagung (§242 / §246 StGB)


    Eine andere Möglichkeit, die wir in Betracht ziehen ist die, dass wir die Küche aus unserer neuen Wohnung (in die wir am 01.05 einziehen) in die alte Wohnung stellen und unsere gekaufte Küche mit in die neue Wohnung nehmen. Müsste das natürlich mit beiden Vermietern abstimmen, aber der neue Vermieter hatte auch schon zugestimmt, dass wir unsere gekaufte Küche gegen die in der neuen Wohnung tauschen können.

    Das würde das Problem nur zeitlich Verlagern,
    denn wenn du jetzt die Küche von VM2 in der W1 installierst,
    hat zwar der VM1 wieder eine Küche in W1.
    Wenn du aber aus W2 ausziehst müsstest du dem VM2 eine Küche zurücklassen.


    Meint ihr, dass unser alter Vermieter ein Anrecht darauf hat, dass wir die von uns erworbene Küche in der Wohnung lassen, oder nur irgendeine Küche?

    Der VM1 hat ein anrecht auf sein Eigentum (alte Küche)
    da dies vermutlich nicht mehr möglich ist,
    hast du für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

    Solltest du die vom Vormieter gekaufte Küche zurücklassen,
    hast u.U. ein Anspruch den höheren Wert vom VM1 ersetzt zu bekommen.
    Könnte aber auch umgekehrt sein wenn deine aktuelle Küche weniger Wert ist als die alte des VM1.


    VG Syker

    Hallo Joghurtschnitte


    Ein Freistellungsauftrag läuft insgesamt für alle Konten und Sparbücher, die ich habe.

    Das ist so auch normal,
    wie ich meine.


    Diese Urkunden haben alle bekommen. Und darauf steht meine Kontonummer - warum weiß ich nicht!?

    Girokontonummer?
    oder die Kontonummer der Spareinlage?
    Ich habe zwar nicht so viele Vergleichwerte,
    halte das aber schon für ungewöhnlich,
    dass die Girokontonummer genannt wird.
    Bei welcher Bank ist das denn?



    Also eigentlich hat die Verwaltung doch alles, was sie für ihre Unterlagen braucht oder etwa nicht? Bei meinem Kumpel hat der Vermietung auch nur die Urkunde gereicht - also warum braucht meine Vermietung unbedingt das Original des Kontoauszuges für ihre Unterlagen?

    Meistens ist das Sparbuch dem VM auszuhändigen,
    wenn du jetzt bei einer Bank,
    die keine herkömmlichen Sparbücher führt, bist.
    Gehört der OriginalKontoauszug zu den Unterlagen die der VM für seine Unterlagen benötigt.


    VG Syker

    Hallo the_colonel


    Nur so als Frage in den Raum geworfen? wie siehts bezüglich Mietminderung aus wenn ich ihm eine Frist setze und er die nicht einhält? Theoretisch müsste ich ja dazu das Recht haben.

    Die Rechte zur Mietminderung sind in den BGB § 536 ff nachzulesen.
    Bedenke aber auch das schon Mieter rechtmäßig gekündigt wurden,
    weil die MIetminderung nicht berechtigt, oder zu hoch war.


    VG Syker

    Hallo Mido8383


    ... und wir haben vom Vormieter damals die Küche für einen gewissen Betrag übernommen.

    Hast du hierfür noch irgendwelche Belege?
    (evtl. Kontoauszug)


    der Vermieter meint, dass zu dieser Wohnung eine Einbauküche gehört.
    ...
    im Übergabeprotokoll steht "der Mieter übernimmt die Wohnung vom Vormieter inkl. Küche".

    Die würde ich so interpretieren,
    dass die Küche zur Mietsache gehört.
    Also Mitvermietetes Eigentum des VM.



    Ist dieses Satz denn so klar formuliert,
    dass wir keine Chance haben dagegen anzugehen?

    Klar formuliert ist m.E. etwas anderes,
    aber um erfolgreich die Küche "mitzunehmen",
    wirst du um eine fachanwaltliche Beratung nicht herum kommen.


    VG Syker

    Hallo semley


    Ich habe die 5 Jahre alte Einbauküche von Vormieter (über Vermieter) gekauft. Jetzt der Vermieter will mir die Kaution nicht bezahlen, weil er sagt, dass vielleicht die Küche entsorgt werden müss
    ...
    Ich denke, dass wir können die Wohnung so verlassen, wie sie uns gegeben wurde, also mit der Küche in der selben Zustand.

    Die Küche ist durch den Kauf dein Eigentum geworden,
    und einzig du kannst entscheiden was damit passiert.

    Solltest du kein interesse an der Küche haben,
    musst du sie Entsorgen oder halt wieder Verkaufen.
    Der Käufer könnte dein Nachmieter sein,
    dein Vermieter, oder halt eine andere dritte Person.


    VG Syker

    Hallo Joghurtschnitte


    fordert jetzt den Originalkontoauszug dazu. Bin ich verpflichtet ihm diesen zu kommen zu lassen?

    Dies sollte aus der Verpfändungsurkunde zu ersehen sein.

    Zitat von Beispiel
    • Das Sparkassenbuch wird vom Vermieter aufbewart
    • Von der Verpfändung erhalten Vermieter, Verpfänder, und die Sparkasse eine Ausführung
    • Das Pfandrecht erlischt im Verhältnis zur Sparkasse erst dann, wenn der Vermieter ihr dies schriftlich mitgeteilt hat.



    Es ist schließlich trotzdem mein Konto und läuft auch unter meiner Girokontonummer!

    wieso ist das die Girokontonummer?


    VG Syker

    Hallo Tomcat


    Nein auf das Widerspruchsrecht wurde nicht hingewiesen. Welche Auswirkung hat das?

    Du hast das Recht der Kündigung zu widersprechen,
    und vom VM die Fortsetzung des Mietverhältnisses fordern.
    Dieser Wiederspruch ist nach § 574b schriftlich bis spätestens 2 Monate
    vor Ablauf der Kündigunsfrist an den VM zurichten.
    Solltest du darauf nicht hingewiesen werden
    (VM hat noch Zeit dies zu tun)
    ist der Wiederspruch auch noch später möglich.

    Die Kündigungsfrist endet bei dir vermutlich beim 30.11.2013.
    Solltest du vom VM auf dein Widerspruchsrecht hingewisen werden,
    dann hat der Widerspruch m.E. bis zum 30.09.2013 zu erfolgen.


    Nun habe ich beim Recherchieren gelesen das der Vermieter gar keinen Grund angeben muss sofern es sich um ein Zweifamilienhaus handelt das der Vermieter ebebfalls bewohnt. Dies trifft genau so zu. Allerdings ist dann von zusätzlichen 3 Monaten Kündigungsfrist die Rede.

    Das ist ein wichtiges Detail.

    Merkt der VM zwischenzeitlich oder auch erst bei einer evtl. Räumungsklage dass er mit dem Eigenbedarf nicht durchkommt,
    kann dieser natürlich eine Kündigung nach § 573a aussprechen, von diesem Zeitpunkt fängt die Kündigungsfrist (dann 12 Monate) aber neu an zu laufen.

    Evtl. könntest du hierdurch deinen Umzug hinauszögern.


    VG Syker

    Hallo Tomcat,

    Könnt ihr mir sagen ob die genannte Kündigung so rechtens ist?
    Ich ahne eher, das der Sohn der Vermieter die Wohnung beziehen soll.



    Die Gründe können sofern wirklich vorhanden schon auf einen Eigenbedarf schließen.
    Wurdest du auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach BGB § 574 hingewiesen?
    Wenn der Sohn einziehen soll hätte m.E. die Kündigung dementsprechend formuliert werden müssen.


    VG Syker

    Hallo Anne85

    diese jedoch heute mit der Bemerkung zurückbekommen, dass ich als Teilhauptmieterin das Mietverhältnis nicht alleine kündigen kann.



    Diese Aussage ist richtig

    Meine Mitbewohnerin möchte aber nicht ausziehen. Was kann ich denn jetzt machen?


    Ich sehe da zwei Möglichkeiten:

    • Die Mietparteien einigen sich mit dem VM auf eine Vertragsänderung
    • Die Mietparteien kündigen gemeinsam, und deine Mitbewohnerin schließt einen neuen MV mit dem VM ab.


    Kann ich eine Nachmieterin suchen, mit der der Vermieter einverstanden ist, die dann in mein Zimmer zieht?



    Das kannst du zwar versuchen,
    aber hier müssten sowohl deine Mitbewohnerin,
    als auch der VM zustimmen (siehe Punkt 1 - Vertragsänderung)


    VG Syker

    Hallo Blumenkind,

    das es sich um vorgetäuschten und überhöhten Eigenbedarf handeln könnte?



    Also ich sehe den Eigenbedarf deiner VM als gegeben an,
    ob die Tochter jetzt mit einzieht oder nicht ist m.E. unwichtig.
    Abgesehen davon ist das mit der Tochter spekulativ.

    Und vorgetäuschter Eigenbedarf seitens deiner VM
    ist erst zu beweisen wenn du ausgezogen bist.

    Was ist überhöter Eigenbedarf?


    VG Syker

    Warum soll das nicht passen ?



    Weil der Tenor des Urteils von einer einvernehmlichen Anpassung ausgeht,
    und ich unterstelle dem TE das dieser sich an eine solche erinnern könnte.

    Wenn nicht einvernehmlich eine einmalige Anpassung vereinbart wurde,
    ist von einer Abrechnung von max. 12 Monaten auszugehen.

    Der VM darf m.E. nicht eigenmächtig den Abrechnungszeitraum verlängern,
    wie du es behauptest.


    VG Syker

    Hallo Jefferson 85

    Wäre da nicht dieses ständige klopfgeräusch welches aus der Wohnung meiner Nachbarin kommt.
    ...
    Als ich die alte Dame auf das Geräusch ansprach, meinte sie da könne sie nichts machen. Das ist seit 20Jahren so und wird vom boiler im Bad verursacht.
    ...
    Kann man in so einem Fall wirklich gar nichts machen? Auch nicht über Vermieter oder hausverwaltung? Sind solche Geräusche einfach hinzunehmen?



    Ob eine Reparatur möglich ist oder nicht kann ich nicht beurteilen.

    Aber ziemlich offensichtlich war dieser "Mangel"
    schon bei Anmietung der Wohnung vorhanden,
    und hätte von dir erkannt werden können.

    Dann käme m.E. BGB § 536b zur Anwendung.
    dies bedeutet für dich dass du weder Mietminderung
    noch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen geltend machen kannst.


    VG Syker

    Hallo Fantastisch

    Na wenn das so ist.
    BGH VIII ZR 316/10



    Ahh, danke für die Info.

    Passt aber m.E. nicht auf den Fall des TE,
    da es im Urteil um eine einmalige einvernehmliche Anpassung geht,
    der TE dieser aber offensichtlich nicht zugestimmt hat.


    VG Syker

    Hallo zusammen,


    Weiß nicht. Nun suchen Sie mal gefälligst selbst. Bin nicht Ihr Butler.

    Ja ich glaube es gibt Urteile dazu,
    kenne aber die Aktenzeichen nicht.
    Es geht um Betriebkosten und Wirtschaftlichkeit,
    hiernach mal googlen.


    VG Syker

    Ich bin leider nicht so gut, was die Mietrechtssachen betrifft, deswegen war dieses Forum jetzt meine Anlaufstelle.

    Dafür sind die Foren ja da,
    nur darfst du hier keine Rechts- und Steuerberatung erwarten.
    Alles sind persönliche Meinungen und Erfahrungen.



    Wenn ich tatsächlich noch 3 Monate "verlängern" möchte, bzw. meine Rechte in Anspruch nehmen will, bedarf es jetzt einer schriftlichen Form an den Vermieter, brauch ich einen Anwalt dazu oder muss ich mir da wegen des Auszuges keinen Kopf machen?!

    Wie schon geschrieben halte ich deinen MV bezüglich
    der Befristung für ungültig,
    und daher ist dein MV m.E. ein unbefristeter MV.

    Wenn du weiter in der Wohnung bleiben willst,
    würde ich mich ruhig verhalten und abwarten.
    Wenn der VM von dir die Rückgabe der Wohnung fordert,
    sagst du ihm (am besten schriftlich) das du die Vereinbarung zur Befristung für ungültig und den MV somit für unbefristet hälst.

    Wenn du eine andere Wohnung hast und zum 28.02.2013 ausziehen willst,
    würde ich dies tun und mich unwissend auf die Befristung des MV berufen.
    Sollte dein VM meinen du hättest die Kündigungsfrist nicht eingehalten,
    und das ganze evtl vor Gericht landen hast du m.E. gute Chancen,
    da viele Gerichte eher für den kleinen "armen" Mieter ist.



    Anwalt ist natürlich immer eine Kostenfrage, deswegen würde ich mir den gerne sparen, ausser: Der Vermieter würde dann die Kosten tragen müssen. Dazu müsste ich mir aber sehr sicher sein, dass ich Recht bekomme.

    Der Rat eines Fachanwaltes kann sicherlich nicht schaden.
    Vor Gericht benötigt man erst einen wenn es vor das Landgericht geht,
    dort herrscht Anwaltszwang.
    Aber es ist ja gar nicht gesagt das es soweit kommt,
    evtl ist dein VM ja auch deiner Meinung und alles wird gut.


    VG Syker

    Hallo Tanja77


    Individuelle Vereinbarungen:

    Eine eventuelle Mietvertragsverlängerung bedarf eines neuen Mietvertrages.

    Dies bezieht sich auf die ungültige Befristung,
    und ist meiner Meinung nach nicht anwendbar.


    Nun hätte ich ja eine neue Kündigungszeit von 3 Monaten, das müsste richtig sein, wenn ich genügend "Rechtskenntnisse" hier habe?!

    neu?
    du hast als M immer eine Kündigungsfrist von max. 3 Monaten.


    VG Syker

    Hallo Tanja77


    Bei Abschluss meines Mietvertrages mit dem "alten Vermieter" war keiner dieser 3 Gründe präsent. Folge dessen scheint ja der MV so gar nicht Gültigkeit zu haben, oder täusche ich mich?!

    Der MV an sich ist gültig,
    nur die Befristung scheint offensichtlich ungültig zu sein,
    dann wird der MV wie ein unbefristeter MV behandelt.


    VG Syker

    Hallo Imothep


    Ja, der Vermieter ist bei der Vereinbarung eines Untermietverhältnis' zur Erhöhung der Mieter berechtigt.

    oder

    Nein, der Vermieter darf bei Untervermietung die Konditionen des Hauptmietverhältnis' nicht zum Nachteil des Untermieters abändern.

    Die Antwort wurde dir ja schon gegeben,
    ich formuliere es für dich trotzdem noch mal.

    1.) Nach BGB 553 Abs 2 kann der VM die Zustimmung von einer Mieterhöhung gegenüber dem M (Untervermieter) abhängig machen.
    2.) Sind ggf. bestehende MV-Vereinabrungen zwischen dem M (Untervermieter) und dem VM zu beachten.
    3.) Richtet sich eine evtl. Mieterhöhung an die M (Untervermieter),
    und nicht an dich als Untermieter. Das Risiko trägt also dein (Unter)VM.


    VG Syker

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