Beiträge von Syker

    Hallo Berny,

    Richtig, also kann der M doch dem VM eine ge-eddingte Kopie des Kontoauszugs geben.



    Auf mein o.g. Beispiel bezogen würde das aber bedeuten,
    dass dem VM keine Kaution mehr zur Verfügung stände.


    VG Syker

    Hallo JRX

    In meinem Mietvertrag steht, dass ich mindestens für ein Jahr dort wohnen muss, und dass eine Kündigung vor diesem Zeitpunt nicht geht.



    Eine Vereinbarung des (beiderseitigen) Kündigungsverzichts ist für bis zu 4 Jahre möglich.

    Habe den Mietvertrag nochmal gelesen, und darin steht jedoch, dass ich vor dem Ablauf des Jahres Mietdauer mindestens 3 Monate vorher kündigen muss, und falls ich das nicht mache, verlängert sich der Mietvertrag um ein weiteres Jahr. Also müsste ich -nach dem Mietvertrag- noch 6 Monate dort wohnen.



    In Deutschland und bei MV über Wohnraum sicher nicht zulässig.

    Habe gerade den § 573 c BGB gelesen, der sogar nur was von einer 4-Wochen-Frist sagt.



    Meinst du BGB § 573 c Abs 3?
    Dann müsste auch BGB § 549 Abs 2 Nr 2 auf dich zutreffen,
    und du würdest mit deinem VM in einer möblierten Wohnung wohnen.


    VG Syker

    Hallo zusammen

    Mietverträge sind doch auch grundsätzlich nach 573 von beiden Seiten kündbar, oder nicht?



    Ja das ist richtig,
    aber die Frage war nach BGB § 573a (erleichterte Kündigung des VM)

    Der Vermieter wohnt in einem Einfamilienhaus. Die Gartenwohnung ist ein separates Gebäude.
    ...
    Meine Frage: Kann der MV unter Berufung auf § 573a BGB seitens des Vermieters gekündigt werden?



    Der VM kann tun und lassen was er will, aber die Kündigung wäre m.E. unwirksam.
    § 573a bezieht sich auf des vom VM bewohnte Gebäude nicht auf das Grundstück.


    VG Syker

    Hallo Berny,

    AGBs einer Bank betreffen lediglich das Vertragsverhältnis mit ihrem Kunden.



    Der TE ist in diesem Fall doch der Kunde,
    wäre der VM der Kunde bräuchte es keine Verpfändung für die Kaution.


    VG Syker

    Hallo Kolinum

    Kann ich aber nur mit Schmerzen im Bauch zustimmen.
    Wären, so sollte es eigentlich sein, monatliche Vorauszahlungen vereinbart worden, schießt man auch Geld für Heizkosten vor "welche noch nicht verbraucht " wurden.



    Gewissermaßen stimmt das zwar,
    z.B. wenn das Heizöl innerhalb des Abrechnungszeitraums verbraucht wird.
    Wenn aber kurz nach der Betankung abgerechnet wird,
    dann wird ein Großteil des getankten Heizöls nicht berechnet.

    Wie schon erwähnt, eine monatliche Vorauszahlung wäre die eleganteste Lösung und beiden wäre gerecht getan.



    Da stimme ich dir schon zu:
    Das keine Vorauszahlung geleistet wird hat der TE auch erst später gesagt,
    so dass ich von Vorauszahlungen und "Sonderzahlungen" ausgegangen bin.


    VG Syker

    Hallo Joghurtschnitte

    oder ob ich gezwungen bin mir eine Kopie zu machen und der Vermieter das Recht auf das Original hat.



    Es kommt auf die Verpfändungsvereinbarung und die AGB der Bank an,
    ich habe zufällig etwas auf einem meiner Kontoauzügen gefunden,
    was dafür spricht dass das Original dem VM zu übergeben ist:

    Zitat von Beispiel

    Der letzte Sparkontoauszug gilt als Sparurkunde im Sinne unserer Bedingungen für Sparkonten mit SparCard und der Bedingungen für den Sparverkehr – Bedingungen für Sparkonten (Loseblatt-System). Kontoauszüge können jederzeit an den Kontoauszugdruckern der Bank abgerufen werden. Werden Sparkontoauszüge länger als 12 Monate nicht am Kontoauszugdrucker

    abgerufen, erstellt die Bank automatisch einen Auszug, der dem Kontoinhaber zugesandt wird. Im Sparkontoauszug sind die Ein- und Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen sowie der jeweilige Kontostand vermerkt. Eine Kontoauflösung ist nur gegen Vorlage des letzten Sparkontoauszuges möglich. Bitte bewahren Sie diese Sparurkunde sorgfältig auf!



    Dies könnte auch auf dich zutreffen muss aber nicht.


    VG Syker

    Hallo neumieter0815

    - Wenn der Antrag abgelehnt wird, muss ich aus der Wohnung wieder raus, so weit, so schlecht. Aber was ist mit dem abgeschlossenen Mietvertrag und der Kaution?



    Die Kaution ist die Mietsicherheit für das Mietverhältnis.
    Nach Beendigung des MV ist über die Kaution abzurechnen (Schäden, Mietrückstände usw.)
    und anschließend an dich auszuzahlen.


    - Falls das ganze mit Ausgleichszahlungen möglich ist, wer bezahlt das?



    Dies solltest du jedenfalls nicht sein,
    es ist nicht dein Verschulden das in einer Sozialwohnung wohnst.


    - Falls sich der Vermieter windet und ich das bezahlen soll (was ich nicht tun werde), kann ich aus solchem Grund den Mietvertrag für nichtig erklären?



    Was bringt dir das wenn du von jetzt auf gleich den Vertrag für nichtig erklärst?
    Du hättest sofort keine Wohnung mehr und müsstest sofort Räumen.

    Evtl. ist eine ordentliche Kündigung seitens des VM möglich,
    aber dann gelten die gesetzlichen Fristen.


    - Für mich fast das wichtigste: Was ist mit der Maklerprovision falls das ganze jetzt irgendwie platzt? Ich muss zugeben das ich auf diese Person richtig sauer bin, da sie mich mit den Aussagen am Telefon ja regelrecht angelogen hat. Vielleicht aus Unwissenheit, aber ich bin der Meinung das man sich bei einem "Verdienst" von 900 Euro über sowas ruhig mal schlau machen könnte.



    Die Provision wird fällig wenn durch den Makler einen MV zustande kommt,
    egal wie lange das Mietverhältnis andauert.
    Und du hast den Vertrag über den Makler bekommen,
    also steht auch dem Makler die Provision zu.


    - Ist dieser ganze Kram mit dem Wohnungsamt, bezüglich der Wohnungsfreistellung, überhaupt meine Aufgabe?



    Nein


    VG Syker

    Hallo zusammen,

    Nun gut das ist nicht so ganz richtig ... wenn man in einer Eingetragen WG wohnt, hat jeder das kündigungsrecht d.h. sollte einer von beiden ausziehen kann er ganz normal kündigen (3Monate) und dann ausziehen. Um aber sinnlose diskussionen zu vermeiten sollte man vielleicht einen Nachmieter für die Wg finden und schon ist alles wieder in Ordnung ;)



    Ich sehe die Sache schon etwas komplexer,
    da es um zwei verschiedene Vertagverhältnisse geht.
    Einfach einen Nachmieter präsentieren reicht da sicherlich nicht.

    1. Vertrag - Gesellschaftsvertrag der WG-Bewohner
    2. Vertrag - Mietvertrag zwischen WG und VM

    Der 1. Vertrag ist vom MV (2. Vertrag) völlig unabhängig.
    Gibt es im Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Kündigung des MV,
    und ist auch in der Gesellschafterversammlung keine Einigung zu erziehlen,
    dann ist dies gerichtlich durch zu setzen,
    bevor überhaupt eine Kündigung/Änderung des MV möglich wird.

    Zumal die meisten WG´s nur einen mündlichen Vertrag haben,
    und sich zudem gar nicht bewusst sind,
    dass ein solcher Vertrag überhaupt existiert.


    Natürlich kann ein M ohne angabe von Gründen ausziehen,
    davon ändert sich/endet der MV aber nicht,
    und der M ist weiterhin zu 100 % mit in der Haftung.


    VG Syker

    Hallo Gedil


    Ein mündlicher Vetrag, ist wie ein Handschlag oder Unterschrift.

    Ein mündlicher Vertrag ist genauso rechtgültig wie schriftlicher Vertrag.
    Problematisch immer einen mündlichen Vertrag zu beweisen,
    daher der Tipp alles schriftlich machen!



    Demnach darf er auf keiner Weise die Möbel aus der Wohnung holen.

    Das ist grundsätzlich zwar richtig,
    aber es wohl auch nicht zu beweisen,
    das die Möbel zur Mietsache gehören.



    Polizei anrufen, Anzeige wegen Hausfriedensbruch und versuchten Diebstahl machen.
    ...
    Warum versuchten Diebstahl? Die Möbel gehören den Vermieter, aber durch das eindringen in die Wohnung geht ein Diebstahl voraus, warum sonst wird in eine Wohnung eingebrochen.

    Hausfriedensbruch (§123 StGB) ist richtig!
    Diebstahl (§242 StGB) ist meiner Meinung nach nicht richtig,
    da der VM nur sein Eigentum in Besitz nimmt.
    Besonders schwerer Dibstahl (§243 StGB) kommt m.E. auch nicht zur Anwendung,
    da der Wohnungsschlüssel dem VM frei zugänlich ist.



    Der Vermieter kann nicht beweisen, das er NUR seine Möbel holen wollte ;)

    Der VM muss gar nichts beweisen,
    er gillt solange als unschuldig bis seine Schuld bewiesen ist.
    Und ob das im vorliegenden Fall möglich ist,
    ist fraglich.


    VG Syker

    Hallo Kolinum

    Oftmals stehen auf einen Kontoauszug mehrere Geldbewegungen.
    Da diese dem Vermieter nichts angehen, sind sie zu schwärzen



    Soweit ist das schon klar.
    Nur finden auf einem Kautionskonto
    abgesehen von der Einzahlung am Beginn
    und den jährlichen Zinsen
    i.d.R keien Kontobewegungen statt.

    Sollten dennoch weitere Buchungen ausgeführt werden,
    wäre ich als VM schon sehr misstrauisch,
    auch wenn ich diese auf einen "geschwärzten" Kontoauszug
    nicht lesen könnte.

    Sollte sich rausstellen das es sich nicht um ein Kautionskonto,
    sondern um ein Girokonto handeln
    wären weitere Schritte seitens des VM zu erwarten.


    und nur der Zinsausdruck bleibt lesbar.
    Konmto Nr. und Name sind sowieso bekannt.



    Eben darum ist auch i.d.R. nichts zu schwärzen.


    VG Syker

    Hallo zusammen,


    Machen Sie eine Kopie vom Kontoauszug. Schwärzen Sie alle nicht relevanten Daten und übersenden das dem Vermieter.

    Mir ist noch nicht klar was da drauf stehen soll,
    was nicht relevant ist und geschwärzt werden könnte?

    Wobei ich persönich weiterhin der Meinung bin,
    das der original Kontoauszug dem VM
    zu seinen Unterlagen zu geben ist.


    VG Syker

    Hallo FuPu


    hatte vorgestern die Vorabnahme. Heute bekam ich dann einen Brief, in welchem genau aufgeführt ist, welche Reperaturen ich zum Auszug zu erledigen habe.

    Der Zustand bei Übergabe der Wohnung an den M,
    hat ansich nichts mit dem Zustand bei Rückgabe an den VM zu tun.
    Dies sind voneinander unabhängige Vorgänge.
    Für den Zustand bei Rückgabe der Wohnung an den VM,
    sind die Vereinbarungen des MV maßgeblich.


    Achja und was ist eine Unica-Stange?? ;)

    Das wollte ich dich auch schon fragen. ;)
    Hast du schon mal gegoogelt?


    VG Syker

    Hallo Berny

    Ach, gips beides?



    Es gibt beide Möglichkeiten,
    die i.d.R aber nicht zusammen vorkommen.
    Sondern entweder Sparbuch oder Kontoauszug.

    Die Informationen sind aber nahezu identisch.
    Und ich wüsste nicht was da für geheimnissvolle Info´s
    auf dem Kontoauszug stehen sollen.

    Abgesehen von der oninösen Girokontonummer des TE,
    am Ende ist das gar kein verpfändetes KautionsKonto.


    VG Syker

    Hallo Berny


    Z dass der Originalkontoauszug beim kontoinhaber verbleibt.
    ...
    eine Kopie bekommen, auf welcher Herr Edding auch tätig war.

    Und was steht auf dem Kontoauszug des Kautioskontos so geheimnissvolles, was nicht auch im Sparbuch stehen würde?


    VG Syker

    Hallo Berny,

    Könnteste bitte mal die Interpunktion überprüfen?



    Oh sorry, dass liest sich ja wirklich schlimm,
    passiert leider mal wenn man nebenher etwas anderes arbeitet.
    Ich kann den Beitrag aber leider nicht mehr ändern :(.


    VG Syker

    Hallo Blumenkind

    Muss der Vermieter nicht auch ordentlich namentlich benannt werden ?



    Der Vermieter ist doch ordentlich bennnant worde.
    Familie xy
    Würdest du auch fragen wenn da stände:
    Immobiliengesellschaft xy?


    Es hat eine Person aus der Familie unterschrieben. Reicht das aus ?



    Wenn die unterschreibende Person einzelvertretungsberechtigt ist ja.
    Bei Familien wird dies aber nur selten so praktiziert.

    VG Syker

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!