Keine Kündigung-Mietdauer verlängert sich immer um ein Jahr

  • In meinem Mietvertrag steht, dass ich mindestens für ein Jahr dort wohnen muss, und dass eine Kündigung vor diesem Zeitpunt nicht geht.

    Jetzt wohne ich seit anderthalb Jahren dort, und habe jetzt binnen einer Frist von 3 Monaten gekündigt.

    Habe den Mietvertrag nochmal gelesen, und darin steht jedoch, dass ich vor dem Ablauf des Jahres Mietdauer mindestens 3 Monate vorher kündigen muss, und falls ich das nicht mache, verlängert sich der Mietvertrag um ein weiteres Jahr. Also müsste ich -nach dem Mietvertrag- noch 6 Monate dort wohnen.

    Aber ist das überhaupt zulässig?

    Habe gerade den § 573 c BGB gelesen, der sogar nur was von einer 4-Wochen-Frist sagt.

    Danke im Vorraus!

  • Hallo JRX

    In meinem Mietvertrag steht, dass ich mindestens für ein Jahr dort wohnen muss, und dass eine Kündigung vor diesem Zeitpunt nicht geht.



    Eine Vereinbarung des (beiderseitigen) Kündigungsverzichts ist für bis zu 4 Jahre möglich.

    Habe den Mietvertrag nochmal gelesen, und darin steht jedoch, dass ich vor dem Ablauf des Jahres Mietdauer mindestens 3 Monate vorher kündigen muss, und falls ich das nicht mache, verlängert sich der Mietvertrag um ein weiteres Jahr. Also müsste ich -nach dem Mietvertrag- noch 6 Monate dort wohnen.



    In Deutschland und bei MV über Wohnraum sicher nicht zulässig.

    Habe gerade den § 573 c BGB gelesen, der sogar nur was von einer 4-Wochen-Frist sagt.



    Meinst du BGB § 573 c Abs 3?
    Dann müsste auch BGB § 549 Abs 2 Nr 2 auf dich zutreffen,
    und du würdest mit deinem VM in einer möblierten Wohnung wohnen.


    VG Syker

  • In meinem Mietvertrag steht, dass ich mindestens für ein Jahr dort wohnen muss, und dass eine Kündigung vor diesem Zeitpunt nicht geht.

    Das ist so korrekt.

    Zitat

    ......,dass ich vor dem Ablauf des Jahres Mietdauer mindestens 3 Monate vorher kündigen muss, und falls ich das nicht mache, verlängert sich der Mietvertrag um ein weiteres Jahr.

    Das ist völliger Nonsens. Wenn Sie einen unbefristeten Mietvertrag haben können Sie diesen nach Ablauf des Verzichtes jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

    BGB § 573c
    Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (2).......

    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Ich denke aber, wenn das im Mietvertrag verankert ist und der Mieter das unterschreibt ist es bindend. Ich glaube nicht das man da raus kommt!

    Das ist zu einfach gestrickt. Nicht alles, was da in Mietverträge hingeschrieben und interpretiert wird ist zulässig.
    Eine automatische Verlängerung von Mietverträgen gibt es nicht, auch wenn man das Individualvereinbarung nennt.
    Individualvereinbarungen, welche gegen gesetzliche Betimmungen verstoßen sind nichtig.

    BGB 573c, Absatz 4

    Besser recherchieren!

  • Hall JRX,

    es sind zwei Sachverhalte zu berücksichtigen.

    Ein Kündigungsausschluss ist möglich. In Ihren Fall beträgt dieser 1 Jahr laut Ihrer Dastellung.

    Ein automatische Verlängerung zum Nachteil des Mieters (Wohnen) ist in der Regel nicht möglich.
    Denn wenn die vereinbarte Kündigungsauschluss abgelaufen ist, dann wandelt sich der gleiche Mietvertrag in einen unbefristeten Mietvertag. Und somit hätte Sie dann eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.

    Anmerkung: Sie haben gemäß Ihrer Dastellung keinen befristeten Mietvertrag sondern ein Kündigungsausschluss. Das ist OK. Die automatische Verlängerung jedoch im Wohnmietbereich ist nicht zu vertreten bzw. nicht nachzulesen.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!