Beiträge von Syker

    Hallo tigermoto


    Ich werde noch heute Belege anfordern.
    Der Vermieter wohnt ein Haus weiter, ich denke es wird genügen wenn ich den Brief persönlich einwerfe, ohne Einschreiben. Oder?

    Das solltest du so besser nicht tun.
    Du hast nur Anrecht darauf die Belege beim VM anzusehen,
    auf Kopien hast du keinen Anspruch!


    VG Syker

    Hallo VM


    Falls Du es nicht begreifen kannst oder willst:

    Du scheinst hier so einiges nicht zu begreifen.



    Fall 1

    Der Bürge der eine Bürgschaftserklärung unterschreibt, haftet maximal nur in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Kautionssumme (§ 551 BGB) für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis des Mieters (der alleine den MV unterschreibt).

    Die Höhe der Bürgschaft ist nicht immer von den Beschränkungen des BGB betroffen,
    und kann u.U. mehr als 3 MM ggf. sogar unbeschränkt sein.



    Fall 2

    Ich vermiete meine schöne 2 ZKB Wohnung an einen Studenten ohne eigenes Einkommen.
    Um sicher zu sein, dass ich keinen Mietausfall habe, möchte ich als VM die Bürgeschaft z.B. der Eltern.
    Als schlauer Vermieter lasse ich diese dann nicht einen Bürgeschaftsvertrag (mit der oben genannten Beschränkung der Haftung auf 3 Monatskaltmieten) unterschreiben sondern nehme sie als MIETER in den MV auf. Trotzdem kann man von BÜRGEN sprechen.

    Nein eben nicht,
    dies sind ganz normale Mieter



    Ich hoffe ich habe den Sachverhalt ausreichend erläutert, sodass der Unterschied klar wird.

    Nun ja du vergleichst hier Äpfel mit Birnen,
    kannst den Unterschied aber nicht erklären.


    VG Syker

    Hallo VM


    Sorry ich kann nicht nachvollziehen was die 2 ct sollen ...

    Die bezieht sich auf die Behauptung das 1,5 MM über zwei Zahlungstermine (Monate) fehlen müssen,
    das ist m.E. nicht richtig da Gerichte hierfür 1 MM plus 1 ct als nicht unerheblich ansehen.
    Folglich können die 1,5 MM nur stimmen wenn für 2 ct monatlich vermietet wird.


    b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    Das ist dann die zweite Alternative,
    die hier im Thema bisher noch nicht diskutiert wurde


    VG Syker

    Hallo Vermieter


    eher andersrum ... fristlose Kündigung ist erst möglich wegen Mietschulden wenn insgesamt über längere Dauer 2 Monatsmieten in der Summe sich angesammelt haben oder bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen insgesamt 1.5 Monatsmieten nicht bezahlt wurden.

    Einfach mal im Gesetz nachlesen:

    Zitat von BGB § 569 Abs. 3 Satz 1

    ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.

    in Verbindung mit:

    Zitat von BGB § 543 Abs 2 Satz 3 a

    für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist

    Bedeutet eine Monatsmiete plus 1ct über 2 Monate, (so wird es meines Wissens von Gerichten bestätigt)
    wenn also von 1,5 MM die Rede ist kann die MM nur 2 ct betragen!


    Dann müsstest Du mit angemessener Frist, also nicht Donnerstag auf Freitag sondern 1 bis 2 Wochen raus.

    Auch das ist nicht ganz richtig,
    der Mietvertrag endet direkt mit fristloser Kündigung.
    Theoretisch müsstest du also sofort ausziehen,
    aus Kulanz wird aber eine Räumungsfrist von i.d.R. ca. 2 Wochen gegeben.



    Bedenke aber es bedeutet weitere Kosten, daher ist eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter sinnvoll wenn du nicht den Rest deines Lebens irgendwelche Räumungskosten und Mietschulden sowie Anwaltskosten abstottern willst.

    Das sollte die TE wohl am meisten beherzigen.


    VG Syker

    Hallo Berny


    Würde mir nicht schmecken...: "Wartung" ohne weitere Angaben.

    Das ist wohl war,
    aber als M dem VM das Gegenteil zu beweisen ist auch nicht ohne.
    Zumal das mit Sicherheit das M <-> VM Verhältnis belastet.

    Wie wäre der weitere Weg?
    zuerst Belegeinsicht, da steht auf der Rechnung: Wartung der Hausantenne.
    Trotzdem wiederspricht der M der NK-Abrechnung,
    der Widerspruch wird vom VM zurückgewiesen.

    Dann klagt der VM auf Zahlung der NK.
    Im Prozess wird vermutlich die Rechnung vom Gericht geprüft,
    ob das aber viel nützt wage ich zu bezweifeln?
    Verliert der M den Prozess muss dieser die Kosten des Rechtsstreits tragen.


    VG Syker

    Hallo strubel


    Wartung der Hausantenne 155 Euro
    ...
    dass wird dann auf 4 Parteien aufgeteilt


    Daran scheint nichts auszusetzten sein,
    sofern die Wartung stattgefunden hat.

    Du wirst vermutlich keinen gegenteiligen Beweis haben,
    sofern hast du schlechte Karten.


    VG Syker

    Hallo Krumel2104w


    Für den Monat April konnte ich anstatt meinen ANteil von 335,00 € nur 125,00 € MIete überweisen. Mein (noch) Mann hat überhaupt nichts gezahlt, obwohl er dies so mit der Vermieterin abgeklärt hatte, das er seinen Teil selbst überweist.

    Das ist zwar schlecht, interessiert aber deine VM wohl nicht sonderlich.
    Ihr seit beide jeweils gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gesamten Miete verantwortlich.



    Am Samstag stand meine Vermieterin desöfteren vor der Tür und hat mir einen Vortrag darüber gehalten, wie es denn sein kann das ich nur 125,00 € Miete überweisen kann und ich soll zu sehen das ich meinen Restanteil auch noch überweise.

    Das ist zwar großzügig nur deinen Anteil von dir zu fordern,
    rechtlich könnte die VM die gesamte Miete zahlen.

    Desweiteren bist du selber Schuld das du jetzt Ärger mit deiner VM hast,
    wenn du die VM vorgewarnt hättest haben viele VM verständnis für die Situation des M,
    aber einfach gar nicht sagen und weniger zahlen geht gar nicht!



    Außerdem sei SIe am Freitagabend in der Wohnung gewesen, !während meiner Abwesendheit!, und sie meinte ich würde nicht lüften und in der Wohnung würde es stinken. Ich lüfte jeden Tag!

    Das geht natürlich nicht,
    und ist eine Straftat (§ 123 StGB)



    Gestern stand dann meine Vermieterin mit Ihrem Sohn bei mir vor der Tür und die beiden meinten, es sei Ihnen egal wie ich es anstelle, aber die komplette Miete von 670,00 € muss am Freitag da sein, ansonsten muss ich umgehend am Freitag ausgezogen sein.

    Da versucht dich die VM ganz schön unter Druck zu setzen.
    Einer außerordenlichen Kündigung ohne Frist sind enge Grenzen gesetzt,
    und m.E. (nach deinen Ausführungen) sind die noch nicht erfüllt.
    Wenn die Gründe vorliegen endet das MV sofort mit der Kündigung,
    und dementsprechend muss du die Wohnung sofort zurückgeben.

    Da bei Wohnraum davon auszugehen ist,
    das nicht unverzüglich eine neue Wohnung zur Verfügung steht,
    gibt man als VM i.d.R eine Räumungsfrist von 10-14 Tagen.
    Dies kann aber durchaus auch kürzer und länger sein,
    und hängt vom Wohnungsmarkt ab.


    Zudem fordert Sie mich und meinen (noch) Mann auf die WOhnung zu renovieren, obwohl wir diese unrenoviert übernommen haben und in eigen Rechie im vergangenen Jahr selbst renoviert haben. Flur, sowie Wohnzimmer.

    Die Wohnung ist im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben,
    wie Ihr die Wohnung erhalten habt ist dabei unrelevant.



    Dazu kommen noch solche Aussagen, von wegen ich soll doch Abends zu Hause bleiben und nicht weggehen und die Miete von dem Geld zahlen etc.

    Wie jetzt du macht Party?
    aber kannst deine Miete nicht zahlen,
    dafür kannst du kein Verständnis vom VM erwarten.


    VG Syker

    Hallo ExKato


    Frage 1:
    Frage 5a:

    Frage 9:

    jeweils nein


    Frage 2a:
    Frage 2b:

    Frage 2c:
    Frage 4:
    Frage 5b:
    Frage 5c:

    Jeweils Ja



    Frage 5d: Ist das dann eine Mieterhöhung oder gehören die extra Maßnahmen nicht zur Miete?

    Moderniesierungsmieterhöhung nach § 559



    Frage 8: Darf Frau M. im Falle einer Duldung dennoch eine Mietminderung geltend machen, sofern sie später von den im Umfang momentan unbekannten Bauarbeiten gestört wird?

    Noch ja,
    wird sich aber wohl am 01.05.2013 ändern


    VG Syker

    Hallo ensice


    Da ich meine Raumtemperatur im Zimmer bei 16 – 18 grad plus halte, auch über Winter ist daher immer etwas Kondenswasser entstanden.

    Ich halte die gewählte Raumtemparatur für zu gring,
    und mitursächlich für den Schimmel.


    VG Syker

    Hallo Marcello


    Ist das nun korrekt, wie meine Vermieterin das handhabt oder was sollte sie ändern?

    Es kann richtig sein ob dies auch so ist,
    wäre anhand deines MV zu prüfen.

    Was ist in deinem MV zu HeizK (oder BetrK) vereinbart?
    (genauer Wortlaut wichtig)



    aber was ist den jetzt die Richtige vorgehensweise?

    sollte sich rausstellen das die Abrechnung richtig ist
    -> die evtl. Nachzahlung leisten.

    sollte sich rausstellen das die Abrechnung nicht richtig ist
    -> schriflich der Abrechnung widersprechen,
    und eine richtige Abrechnung verlangen.

    Übrigens eine hohe Nachzahlung allein
    ist kein Grund für einen Widerspruch,
    es muss schon ein Fehler in der Abrechnung sein.


    VG Syker

    Hallo ustrine53


    Mein Rat: Einspruch gegen diese Abrechnung, somit wird die Zahlung bis zur Klärung nicht fällig.

    Diese Aussage halte ich für gewagt,
    1.) wissen wir nicht ob ein Wiederspruch sinn macht (kennen die Abrechnung nicht)
    2.) sollte sich die Klärung etwas länger hinziehen (z.B. durch eine/mehrere Gerichtsverhandlung/en) sind ggf. Zinsen (u.U. nicht zu knapp) zu zahlen.
    Mein Rat wäre (ggf. nach Rücksprache mit einem Fachanwalt) die Nachzahlung (ggf auch nur einen Teil) unter Vorbehalt zu leisten.


    VG Syker

    Hallo Kofi,


    Im Gesetz steht:E
    ntsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann."

    Und noch einmal,
    Untervermietung ist m.E. kein berechtigetes Interesse,
    du dafst das nicht mit dem Einzug eines Ehe/Lebenspartners vergleichen.



    Es scheint hierzu verschiedene Gerichtsurteile zu geben.

    Gerichtsurteile sind keine Gesetze sondern Einzelfallentscheidungen,
    wie die bestehenden Gesetze anzuwenden/auszulegen sind.



    Man kann also "die Erlaubnis verlangen". Das klingt ganz anders als deine Interpretation, für die ich keinerlei Beleg finden kann!

    Dann lies aber auch Abs. 2,
    wo steht:

    Zitat von § 553

    Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt

    HIer würde ich als VM eine Erhöhung um die Höhe der Untermiete ansetzen.


    VG Syker

    Hallo Marcello


    Meine VM bewohnt nur eine Wohnung.

    Demnach scheint die Ausnahme nach §2 HeizKostenV möglich zu sein.



    Wie wird das den nun abgegrenzt?

    zuerst ein mal prüfen ob es eine Vereinbarung
    zur Abrechnung der Hezkosten im MV gibt,
    wenn nicht dann:

    Im Internet finde ich des öfteren eine Formel zur berechnung der Energie Q, muss man das nun berechnen?

    Ja, dun die passende Formel ist in der HeizkostenV zu finden.


    VG Syker

    Hallo Kofi,


    dann können wir nicht untervermieten? Wieso?

    Die Antwort auf die Frage ob ihr untervermieten dürft,
    findest du in eurem MV.
    Meistens steht dort,
    dass der VM der Untervermietung zustimmen muss.
    Wenn der VM die Genehmigung erteilt,
    solltet ihr das auch schriftlich vom VM verlangen


    VG Syker

    Hallo Marcello


    Es handelt sich bei dem Haus um ein Einfamilienhaus
    Altbau. Ich wohne im Erdgeschoss und meine Vermieterin bewohnt das 1.OG und das Dachgeschoss.

    Einfamilienhaus kann so wohl nicht stimmen,
    oder gibt es keine einzelnen Wohnungen?
    Dann wäre noch zu klären,
    ob deine VM 2 Wohnungen bewohnt,
    oder ob es sich um eine (Maisonette?)Wohnung handelt.


    "gab es in der Heizkostenverordnung (§ 9) bis 2009" heißt das , dass diese Verordnung nicht mehr aktiv ist?

    in der aktuellen HeizkostenV gibt es die Pauschaleabgrenzung nicht.
    Nach §2 kann in einem Zweifamilienhaus die Abrechnung
    im MV abweichend von der HeizkostenV vereinbart werden.
    Ansonnsten ist nach HeizkostenV abzurechnen.


    VG Syker

    Hallo heneena


    was passiert, wenn er echt nicht ausziehen sollte? muss ich dann die wohnung noch weiterzahlen?

    Ja du bist voll haftbar,
    bis du die Mietsache wie im MV vereinbart
    ordnungsgemäß geräumt dem VM zurück gibst.


    VG Syker

    Also - es ist ein Altbau Mietshaus, mit insgesamt 16 Whg. - ich war der Ansicht dass alles einem Eigentümer gehört aber dem ist wohl nichts so, die Whg. wurden wohl damals einzeln verkauft so wie meine und die meiner Nachbarn - als eine Wohneinheit mit zwei Mietwhg.

    Dann scheint das Haus wohl schon in Eigentumswohnungen auf geteilt zu sein,
    dann fällt natürlich der im vorherigen Beitrag genannte Schutz weg.
    Die Teilung wird im übrigen nur auf dem Papier vollzogen,
    hat also mit dem Einbau von zusätzlichen Wänden nichts zutun.



    Mein Mietvertrag läuft seit Oktober 2011.

    Dann bleibt es bei einer regulären Kündigungsfrist von 3 Monaten.



    Also wahrscheinlich wird es so laufen, die verkaufen diese Wohneinheit(geht das so einfach wenn es zwei Mietparteien gibt??) und der neue Eigentümer kann dann Eigenbedarf anmelden.

    ja das geht,
    genauso wie ein ganzes Haus mit mehreren M verkauft werden kann,
    kann diese Eigentumswohnung bestehend aus 2 kleinen Wohnungen verkauft werden.



    Die Verkauf würde natürlich mehr Geld bringen wenn die Wohnungen vorher leer sind und modernisiert werden - wo ich mich hoffentlich gegen wehren kann?

    Das ist nicht gesagt,
    wenn es um eine Kapitalanlage geht wären M kein hindernis,
    auch die beiden kleinen Wohnungen nicht,
    weil i.d.R. kleinere Wohnungen einen etwas höheren m² Preis an Miete erwirtschaften.


    VG Syker

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