Beiträge von Lueneburg

    Jetzt ist die Verwirrung aber komplett.... :confused:

    Um nochmal den Sachverhalt klarzustellen hier kurz zusammengefasst meine Einschätzung aufgrund der Antworten im Forum:
    1) Die Ziffer 4 zu Quotenklauseln ist unwirksam. Es muss somit kein finanzieller Ausgleich für die Abnutzung während der Mietdauer geleistet werden
    2) Durch die Unwirksamkeit der Quotenklausel wird nicht der gesamte § 8 unwirksam, sondern nur die Ziffer 4.
    3) Schönheitsreparaturen sind nur dann vom Mieter auszuführen, wenn die Abnutzung "mehr als unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt" ist. Nach meiner subjektiven Einschätzung sind alle Räume der Wohnung in einem guten Zustand. Es sind natürlich vereinzelt Bohrlöcher vorzufinden oder Verfärbungen der Wandfarbe, aber im großen und ganzen noch gut in Schuss.
    Somit würde ich auch hier nicht zwingend die Notwendigkeit sehen, dass wir die Wohnung streichen müssen.

    Und noch ein weiterer Punkt ist mir eingefallen: Laut Ziffer 1 umfassen die Schönheitsrepatauren "Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, den lnnenanstrich der Fenster und der Außentüren, das Streichen der lnnentüren, Heizkörper, Versorgungsleitungen, sämtliche andere Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln, sowie die Reinigung des Teppichbodens, wenn dieser vom Vermieter gestellt wird".
    Als wir die Wohnung 2010 übernommen haben, sind lediglich die Innenwände und Decken frische gestrichen worden. Mehr nicht! Ich würde mich daher wundern, wenn wir die unter Ziffer 1 aufgeführten Arbeiten komplett übernehmen müssten.

    Bitte gebt mir doch eine eindeutige Rückmeldung inwiefern diese Punkte zutreffend sind, damit wir etwas mehr Klarheit haben.

    Besten Dank!

    Ja, das glaube ich, dass manche Mieter es problemlos schaffen, in kürzester Zeit eine Wohnung abzuwohnen...

    Dennoch scheint es für mein Verständnis nun die Gerichtsurteile zu geben, bei denen die Mieter aufgrund unwirksamer Klauseln nicht renovieren müssen, auch wenn die Wohnung im renovierten Zustand übernommen wurde.

    Zurück zu meinem konkreten Fall:
    Ich würde nun daraus schließen, dass die Quotenklauseln nicht greifen und ich somit für die Räume, die erst nach 8 Jahren zur Renovierung fällig wären, keine Pflicht besteht. Dennoch müssen die Küche, das Badezimmer aufgrund der bereits verstrichenen 5 Jahre Wohndauer renoviert werden (siehe Details unter Ziffer 2)

    Oder sehe ich das falsch???

    Danke für die schnelle Antwort! Das klingt für mich nun gerade etwas widersprüchlich, da sie einerseits Recht hat und du andererseits schreibst "Die Quotenklausel ist unwirksam.".

    Durch die Unwirksamkeit der Quotenklausel wird dann aber doch der gesamte § 8 unwirksam und wir müssten somit keine Renovierung vornehmen, oder!?

    Hallo,

    wir haben schon eine Menge Beiträge und Gerichtsurteile zur Unwirksamkeit von Quotenklauseln bzgl. Schönheitsreparaturen in Mietverträgen gelesen. Wir sind der Ansicht, dass wir beim Auszug aus unserer Wohnung nach 5 1/2 Jahren KEINE Renovierungsarbeiten vornehmen müssen. Unsere Vermieterin hat angeblich von "Haus & Grund" die Auskunft bekommen, dass die Unwirksamkeit bei unserem Vertrag nicht gegeben ist, da die Formulierung "im Allgemeinen" enthalten ist.

    Wir wüssten daher gerne, wie die genaue Auslegung der BGH Urteile zu den Quotenklauseln zu verstehen ist. Ist bei der Formulierung wie in unserem Vertrag von einer Unwirksamkeit auszugehen oder nicht?

    Hier der Text aus dem Mietvertrag, bei dem ich die wesentlichen Bestandteile hervorgehoben habe.

    Vielen Dank für eure Erfahrungen und Einschätzungen!!!

    LG aus Lueneburg


    § 8 Schönheitsreparaturen
    1. Übernahme und Umfang der Schönheitsreparaturen
    Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen nach Maßgabe von Zifler 2 und 3 durchzuführen. Schönheitsreparaturen
    (§ 28 Abs. 4 Salz 4ll, BV) umfassen das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, den lnnenanstrich der Fenster und der Außentüren, das Streichen der lnnentüren, Heizkörper, Versorgungsleitungen, sämtliche andere Anstriche innerhalb der gemieteten Räume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln, sowie die Reinigung des Teppichbodens, wenn dieser vom Vermieter gestellt wird. Diese Pflichten des Mieters gelten nicht bei Reparatur- oder lnstandsetzungsarbeiten, die vom Vermieter veranlasst sind oder bei Unglücksfällen oder bei Naturereignissen (2. B. Wasserrohrbruch, Brand, Überschwemmung).
    2. Schönheitsreparaturen ab Übergabe der Wohnung
    Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend bei Bedarf auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Das ist lm Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: ln Küche, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten
    alle 8 Jahre, in allen anderen Nebenräumen alle'10 Jahre. Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist im Allgemeinen nach 8 Jahren erforderlich, wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.
    3. Die Fristen gemäß Ziffer 2 beginnen ab Übergabe der Mietsache zu laufen. Sie beginnen für die einzelnen Räume nach fachgerechter Erledigung der Arbeiten jeweils wieder neu. Der Mieter kann nachweisen, dass die Mietsache nach Ablauf der genannten Fristen noch nicht renovierungsbedürftig ist. Entsprechendes gilt für die Reinigung des Teppichbodens.
    4. Abgeltung bei Auszug (Quotenklausel)
    Soweit der Vermieter dem Mieter die Mietsache renoviert übergeben hat und bei Beendigung des Mietuerhältnisses die
    Renovierungsfristen (Ziffer 2 und 3) seit Übergabe der Mietsache oder seit der letzten Renovierung noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer fälligen Renovierung zu zahlen.
    Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, wann und in welchem Umfang die Wohnung zuletzt renoviert wurde und dass der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der oben genannten vereinbarten Fristen zulässt. Führt der Mieter diese Nachweise, so hat der Vermieter die Quote nach billigem Ermessen angemessen zu senken.
    Beispielrechnung:
    a) Bei durchschnittlicher Abnutzung:
    Ausgehend von einem üblichen Renovierungsturnus von im Allgemeinen fünf Jahren und einer Nutzungsdauer ab Übergabe der Mietsache bzw. letzter Renovierung vor länger als vier Jahren zahlt der Mieter 80 % der in einem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes ausgewiesenen Kosten.
    b) Bei unterdurchschnittlicher Abnutzung:
    Liegt die Nutzungszeit nach letzter Renovierung/Mietbeginn bei mehr als vier Jahren und entspricht die Abnutzung der Wohnung lediglich einer Nutzungszeit von zwei Jahren, ist die Kostenbeieiligung des Mieters auf 40 %o der im Kostenvoranschlag ausgewiesenen
    Kosten reduziert.
    c) Bei länger zurückliegenden Renovierungen bzw. unterdurchschnittlicher Abnutzung ist eine enisprechende Anpassung in einem anderen Verhältnis vorzunehmen. (2. B. bei tatsächlicher Nutzungsdauer von vier Jahren und einer Abnutzung, die drei Jahren entspricht = Zahlung von 60 % gem. Kostenvoranschlag")
    Der Mieter hat die Möglichkeit selbst zu renovieren, um seine Zahlungspflicht abzuwenden. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgefühd werden. lst der Mieter einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen, so hat er die entsprechende Quote gemäß Kostenvoranschlag zu zahlen.
    Die Berechnung er.folgt aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, in dem er den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes beibringt.

    Vielen Dank erstmal für die schnelle Reaktion! :)

    Hallo Lueneburg,

    "1. Sind wir verpflichtet, die Wohnung so kurzfristig für die Sanierung zu verlassen? Wir haben unserer Vermieterin vorgeschlagen, die Arbeiten während unseres dreiwöchigen Urlaubs im September zu erledigen"
    - Jeder Betroffenen ist gesetzlich zur Schadensminderung verpflichtet.

    Wir wollen das ja auch nicht verweigern, sondern sind nur der Ansicht, dass das nicht von jetzt auf gleich passieren muss. Es wird hier gerade Druck bzgl. des Timings ausgeübt und am liebsten sollten die Arbeiten morgen beginnen.


    "2. Wer muss die Kosten für die Ersatzunterkunft übernehmen?"
    - Anteilig der Vermieter.

    Gibt es da Anhaltspunkte, wie hoch der Anteil für den Vermieter bzw. unsere Selbstbeteiligung ausfällt?


    "Unsere Vermieterin hat keine Wohngebäudeversicherung und lehnt eine Kostenübernahme ab."
    - Damit habt Ihr nichts zu tun.

    Naja, das weiß ich nicht. Sie gibt uns das als Begründung an, weshalb wir aus Ihrer Sicht die Kosten selbst zu tragen haben.


    "Eine Mietminderung würde nur zu einem sehr kleinen Teil die tatsächlich anfallenden Kosten für die Unterbringung in einer Ferienwohnung / Hotel abdecken. Muss die Versicherung, die den Schaden reguliert, auch diese Kosten tragen und wenn ja, in welchem Umfang?"
    - Wir sind hier beim Mietrecht, nicht Versicherungs- oder Bürgerliches Recht.

    "3. Besteht evtl. sogar Anspruch auf eine Vergütung oder sontige Wiedergutmachung der für die "Betreuung" der Sanierung in Anspruch genommenen Urlaubstage?
    4. Können wir nach Durchführung der ganzen Aktion eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten erstatten lassen?"
    - Wegen der Komplexität der Angelegenheit würde ich Konsultation eines Fachanwalts empfehlen.

    Wir haben schon einen Termin beim Mieterbund für eine Rechtsberatung. Der war jedoch nicht vor Mitte April zu bekommen und es wird jetzt Druck ausgeübt, dass die Sanierung umgehend erfolgen muss. Wir befürchten, dass man uns das nachher als Nachteil auslegt, wenn wir die Angelegenheit jetzt hinauszögern.

    Hallo zusammen,

    in unserer seit 2010 bewohnten Mietwohnung wurde durch einen unabhängigen Gutachter festgestellt, dass im Badezimmer aufgrund von Feuchtigkeitsansammlung im Mauerwerk der Dusche eine Sanierung erforderlich ist. Dies beinhaltet das Aufstellen von Trocknungsgeräten und den Austausch der Badewanne sowie die Erneuerung der Wandfliesen.

    Als Grund für die Feuchtigkeitsansammlung wird eine nicht fachgerechte Abdichtung der Armaturen beim Bau der Wohnung im Jahr 2004 angenommen.

    Der Schaden wird von der Versicherung der Hausverwaltung reguliert. Laut dem für die Sanierung beauftragten Sanitärunternehmen sowie der Hausverwaltung müsste die Sanierung sehr kurzfristig erfolgen, da andernfalls Fristen für die Regulierung duch die Versicherung verstreichen würden. Es wird ein Zeitraum von ca. 5 Wochen veranschlagt, in dem die Dusche nicht zu nutzen wäre.

    Wir sind der Ansicht, dass die Wohnung durch die Sanierungsarbeiten für einige Zeit unbewohnbar ist.Somit sehen wir uns gezwungen, eine Ersatzunterkunft zu suchen und könnten unsere Wohnung aufgrund der Sanierungsarbeiten nicht nutzen.

    Hierzu stellen sich uns die folgenden Fragen:

    1. Sind wir verpflichtet, die Wohnung so kurzfristig für die Sanierung zu verlassen? Wir haben unserer Vermieterin vorgeschlagen, die Arbeiten während unseres dreiwöchigen Urlaubs im September zu erledigen bzw. würden wir gerne den Zeitraum mitbestimmen. Schließlich besteht das Problem des eindringenden Wassers bereits seit über 10 Jahren und daher wäre aus unserer Sicht eine Wartezeit von einigen Monaten vertretbar, ohne dass der Schadensumfang sich maßgeblich zum Negativen verändert. Zum anderen müssten wir zuerst eine geeignete Ersatzunterkunft suchen und Urlaubstage für die Betreuung von Handwerkersarbeiten mit unserem Arbeitgeber abstimmen.

    2. Wer muss die Kosten für die Ersatzunterkunft übernehmen? Unsere Vermieterin hat keine Wohngebäudeversicherung und lehnt eine Kostenübernahme ab. Eine Mietminderung würde nur zu einem sehr kleinen Teil die tatsächlich anfallenden Kosten für die Unterbringung in einer Ferienwohnung / Hotel abdecken. Muss die Versicherung, die den Schaden reguliert, auch diese Kosten tragen und wenn ja, in welchem Umfang?

    3. Besteht evtl. sogar Anspruch auf eine Vergütung oder sontige Wiedergutmachung der für die "Betreuung" der Sanierung in Anspruch genommenen Urlaubstage?

    4. Können wir nach Durchführung der ganzen Aktion eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten erstatten lassen?


    Wir sind der Meinung, dass wir den Schaden nicht verursacht haben und somit nicht die Leidtragenden sein dürften. Aber das ist ja manchmal doch ein Unterschied zwischen "Recht haben und Recht bekommen".

    Würde mich freuen, wenn ihr zu den Punkten oben eine Idee habt, wie das zu beurteilen ist.

    Vielen Dank!

    Gruß Olli

    Vielen Dank für die Tipps!

    Die Fensterrahmen sind nicht komplett unbehandelt, sondern weisen eine dünne Schicht Schutzlack auf. Diese ist allerdings an den betroffenen Stellen im Laufe der Zeit abgeblättert, so dass der Schimmel sich insbesondere in den Ecken ungehindert ausbreiten kann..

    Dann würde mich ja mal brennend interessieren, wie dein Lüftungs- und Heizverhalten aussieht? Wie ich schon schrieb, lüften und heizen wir gemäß den Vorgaben des Fensterherstellers, bei dem ich mich speziell danach erkundigt habe.

    Wie kann ich es denn sonst verhindern, dass sich das Kondensat bildet?
    Und wenn es nicht in meiner Macht steht, also nicht an meinem Wohnverhalten liegt, muss ich mich doch letztlich an den Vermieter wenden und um Abhilfe bitten, oder wer ist da in der Pflicht!?

    Hallo zusammen,

    ich habe schon einige Beiträge zu diesem Thema gelesen, möchte abe dennoch gerne für meinen speziellen Fall einen Thread eröffnen.

    Wir wohnen seit 2 Jahren in einer Mietwohnung im 2. OG, in der zur Nordseite Dachschrägen mit Veluxfenstern eingebaut sind. Schlafzimmer und Büro sind hiervon betroffen. In den Wintermonaten haben wir regelmäßig eine starke Feuchtigkeitsansammlung/Kondensatbildung an den Fenstern sowie am Rahmen. Bei starker Kälte sammelt sich so viel Wasser, dass es sich in der Fensterbank ansammelt und letztlich auf das Bett, den Fußboden oder den Schreibtisch tropft. Inzwischen haben sich einige fiese schwarze Schimmelflecken (
    Fotos im Anhang) gebildet, so dass ich definitiv eine Gesundheitsgefahr sehe - insbesonder wenn das Wasser auf's Bett tropft und man dort täglich schläft.

    Unsere Vermieter sehen keinen HAndlungsbedarf und sind der MEinung, man könne nichts dagegen unternehmen und dass das nun mal so ist. Das Problem ist bereits von der Vormieterin bekannt...

    Wir lüften wirklich regelmäßig und sorgen für eine ausreichende Beheizung der Räume. Von Bekannten, deren Wohnung ähnlich liegt, weiß ich, dass dort null Probleme dieser Art auftreten und die Fenster auch im strengsten Winter keine Feuchtigkeit ansammeln.

    Ich möchte nun gerne ausdrücklich unsere Vermieter auffordern, aktiv zu werden, bin mir nur noch unsicher, inwiefern der Eigentümer zur Ausbesserung verpflichtet ist. Kann jemand einschätzen, ob die Schäden auf den Fotos eventuell auf bauliche Mängel zurück zu führen sein könnten? Ich will gerne Argumente für das Gespräch mit dem Vermieter haben und nicht abgespeist werden mit einer Aussage à la "da hätten sie mal besser lüften müssen".

    Vielen Dank für Eure Meinungen!

    Gruß aus Lüneburg

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