Zitater hat schließlich nur einen Wunsch geäußert
Wäre das schriftlich denn mehr als nur ein Wunsch ?
Zitater hat schließlich nur einen Wunsch geäußert
Wäre das schriftlich denn mehr als nur ein Wunsch ?
ZitatWie erfahre ich den Abrechnungszeitraum?
In jeder NK-Abrechnung steht, meist irgendwo oben, der Abrechnungszeitraum, bsp. 01.01.11 - 31.12.11.
Aber da kommste nicht mehr raus, bezahle und gut ists.
Die Richer, die ich kenne, gehen lieber ihren Hobbys nach, - Vergleiche.
Dann solltest Du deinen VM, einen Anwalt oder sonstige Personen, die sich damit auskennen, fragen.
Würdest Du durch die Mietminderung gesünder ?
Bist Du sicher, dass es ein Baumangel o.ä. ist ?
Schauen wir doch mal was die Mietervereine dazu sagen.
Start - Mieterverein Stuttgart auf Ratgeber - dann heizen und lüften
Zitat:
So mancher hat Schwierigkeiten, richtig zu heizen und zu lüften.
Aus falsch verstandener Sparsamkeit lüftet man zuwenig oder falsch. Der Erfolg: in Küchen, Bädern und Schlafzimmern bildet sich Schimmelpilz. Das muss nicht sein - in den meisten Fällen ist nämlich die Ursache des Schimmels hausgemacht und liegt nicht an Baufehlern.
Da hilft nur eines, Einsichtnahme in die Rechnungen beim VM.
ZitatDieses "Gewohnheitsrecht" ist sehr leicht zu kippen, je nach AG und Richter
Wenn überhaupt, welcher AG-Richter verkündet wegen sowas ein Urteil ?
Was wollt ihr denn gegen eure Kündigung unternehmen ?
Existiert ein HM-Vertrag ? Was steht dazu drin ?
Steht im MV unter NK Hausmeister muß das akzepziert werden.
Das Wirtschaftlichkeitgebot dürfte wegfallen, denn ihr habt für Aldi-Preise Premium-Service geboten und das freiwillig.
ZitatEr ist Anwalt und weiß genau was er tut
Es gibt genug Anwälte, die eben nicht wissen was Sache ist.
Die Kontoführung braucht nicht bezahlt zu werden, die Grundsteuer schon, auch wenn sie nicht im MV steht, aber bereits mehrere Jahte bezahlt und deswegen akzeptiert wurde.
Wenn eine Nachzahlung wahrscheinlich ist, darf der VM diesen geschätzten Teil von der Kaution einbehalten. Den Rest sollte er ein halbes Jahr nach Auszug zurückbezahlen.
ZitatWir teilen uns den Stromzähler, den Wasser-, Gas- und Heizungszähler.
Das ist in einem 2-FH mit VM durchaus üblich.
Da sollte man sich vor Unterschrift des MV darüber im Klaren sein, dass dies irgendwann mal zu Mißverständnissen kommen könnte.
Ein Anwalt kostet nur zusätzliches Geld.
Ihr solltet mit eurem VM zunächst nochmal nett verhandeln.
ZitatJetzt soll ein externen Hausmeister diese Arbeiten übernehmen und fast 1000 € kosten.
Tja, so wollte es anscheinend die übrige Mieterschaft, warum auch immer.
Aber keine Angst, auch dagegen wird mit Sicherheit wieder gemeckert.
Zitatmachen mehr als eigentlich vertraglich vereinbart wurde.
Was darf man sich darunter vorstellen ?
Bloss stellen würde er sich allein mit dem schriftlichen Kündigungsgrund des nicht Einkaufens in dem Laden. Darauf kann man dann immer noch, nicht reagieren.
Wieso auf diese Begründung wäre ich schon gespannt.
Zudem immer miteinander, nicht gegeneinander, dann klappts auch mit dem VM.
Wobei man nie den BGH außer acht lassen sollte.
Modernisierung: Mieterhöhung trotz nicht rechtzeitiger Ankündigung rechtens
Ein Vermieter hatte dem Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoss mit Schreiben vom 18.8.2004 mitgeteilt, dass im September ein Personenaufzug im Gebäude installiert werden sollte. Die Miete sollte nach Beendigung der Arbeiten um ca. 108,08 EUR angehoben werden. Über den zuständigen Mieterverein ließ der Mieter am 31.8.2004 mitteilen, dass er dem Einbau nur zustimme, wenn die Miete nicht erhöht würde. Nach Einbau des Aufzugs forderte der Vermieter eine um 107,06 EUR erhöhte monatliche Miete. Der Mieter erkannte die Mieterhöhung nicht an, da man ihn mindestens drei Monate vorher hätte informieren müssen. Vor dem letztendlich mit dem Rechtsstreit befassten Bundesgerichtshof (BGH) berief sich der Mieter auf die gesetzliche Regelung, dass ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen spätestens 3 Monate vor Beginn ankündigen muss. Dabei hat er die Art, den Umfang, Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Erhöhung der Miete mitzuteilen. Der BGH entschied jedoch zu Gunsten des Vermieters, dass auch bei einer kurzfristig angekündigten Modernisierung eine entsprechende Mieterhöhung gefordert werden kann. Das Recht zur Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 559 BGB dahingehend geregelt, dass die Miete bei baulichen Maßnahmen, „die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung)“ um 11 % angehoben werden darf. Eine verspätete Mitteilung schließt eine Mieterhöhung nicht aus. Dabei berief sich das Gericht auf die Regelung in § 559b BGB. Dort wird die Mieterhöhung selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn gar keine Mitteilung erfolgt. Nach Ansicht der Richter dient die dreimonatige Ankündigungsfrist lediglich dazu, dem Mieter ausreichend Zeit zu geben, sich auf die beabsichtigte Baumaßnahme einzustellen. BGH VIII ZR 6/07
Das kann sie ja mal erklären, aber ich glaube da gibts nix diesbezüglich.
(Frau 24 J. und in Mietdingen unerfahren)
Du könntest deinen VM bitten, die Kündigung dir schriftlich, wie üblich, zuzustellen.
Dann meldest Du dich hier.
Da kann dir nur ein Mietrechtsanwalt helfen, vllt. aber geht es auch schief.
Hast Du eine Rechtschutz inkl. Mietsachen ?
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