Beiträge von chrissie

    Es reicht sogar, wenn sie (unter Zeugen) in den Briefkasten gesteckt wird:


    Empfangsbedürftigkeit
    Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Wird beispielsweise eine per Einschreiben/Rückschein versandte schriftliche Kündigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und nach Ende der Wartezeit an den Absender zurückgesandt, so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam. Sie ist nicht in seinen „Machtbereich“ gelangt, er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kündigung. Dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können, wenn er sie abgeholt hätte, ist unerheblich.

    Umgekehrt reicht es für den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beispielsweise aus, dass sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen.

    oder

    Eine Kündigung ist eine einseitige "rechtsgestaltende" Erklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden.

    Weil eine Kündigung einseitig ist, braucht der andere Vertragspartner mit ihr nicht einverstanden zu sein, damit sie rechtlich wirksam ist. Sie wirkt einfach dadurch, daß sie dem anderen Vertragspartner gegenüber erklärt wird.

    Wenn der Vermieter die Kündigung zur Kenntnis genommen hat, was ja der Rückschein beweist, reicht das meier Meinung nach. Eine Kündigung ist eine "einseitige Willenserklärung", das muss gar nicht vom Mieter bestätigt werden (hat mir mal ein Anwalt gesagt). Bekommen hat er die Kündigung ja, das reicht meiner Meinung nach eh aus.

    Bist Du sicher mit den Zinsen?
    Eben, weil es bei der Bankbürgschaft ja auch keine Zinsen gibt.
    Das wäre ja ein "Ungleichstellung" der Mieter; jemand, der von Anfang an eine Bankbürgschaft hat und die gleiche Miethöhe & Kautionsbetrag, hat aber dennoch einen niedrigeren Kautionsbetrag als ich, da keine Zinsen inkludiert sind.

    Mir gehts nicht um den geringen Betrag der Zinsen, sondern darum, dass ich nicht noch fast drei Monate warten will. Das müsste ich aber, wenn ich den Kontoauszug abwarten soll.

    Ich möchte mein Kautionskonto auf Bankbürgschaft umstellen. Die Hausverwaltung ist auch einverstanden. Für die Bürgschaftsurkunde brauche ich den genauen Kautionsbetrag.
    Ich gehe davon aus, dass es der Betrag ist, den ich bei Einzug
    (1996) auf das Kautionskonto einbezahlt habe.
    Da ich den Betrag aber nirgendwo bei mir gefunden habe, hab ich bei der HV nachgefragt, und der Sachbearbeiter antwortete mir, ich solle den Kontoauszug der Bank vom 31.12.12 abwarten, dort stünde der Betrag.
    Da steht aber nur der Betrag inkl. der seither angefallenen Zinsen.
    Die HV kann doch nicht die Zinsen in den Kautionsbetrag einbeziehen??

    Und könnte die HV dann einen höheren Kautionsbetrag als hinterlegt verlangen, und zwar angepasst an die jetzige Miete (ich hatte ja seit 1996 Mieterhöhungen)?

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