Beiträge von Berny

    Na gut Ok, kannst du mir evtl. einen Parragraphen empfehlen, den ich meinem Vermieter vorlegen kann um ihm zu zeigen das er von mir nicht 3 Monate rückwirkend Mietkosten fordern kann, da er mir erst jetzt schrieb das er vor drei Monaten anscheinend ohne Bescheid die Miete erhöht hat?
    Ich muss ja irgend etwas in der Hand haben...


    Hi David,
    es gibt keine Mietkosten (bestenfalls bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Steuererklärungen). Es heisst einfach nur Miete oder Mietzins.
    Unser grosser Freund hilft auch hier: Google

    Hi David,

    "Nachbezahlen muss ich nichts und für eine Erhöhung muss er einen extra Antrag stellen?"
    Nee, der VM teilt Dir schriftlich sein Mieterhöhungsverlangen mit.

    "Darf mein Vermieter überhaupt Halbjährlich erhöhen?"
    Hmm, afaik sagt die Kappungsgrenze, dass er in 3 Jahren höchstens 20% erhöhen darf.

    "Bei der letzten Erhöhung bin ich drauf eingegangen!"
    Naja...

    "bei der Kaution kann ich nicht viel sagen, nur das der Vermieter diese ein halbes Jahr zurückhalten kann. Das verstehe ich aber nicht weil wenn ich ausziehe und Mängel entstanden sind, sieht man die doch gleich und brauch kein halbes Jahr um diese zu entdecken."
    Verstehe schon, aber: Wenn kein Übergabeprotokoll gefertigt wurde, kann der VM bis zu einem halben Jahr nach Rückgabe der Mietsache Reklamationen vorbringen.

    Danke für die zügige Antwort Berny :)

    Versteh ich das richtig, also soll ich den Gasverbrauchswert (nicht die Kosten, sondern die m^3 bzw KWh), den mir das Energie-Versorgungs-Unternehmen von Oktober bis September in Rechnung stellt, als Verbrauchswert für meine NK-Abrechnung von Mai bis April verwenden?

    Freundliche Grüße,
    Felix


    Nein, Felix.
    Für die NK-Abr. interessiert die Gasverbrauchsmenge die Mieter überhaupt nicht, sondern die Kosten.
    Die Menge interessiert das Berechnungsunternehmen eigentlich auch nur periphär, bspw. für Hinweise auf Effizienz der Heizungsanlage, Nutzerverhalten.


    Angenommen in der Zeit von 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2010 habe ich 5000 EUR für Gas an den Gas-Lieferanten bezahlt
    Wie soll ich jetzt dem Energiedienstleistungsunternehmen angeben können, welche Menge Gas innerhalb von meinem NK-Abrechnungszeitraum (Mai-April) verbraucht worden ist?


    Moin Felix,
    ich würde es so handhaben, wie wir es auch ggü dem Finanzamt machen:
    Die EVU (EnergieVersorgungsUnternehmen) - Endabrechnung "übernehmen" in den Steuer- (bzw. wie hier gefragt) NK-Abrechnungszeitraum.

    Ja, der Kühlschrank ist Gegenstand der Mietsache. Ich habe gelesen, dass Mietminderungen immer prozentual an der Bruttomiete berechnet werden und nicht nach der Kaltmiete. Ist dies richtig?
    Ich muss auch hinzufügen, dass wenig Engagement von Seiten der Hausverwaltung kam und während der gesamten Zeit immer nur auf mein Nachfragen irgend eine weitere Handlung veranlasst wurde...


    Ob 5% der Nettomiete oder bspw. 4% der Bruttomiete dürfte angesichts dieser marginalen Beträge eh nur wenig ausmachen.
    Ich würde das Angebot der HV annehmen.

    Hallo,
    wir haben weiterhin Probleme mit unserem Mitbewohner der uns 2 Monatsmieten schuldet, und immer nur ausreden hat, wenn wir ihn nach dem Geld fragen.
    Bald steht wieder der Nächste Monat an und wir haben immer noch nichts.
    Wie sieht das rechtlich aus wenn wir das Türschloss auswechseln und ihn so zwingen uns das Geld zu geben?
    Bzw. wenn wir einfach nur seine Waschmaschine oder ander Wertsachen "pfänden" bis wir das Geld sehen?
    lg


    Ist dies die Fortsetzng eines bestehenden Threads?
    Abgesehen davon, Tipps zur Selbstjustiz gibbet hier nicht.

    Und-Mündliche abmachungen sind in einem Vertragsverhältnis (wenn das eins sein sollte) Nichtig.
    D.h. Nur Vertraglich/Schriftlich geregelte Dinge sind Verpflichtend.


    Auch diese Annahme ist falsch, Silva, es sei denn, in einem schriftlichen Vertrag ist festgelegt, dass mdl. Abreden der Schriftform bedüfen.

    Hallo Felix,

    bei dem von mir verwalteten MFH habe ich den Abrechnungszeitraum des EVU (1.6.-31.5.) auch für die BK-Abr. zugrunde gelegt.
    Es dürfte doch kein Problem sein, die übrigen Kosten zu berechnen nach 7/12 vom Vorjahr plus 5/12 von diesem Jahr, oder?

    Dem Heizkostenabrechner ist es übrigens egal, ob Du beim Gasverbrauch m³ oder kWh angibst, nur musste es schon dabeischreiben, wenn nicht es bereits in den Spalten bereits vor-angegeben ist.

    Hallo David,

    "gratuliere" zu diesem Vermieter... :(

    "ich habe letzte Woche einen Brief von meinem Vermieter bekommen worin steht das ohne mein Wissen die Miete um 10€ im Junie erhöht wurde und ich jetzt 30€ nachbezahlen soll, wie zukünftig diese 10€ mehr bezahlen soll."
    Alles unwirksam.

    "Darf der das so einfach? Und auch noch Rückwirkend?"
    Nein.

    "Also für mich ist das glatter Betrug."
    Betrug ist im strafrechtlichen Sinne etwas anderes.

    "Schon anfang des Jahres wurde die Miete um 10€ erhöht"
    WIE geschah es denn damals?

    "Und die Wohnung ist dies wirklich nicht wert."
    Das ist relativ. Latürnich ist sie das für den VM wert... ;)

    "Hier fallen auch so das eine oder andere an, das verkalkte Wasser ist am schlimmsten."
    Vermieter- oder Lieferanten-Schuld?

    "Ausziehen kann ich aber nicht so schnell,"
    Natürlich kannste ausziehen, jedoch bist weiterhin bis zur Beendigung des Mietverhältnisses die Mietzahlungen schuldig.

    "wegen dem kautionproblem, wobei diese Kaution hier ein halbes Jahr zurückgehalten wird."
    Bitte mal näher erklären.

    Hallo Berny,

    danke für das Muster.:)

    Kann ich das jetzt einfach ausgefüllt ausdrucken?
    Der Vertrag ist dann gültig?
    (Dachte immer, es müsste ein bestimmter Vordruck sein)

    Was ist mit Mietzins gemeint? Die Kosten der Garage?

    Ziehe das erste Mal um, daher weiß ich nicht alles so genau....

    Danke;)

    Hi Sissy,

    Ich würde das mal nach Word kopieren und die ge-ix-ten Felder mit Tabulator ausreichend frei machen. Dann kannste von Hand die erforderlichen Angaben 'reinschreiben. Mietzins ist schlechthin ein Ausdruck für Miete (in Euronen...), üblicherweise pro Monat.

    Jau, jedermannfrau hat mal klein angefangen...;)
    Achja, ein Vertrag ist dann gültig, wenn er beider Parteien Unterschriften trägt, sinnvollerweise auch noch mit Vornamen, Ort, Datum.

    Man kann das glaube ich mit einer Klausel klarstellen, dass das Untermietverhältnis zeitgleich mit dem Hauptmietverhältnis endet ohne dass es einer Kündigung des Untermietverhältnisses durch den Vermieter bedarf.


    Hallo Sissi,
    ... welches Dich natürlich nicht davon abhalten sollte, den Garagenmieter rechtzeitig zu informieren.
    Nachfolgend mal ein GMV-Muster von mir:
    Mietvertrag für eine Garage
    Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, als Vermieter,
    und..............................................................................................................................................
    als Mieter,
    schliessen folgenden Mietvertrag:
    1. Es wird auf dem Grundstück xxxxxx, 41345 xxxxxxxxxxx, eine Garage vermietet.
    2. Die Mietsache darf nur zum Abstellen von Fahrzeugen und Geräten genutzt werden.
    3. Garage, Vorplatz, Dach und Dachrinnen sind stets sauber zu halten; Verschmutzungen, z.B. durch Öl, sind zu vermeiden bzw. sofort zu beseitigen.
    4. Das Mietverhältnis beginnt am .................... und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Eine Kündigung sollte schriftlich per Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbescheinigung erfolgen.
    5. Der monatliche Mietzins beträgt € .......... und ist im voraus, spätestens am 3. Bankenarbeitstag des Monats fällig, und zwar eingehend auf dem Konto Nr. xxxxxx bei der Stadtsparkasse xxxxxxxxxxxxxxx, BLZ xxxxxxxxxx.
    6. Für die Rechtzeitigkeit ist maßgebend der Eingang der Zahlung. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen gemäss § 288 (1) BGB zu verlangen und für jede schriftliche Abmahnung bzw. Mahnung eine Aufwandsentschädigung von € 5,-- zu erheben, für welche nach Fälligkeit ebenso Zinsen in gleicher Höhe wie vor zu zahlen sind.
    7. Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters leistet der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses vor Aushändigung der Schlüssel eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten, welche mit dem Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigung zu verzinsen ist. Sie ist dem Mieter zurückzuzahlen bei Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe der Mietsache, falls keine Reklamationen an ihr festzustellen sind..
    8. Bei Zahlungsrückständen ist der Vermieter berechtigt, Zahlungen nach seiner Wahl auf bisherige Kosten und Zinsen und/oder auf Rückstände anzurechnen.
    9. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ein Mangel des Mietobjektes an Sachen des Mieters verursacht. Sie haftet auch nicht, wenn der Mangel oder sein Ursprung bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war. Soweit eine Haftung des Vermieters Verschulden voraussetzt, bleibt ihre Haftung für grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz von diesem Haftungsausschluss unberührt. Offenes Feuer, Grillen o.ä. sind nicht gestattet.
    10. Laufende Instandhaltung, Instandsetzung sowie die Vornahme der Schönheitsreparaturen im Innern der Mieträume sind Verpflichtung des Mieters. Ferner hat er zerbrochene Innen- und Aussenscheiben auf seine Kosten zu erneuern bzw. sonstige Schäden an der Mietsache zu beseitigen, falls ein anderer Verursacher nicht feststellbar ist. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Teile, auf die er Zugriff hat, bspw. Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse und Verschlussvorrichtungen von Fensterläden in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Kosten für die einzelne Reparatur bis zu 50,00 €, pro Jahr bis zu 100,00 €, fallen zu seinen Lasten.
    11. Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter für zwei Mietzahlungstermine mit der Entrichtung des Mietzinses ganz oder teilweise im Verzuge ist. Für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter gegeben sind, treten der oder die Mieter an ihn die pfändbaren Einkünfte aus Arbeits- und/oder Dienstverhältnissen ab, hilfsweise die pfändbaren Teile von Einkommen oder Forderungen an sonstige Leistungsträger oder andere Quellen. Zusätzlich werden noch Verzugszinsen gemäss § 288 (1) BGB fällig.
    12. Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung nur aufrechnen, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, entweder auf dem BGB beruht oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Mietzinsforderung kann der Mieter nur ausüben, soweit sein Anspruch auf dem Mietverhältnis beruht. Eine Aufrechnung oder das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts oder etwaige Mietminderungsansprüche kann der Mieter nur ausüben, wenn er diese Absicht mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der davon betroffenen Miete dem Vermieter schriftlich angekündigt hat. Eine Minderung der Miete oder sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperrungen, höhere Gewalt usw.), die Nutzung des Mietobjekts beeinträchtigt wird..
    13. Eine Untervermietung ist nicht zulässig.
    14. Der Mieter bestätigt den Empfang von Schlüsseln. Diese incl. zwischenzeitlich angefertigte weitere Schlüssel, sind bei Beendigung des Mietverhältnisses unaufgefordert kostenlos an den Vermieter zurückzugeben. Sollte dies nicht geschehen, gilt der Mietvertrag als nicht beendet. Der Vermieter behält sich für diesen Fall zusätzlich das Recht von Schadenersatzansprüchen vor.
    15. Mehrere Personen als Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
    16. Erklärungen können grundsätzlich von oder gegenüber nur einem Mieter abgegeben werden, wenn sie das Mietverhältnis berühren, jedoch dann nicht, wenn sie zu einer Auflösung des Mietverhältnisses führen sollen.
    17. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen.
    18. Das Streuen bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln im Zufahrtsbereich der Garage gemäss Vorgaben der Stadtverwaltung obliegt dem Mieter.
    19. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist xxxxxxxxxxxxxxxx.
    20. Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt.
    21. Dieser Vertrag ist doppelt gleichlautend ausgefertigt und von den Vertragsparteien vor Unterzeichnung durchgelesen worden. Der/Die Mieter bestätigt/bestätigen mit seiner/ihren Unterschrift/en, ein Vertragsexemplar erhalten zu haben.
    22. Der Mieter übernimmt bei Mietbeginn die Mietsache im Zustand gemäss Zustandsprotokoll, welche entsprechend beim Auszug wieder zurückzugeben ist. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit besteht weder für Mieter noch Vermieter. Den vorgenannten Bedingungen entgegenstehende Rechtsprechung bzw. gesetzliche Bestimmungen finden keine Anwendung.
    Zustand bei Mietbeginn:

    23. Der Elektro-Zwischenzähler zeigt bei Mietbeginn einen Stand von kWh. Solange der Mieter sparsam mit dem Strom umgeht (d.h., nicht mehr als 3 % des Gesamtstroms des Hauses bezieht), ist dieser im Mietpreis enthalten.
    24. Es ist nicht statthaft, ausserhalb der Mieträume befindliche andere Mieträume mit elektrischem Strom zu versorgen.
    25. Dieser Mietvertrag gilt nur mit Vorlage einer Mietübernahmebescheinigung / Bürgschaftserklärung / und / Bankbestätigung über die Erteilung eines Dauerauftrags bzgl. der Mietzahlung (nichtzutreffendes streichen).
    26. Zusatzvereinbarungen:

    xxxxxxxxxxxxxxxx, den ..........................
    (Vermieter) (Mieter (Vor- und Zuname/n))

    ..., dass es sich um eine Bruttowarmmiete handelt und er während der Vertragslaufzeit auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung verzichtet.


    Muss dieser Ausdruck überhaupt verwandt werden? Ich kann doch vereinbaren, dass Heizung ohne gesonderte Berechnung inklusiv ist, oder?

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