Lefay:
"Bewohnte Wohnungen sind meine ich 6."
OK, also mehr als zwei, was ich wissen wollte.
"auf mich, auf meine qm wird das dann umgerechnet..."
Diese Aussage ist wenig aussagekräftig...: Von den Heizkosten sind 70% auf den Verbrauch und 30% auf die Grundflächen (der Wohnungen) umzulegen.
"Wenn es mehr als 10% sind, wird dann nur die Differenz zu den 10% berücksichtigt, oder die gesamte qm-Zahl?"
Kolinum hatte es bereits gelinkt - hast Du es (nicht) gelesen?
Zitat:
Wohnflächenabweichung über 10%:
Mietminderung: Weist die gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10% unter der im Mietvertrag verbindlich angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel im Sinne des § 536 Abs 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Der Mieter muss in diesem Fall nicht zusätzlich nachweisen, dass die kleinere Fläche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches führt. So ausdrücklich der BGH im Urteil vom 28.09.2005 - VIII ZR 101/04 unter Hinweis auf die weiteren BGH Urteile vom 24. März 2004 - VII ZR 295/03 und VII ZR 133/03.
Die Miete kann dann für die Zukunft entsprechend gekürzt werden.
Rückzahlung zu viel bezahlter Miete:
In der Vergangenheit zuviel bezahlte Miete kann als ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 Abs 1 Satz 1 BGB zurückgefordert werden (BGH a.a.o). Das LG Hamburg (11. Zivilkammer, Urteil vom 13. Oktober 2000, Az: 311 S 184/98) entschied dazu:
Legen die Mietvertragsparteien bei der Vereinbarung einer Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis irrig eine zu große Wohnfläche zu Grunde, ist nach den Grundsätzen zum Fehlen der Geschäftsgrundlage die Anpassung der Abrede an die tatsächlichen Gegebenheiten geboten. Da die Grundlage für die Vereinbarung zum Teil von Anfang an gefehlt hat, sind auch schon erbrachte Leistungen des Mieters anzupassen. Dem Mieter steht daher ein Anspruch auf Erstattung der Überzahlung zu. Der Rückforderungsanspruch des Mieter wird zwischenzeitlich von der Rechtsprechung nicht mehr in Zweifel gezogen. Eine Mängelrüge durch den Mieter ist nicht Voraussetzung für den Anspruch, da der in der zu geringen Wohnfläche begründete Mangel nicht beseitig werden kann (Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage, 2004 § 536 c Randzahl 8).