Beiträge von Berny

    Eben nicht: Es ist lt. BGH durchaus zulässig und auch nicht unüblich die Grundgebühren für Meßeinrichtungen anhand der Verbräuche zu berechnen. Und wenn ich Berny richtig verstanden habe, so ist das auch seine Verfahrensweise.


    Richtig, blieben zu dem hier diskutierten Fall noch die (eben entsprechend anteiligen) Haus-(Haupt-)wasserzähler-Grundgebühren hinzuzufügen.

    Hallo joedoe11,

    "Hausverwalter hat Wasseruhren, die erst 2004 eingebaut wurden in 2009 durch neue Wasseruhren (Funkablesung) ersetzen lassen, weil die "alten" quasi "zeitlich abgelaufen" (sic!) waren."
    Richtig: Warmwasserzähler sind nach 5, KWZ nach sechs Jahren "eichzutauschen".

    "Auf der BK-Abrechnung taucht aber nun ein Posten für die Wasseruhrenmiete auf, der einen Umlageschlüssel der Uhrenmiete nach der Durchlaufmenge aufweist.
    Sollte die Wasseruhrenmiete nicht für alle gleich sein? Also Gesamtwasserhuhrenmiete geteilt durch die Anzahl Mietparteien?"
    Wenn im Mietvertrag keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde, ist grundsächlich nach anteiligen Mietflächen umzulegen.
    Betriebskosten, Nebenkosten, Betriebskostenverordnung
    Da aber hier Wasser nach tatsächlichem Verbrauch individuell und legal umgelegt wird, ist m.E. nichts dagegen einzuwenden, hierbei auch die Wz miteinzubeziehen.
    In dem von mir verwalteten MFH mache ich es genauso.

    Erstmal vielen Dank für die Antworten an euch! :)

    Habe einer Bekannten gerade leider fast alle Unterlagen mitgegeben.. Ähem, muss für das Jahr2010 1.800Euro für 98m2 zahlen.
    Hilft das weiter?

    Schönen Abend!

    jack

    Nur an Heizkosten?

    MieterXYZ:

    "Und Berny solche Kommentare kannst du dir sparen. :rolleyes:"
    Weshalb sollte ich? Du lieferst ja genug Schwächen, bspw.:

    "Unser Mieter meint daher,"
    Ähem, Mieter?

    "... dass wir bis Ende September bleiben müssen."
    Nicht bleiben, sondern Miete bezahlen... (Denk' nach!).

    Lefay:

    "Hab mir schon gedacht, dass das ausmessen so teuer ist."
    Die wissen, was sie wert sind - und übernehmen auch Verantwortung.

    "Wenn wir davon ausgehen, dass er tatsächlich über die 10% mehr berechnet hat. (4,5 Jahre). Mit welcher Rückstattung könnte ich denn dann so ca. rechnen?"
    Das kannst Du alles in dem Link nachlesen. Die Mühe müsstest Du Dir schon machen... Haste einen Taschenrechner? Wichtig: Rechnen musst Du mit der Nettomiete.

    Hallo Lefay,

    "Gibt es die Möglichkeit (ohne einen Anwalt einzuschalten), das man die Wohnung ausmessen lässt und was kostet so was?"
    Das macht Dir jeder Gutachter oder Sachverständige gerne für einen dreistelligen Eurobetrag.

    "Was würdest Du mir denn raten? Dabei belassen oder noch mal nachmessen lassen?"
    Ich würde es zusammen mit einem Bekannten unter Berücksichtigung der Wohnflächenverordnung machen. Einzelergebnisse in Excel-Tabelle eintragen und dann die Gesamtfläche ermitteln. Das dürfte dann nicht nur fachmännisch aussehen, sondern auch glaubhaft(er) wirken.
    Solche Tabellen habe ich für meine eigene Mietwohnung und für jede der zehn Wohnungen, die ich verwalte.

    MieterXYZ:

    "Im September 2009 sind wir zu 5 in eine Studenten-Wohnung eingezogen!
    So weit, so gut. Weshalb mit Ausrufezeichen?

    "wir würden gerne auf den 01.05.2012 kündigen."
    Was soll das denn heissen? Zum 30.04.2012?

    "Im Mietervertag stand: "Das Mietverhältnis beträgt ein Jahr bis Septermber 2010 und verlängert sich dannach um 1 Jahr."
    Aha, also bis Sept. 2011.

    "Kündigungsfrist sind 3 Monate."
    Siehe § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung

    "Weil zu Begin noch vieles von Studium her unklar war."
    ... und wohl immer noch ist: Rechtschreibung mangelhaft, Kalenderlesen ungenügend. Und Ihr habt studiert...? :(

    "Zum Mietvertag ist noch zusagen, dass er eigentlich garkeine richtige Form einhält. Ich weiß nur nicht, ob das überhaupt gefordert ist."
    Ein MV kann sogar mündlich abgeschlossen werden.

    Lefay:

    "Bewohnte Wohnungen sind meine ich 6."
    OK, also mehr als zwei, was ich wissen wollte.

    "auf mich, auf meine qm wird das dann umgerechnet..."
    Diese Aussage ist wenig aussagekräftig...: Von den Heizkosten sind 70% auf den Verbrauch und 30% auf die Grundflächen (der Wohnungen) umzulegen.

    "Wenn es mehr als 10% sind, wird dann nur die Differenz zu den 10% berücksichtigt, oder die gesamte qm-Zahl?"
    Kolinum hatte es bereits gelinkt - hast Du es (nicht) gelesen?
    Zitat:
    Wohnflächenabweichung über 10%:
    Mietminderung: Weist die gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10% unter der im Mietvertrag verbindlich angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel im Sinne des § 536 Abs 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Der Mieter muss in diesem Fall nicht zusätzlich nachweisen, dass die kleinere Fläche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches führt. So ausdrücklich der BGH im Urteil vom 28.09.2005 - VIII ZR 101/04 unter Hinweis auf die weiteren BGH Urteile vom 24. März 2004 - VII ZR 295/03 und VII ZR 133/03.
    Die Miete kann dann für die Zukunft entsprechend gekürzt werden.

    Rückzahlung zu viel bezahlter Miete:
    In der Vergangenheit zuviel bezahlte Miete kann als ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 Abs 1 Satz 1 BGB zurückgefordert werden (BGH a.a.o). Das LG Hamburg (11. Zivilkammer, Urteil vom 13. Oktober 2000, Az: 311 S 184/98) entschied dazu:
    Legen die Mietvertragsparteien bei der Vereinbarung einer Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis irrig eine zu große Wohnfläche zu Grunde, ist nach den Grundsätzen zum Fehlen der Geschäftsgrundlage die Anpassung der Abrede an die tatsächlichen Gegebenheiten geboten. Da die Grundlage für die Vereinbarung zum Teil von Anfang an gefehlt hat, sind auch schon erbrachte Leistungen des Mieters anzupassen. Dem Mieter steht daher ein Anspruch auf Erstattung der Überzahlung zu. Der Rückforderungsanspruch des Mieter wird zwischenzeitlich von der Rechtsprechung nicht mehr in Zweifel gezogen. Eine Mängelrüge durch den Mieter ist nicht Voraussetzung für den Anspruch, da der in der zu geringen Wohnfläche begründete Mangel nicht beseitig werden kann (Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage, 2004 § 536 c Randzahl 8).

    Bei meiner Messung sind es 51,62qm...
    Fällt aber in die 10%, ist dies tatsächlich so, dass ich dann nichts machen kann? Dann würde eine Nachmessung mit dem vermieter ja auch nichts bringen.
    Mich ärgert es so,da ich bspw. keinen eigenen Heizungszähler habe, sondern die Heizungskosten vom gesamten Haus auf meine qm Zahl umgelegt wurden....

    57,42m² minus 10% sind 51,678m².
    Du hast 51,62m² gemessen.
    Damit ist die Abweichung mehr als 10%.

    Wv. Wohnungen hat das Haus?

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