el duderino:
"Wie aber sollte von ihr bewiesen werden, dass er den Mietvertrag nicht aus einen der drei im Vertrag genannten Gründen zeitlich begrenzt hat?"
Ich würde mir den Kopf anderer Leute nicht zerbrechen mit Spekulationen.
Lies' mal hier: § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
Vielleicht ist hier sogar § 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
Und auch hier: Mietrecht: weniger Mieterschutz bei besonderen Mietverhältnissen
Je nachdem, welcher Art die Mietsache ist (im MV ist ja auch die Rede von Semester), also bspw. Studentenwohnung, könnte sogar eine verkürzte Kündigungsfrist zum spätestens 15. d. M. zum Monatsende anwendbar sein. (Schau mal auf das heutige Datum...).
"Stellt sich mir aber immer noch die Frage, was passieren würde, sollte sie den Dauerauftrag für die Miete einfach unter dem Verweis auf das im Vertrag stehende eine Semester einfach im März kündigen:"
Das ist eine Angelegenheit zw. ihr und der Bank.
Wie das dem VM schmeckten würde, weiss ich doch nicht...
Wichtig ist einzig und allein, dass der Mieter bis zum rechtmässigen Ende der Mietzeit seinen Verpflichtungen nachkommt.
"Wie sieht die gängige Praxis in solchen Fällen aus, zumal sie ja auch aus der Satdt wegzieht und der Vermieter noch im Besitz der Kaution ist? Was könnte ihr schlimmstenfalls blühen?"
Wenn der VM der Meinung ist, dass sie bei ihm noch Verbindlichkeiten hat, wird er sich an der Kaution schadlos halten...