§15.1 in unserem Mietvertrag lautet wie folgt:
"Da in der Miete für Schönheitsreperaturen keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreperaturen selbst vorzunehmen. In keinem Fall ist die Vermieterin zur Durchführung von Schönheitsreperaturen verpflichtet."
Hallo Timm,
Schönheits"reparaturen" innerhalb der Mieträume sind natürlich Mietersache.
Instandsetzungen der Immobilie (§ 535 BGB) sind Vermietersache.