Beiträge von Berny

    Hallo Conny39,

    verglichen hast Du sicherlich schon selbst, oder?
    Mit "nach m²" dürfte wohl anteilige Mietfläche gemeint sein?

    Im Mietvertrag sind folgende BK aufgelistet:

    Wasser - nach m² - Falsch, da nach Nutzern berechnet wurde.

    Allgemeiner Strom - nach m² - Falsch, da nach Mieteinheiten berechnet wurde.

    Müllabfuhr - nach m² - Falsch, da nach Nutzern berechnet wurde.

    Heizung/Warmwasser- 50%/50% - Falsch, da nach 50/50 berechnet wurde.
    Für alle ab dem 1.1.2009 begonnenen Abrechnungszeiträume sind 30% nach Mietfläche und 70% nach Verbrauch zu berechnen. Quelle: Heizkostenverordnung - Gesetze und Verordnungen erläutert bei Techem , § 7 erster fettgedruckter Satz. Der Provider weiss das natürlich, darf den Berechnungsschlüssel jedoch von sich aus NICHT ändern, sondern muss den Auftrag hierzu von seinem Auftraggeber erhalten ohne dass er sich darum selbst zu kümmern hat.

    Dieser BK- + HeizkAbr. würde ich mit den genannten Begründungen widersprechen.

    Da Du von seit Mietbeginn 2000 bis 2011 keine BK-Abrechnungen bekommen hast, müssteste eigentlich alle von 2000 bis einschl. 2009 geleisteten Abschlagszahlungen zurückverlangen können.

    PS: Hier handelt sich ja lediglich um eine Aufstellung der BK, zu einer Abrechnung gehört noch einiges mehr...

    Natürlich gibt es Protokolle. Die Unterschiede sind halt, dass beim Auszug die Wände von Flur und Wohnzimmer bemängelt werden, welche aber kaum auffallen. Daher habe ich zumindest diese beiden Bereiche schon freiwillig mithilfe eines befreundeten Malermeisters geweißt. Dies hat dem Vermieter aber nicht gereicht und er will das jetzt durch eine externe Firma nochmal machen lassen + Küche + Bad, wobei dort kaum Abnutzungsspuren an den Wänden sind.


    Dann wird er es auch vermutlich wohl bezahlen müssen. Eine Verbesserung des Zustandes der Mietsache kann ein VM regelmässig nicht verlangen.

    berndaushannover:

    "1. Ich habe einen Handwerker beauftragt eine kleine Schranktür einzustellen. Als der Handwerker vor Ort war hat der Mieter gleich zwei weitere Punkte in Auftrag gegeben, ebenfalls weitere Schranktüren einzustellen in mehreren Räumen (sind Einbauschränke)."
    - Also hast Du als Auftraggeber das Erstere zu bezahlen, und der Mieter das, was er beauftragt hat.

    "Für mich sind das Schönheitsreparaturen. Habe ich hiermit recht?"
    - Tja, popelige Schranktüren zu regulieren dürfte nichts anderes sein. Sollte im MV einen Kleinstreparaturklausel sein, müsste man hier mal überprüfen wegen der Höhe der Beträge.

    "Wie verhält es sich wenn es sich nicht um Schönheitsreparaturen handelt und der Mieter eigenmächtig etwas in Auftrag gibt."
    - Grundsätzlich gilt, wer die Musike bestellt, ..."

    "Im Nachhinein kann ich ja schlecht überprüfen, wo das Problem lag."
    - That's right.

    "2. Ich habe den Mieter darauf hingewiesen, dass ich nach 3 Monaten, die er da wohnt, keine Glühbirnen mehr austauschen muss...."
    - Glühlampen im Allgemeinbereich des Hauses fallen unter VM-Kompetenz.

    Nein, hab nichts schriftlich. Hab jetzt mal etwas im Netz gesucht und fand dort auch immer nur die Aussage "ab der Schlüsselübergabe 6 Monate". Ich werde nochmal beim Mieterschutzbund oder meinem Anwalt nachfragen.


    Herrgott, lass' Hirn regnen...!
    AB RÜCKGABE DER MIETSACHE!!!

    ..., nur einen Vorläufigen Titel, da ja der Termin bezüglich des Versäumnisurteils offen steht aber da du wie es scheint (zum Glück) nicht vom Fach bist, werde ich wohl hier noch auf Antworten warten ob mir jemand einen Tip geben kann.


    Richtig, von DEM Fach bin ich nicht

    Hallo miba,

    leider muss ich Dich auf ganzer Linie enttäuschen.
    Es würde jetzt auch nichts Hilfreiches für Dich bringen, wenn ich Dir bspw. den Vorwurf mache, wie jemand in (s)eine Mietwohnung sooviel Geld investieren kann.
    Der Hergang der ganzen Angelegenheit erscheint mir auch nicht ganz schlüssig, aber das bringt jetzt nicht weiter.
    Wenn der VM einen rechtskräftigen Titel hat, kann er die Zwangsräumung beantragen.
    Tut mir leid.

    „Das Mietverhältnis beginnt am 1.5.2006 und endet am 30.4.2007. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.“


    Das ist der typische Text von Gewerbemitverträgen.
    Bei Eurem Wohnraum-MV gelten die üblichen Fristen: 3 Monate für M, 6 Monate (z.Zt.) für VM.

    Hallo AnitaB,

    Deine VM kann von Dir schon eine Mitwirkungspflicht erwarten.
    Ich würde ihr mitteilen, dass ich gerne bereit bin, mitzuwirken unter der Voraussetzung, dass während der Reparaturzeit eine Ersatztür mit Exklusivschlüssel für mich eingebaut wird UND die Original-Wohnungstür vor dem Anstrich dahingehend instandzusetzen ist, dass sie ordnungsgemäss und dicht schliesst. Sie gehört zur Mietsache, welche nach den Bestimmungen des § 535 BGB vom VM in Ordnung zu halten ist. Dies würde ich schriftlich machen, damit sie etwas zum Nachlesen hat.

    Außerdem kann ich morgens nach dem duschen nicht ewig das Fenster offen lassen. Ich wohne im Erdgeschoss und muss meistens aus dem Haus. Desweiteren ist meine Lüftung an das Licht gekoppelt. Es ist doch Wahnsinn, dann den ganzen Tag das Licht an zu lassen?!


    Dann lass' während Deiner Abwesenheit die Türen offen, den Ventilator laufen und dreh' die Glühlampe 'raus.
    Mit dem MV hast Du sicherlich keine Wohlfühlflatrate gebucht, oder?

    Das Wasser tritt tropfenweise unter dem Spülbecken in der Küche aus. Zwischen den Verbindungsstücken zum Hausanschluss sowie direkt an der Verbindung zum Hausanschluss.

    Dazu sollte ich erwähnen, dass sich der Mieter die Küche mit meinem OK vor kurzem auf eigene Faust eingebaut hat.


    Also die Verbindung vom Wandauslass zur Spülenarmatur. Logisch, wenn die Spüle bewegt wird, wird diese Verbindung an ihren Anschluss- bzw. Verbindungsstellen mechanisch belastet, welches leicht zu Undichtigkeiten führen kann.
    Da der M hier Arbeiten ausgeführt hatte, hat er auch für Risiken zu haften. Ich würde ihm mitteilen, dass ich mir vorbehalte, Regressansprüche zu stellen, fass die Bausubstanz geschädigt werden sollte. Schadenersatzpflicht ergibt sich aus § 823 BGB.

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