Beiträge von Berny

    Hallo bine2013,

    Du bist nicht allein (sang seinerzeit Roy Black).
    Wir haben hier allwöchentlich Postings über solche bedauernswerte Zustände und können nur die Empfehlung geben, wenn alle Versuche zwecklos bleiben, auszuziehen (leider!).

    Und das funktioniert auch von außerhalb der Wohnung? Bei mir geht er immer mit so einem Funkding an die jeweiligen Heizungszähler.


    Letzteres bezweifele ich.... Scannt er evtl. lediglich den Strichcode des HKV und gibt dann händisch den Zählerstand ein?
    Unser Ableser fährt vor das Haus, schaltet sein SchleppTopp ein und wartet, bis er Vollzugsmeldung bekommt und fährt dann zum nächsten Kunden. Falls die Verbindung nicht ganz klappt, muss der Ärmste sogar sein Autochen verlassen und auf dem Gehweg, notfalls sogar im Hauseingang, sein Glück versuchen.

    sushifreund:

    "Ich weiß ja nicht wo du zum anwalt hingehst Berny, aber meiner ist definitiv günstiger :P"
    - WO und überhaupt OB ich zum RA hingehe brauchst Du auch nicht zu wissen.

    "Hier kannst du nachlesen was du verlangen kannst an Mietminderung."
    - Ich verlange nichts.

    "Deine Miete ist ziemlich niedrig und da ..."
    - Wie toll, dass Du meine Miete kennst... - O Herr, lass' Hirn regnen.

    schriftlich haben wir noch nichts bekommen vom eigentümer über den wechsel.

    soll ich da lieber noch mal dem ehemaligen eigentümer fragen???


    Dein Mietvertragspartner ist Dein Vermieter. Er muss nicht zwangsweise auch der Eigentümer der Wohnung oder der Immobilie sein.

    "nach vollzogenem erwerb kündigen wir ihnen hiermit das bestehende mietverhältnis für das haus (adresse)
    aufgrud von eigenbedarf nach den gesetzlichen bestimmungen.."
    ist dies eine richtige kündigung?????


    Nein.
    1. Der Eigenbedarf wurde nicht ausreichend erläutert.
    2. Ein Termin wurde nicht angegeben.

    "dann steht nur noch das wir die miete jetzt auf ihr konto überweisen sollen mehr nicht"
    - Ist Euch rechtlich ausreichend (schriftlich) der Eigentümerwechsel mit Termin des wirtschaftlichen Übergangs vom bisherigen Vermieter mitgeteilt worden?

    Hallo Bielefeld,

    natürlich musst Du den von Dir nicht verursachten Schaden auch nicht bezahlen.
    Die Kleinreparaturklausel ist hier nicht anwendbar, weil sie nur Gegenstände betrifft, die dem (häufigen) Zugriff des Mieters unterliegen.
    Der § 823 BGB ist hier nicht anwendbar.
    Ich würde den VM nach einer Rechtsgrundlage für sein Ansinnen fragen.

    Die-Dora:

    "hättest schon richtig zittieren sollen,"
    - Ich zittere nicht, zitiere lediglich.

    "kenne mich mit Mietrecht ganz und gar net aus, sonst würd ich hier nicht fragen."
    - Du solltest Dich an einen Fachanwalt für Miet- und Immobilienrecht wenden.

    "Was ist jetzt mit meiner Untermieterin. Ich habe definitiv eine,"
    - Falsch: Du hast (noch) keine, lediglich eine Untermietinteressentin.

    "bekomme aber vom Vermieter keine Antwort."
    - Er MUSS auch nicht antworten.

    "habe ich in meinem Schreiben das Jahr falsch geschrieben, statt 2013 habe ich 2014 geschrieben. Soll ich ein neues Schreiben schicken, mit dem richtigen Jahr oder ist es klar dass das nur ein Tippfehler war?"
    - Tippfehler können sich schlimm auswirken, also...

    "Ich habe keine Frist zur Äußerung gesetzt, muss ich das machen?"
    - Du hast nicht das Recht, Fristen zu setzen.

    "Wenn er gar nicht reagiert, kann die Untermieterin rein?"
    - Nein.

    "Ohje ist das alles kompliziert!!"
    - Tipp: Mach' mal ein Praktikum bei einem Rechtsanwalt.

    Die-Dora:

    "Ich behaupte, das Mietverhältnis ENDET am 31.12.2013!"
    - Falsch. Es endet erst mit dem in der rechtswirksamen Kündigung angegebenen Termin.

    "Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. "
    - Sind zweierlei.

    "Ich verstehe jetzt den Mietvertrag so, dass ich drei Monate vor Ablauf der 2 Jahre kündigen kann"
    - Tipp: Nochmal nachlesen.

    "Sonst hätte es im Mietvertrag heißen müssen: Verzicht auf 2 Jahre und 3 Monate."
    - Falsch. Richtig: Verzicht zwei Jahre Ausspruch der Kündigung. Also kannste erst ab dem 15.12.2013 kündigen, und das wäre dann frühestens zum 31.03.2014.

    "Bin gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte"
    - Dazu sage ich mal nichts...:mad:

    Kolinum:

    "Die 2-jährige Kündigungsverzicht endet am 14.Dezember 2014."
    - Falsch, sondern am 14.12.2013.

    "Sie können also frühestens am 15. Dezember 2014 kündigen mit einer 3-Monatsfrist zum Ende des Monates, also zum 31.3.2014."
    - Wieder falsch... Zitat: "...nach Ablauf dieser Frist kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden...", also AB dem 15.12.2013.

    "Wann Sie das Kündigungsschreiben dem Vermieter übergeben ist völlig unerheblich,"
    - Das sehe ich nicht so.

    "die Frist beginnt so oder so am 1.Januar 2014."
    - Welche Frist?

    Hallo Die-Dora,

    das ist doch - fast alles - klar wie Klossbrühe. Dein Mietverhältnis endet in der Tat am 31.03.2014.

    Da er schreibt: "...nach Ablauf dieser Frist kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden...
    aus vorgenannten Gründen ist Ihre Kündigung mit Schreiben vom 31.05.2013 zum 30.03.2014 wirksam." nehme ich an, dass er die Kdg v. 31.05.2013 dem Grunde nach bereits anerkannt hat, obwohl lt. MV erst nach dem 15.12.2013 hätte gekündigt werden können, lt. §573 BGB bis zum 3. d.M. (hier also Januar 2014) zum Ablauf des übernächsten Monats.

    Ich steh wie ein "kleines dummes Mädl" in der großen weiten Welt und weiss mir nicht recht zu helfen.


    Hallo Dora,

    da hast Du leider völlig recht.
    Der Mietvertrag begann "Mitte Dezember(?)" 2011. WANN bitte genau?? Wann Ihr eingezogen seid, ist völlig egal. Ebenso, wann Ihr ausziehen werdet... Einziehen heisst nicht MV-Anfang, ausziehen heisst nicht MV-Ende.

    Ich unterstelle jetzt mal als MV-Beginn den 01.12.2011.
    Dann folgen zwei Jahre Kündigungsverzichtvereinbarung. Du kannst also erst ab dem 01.12.2013, späteste Ankunft beim VM am 04.12.2013 18:00, "zum nächstmöglichen Termin" kündigen. Diese Formulierung reicht aus. Das Ende der Mietzahlungspflicht wäre demnach der 28.02.2014.

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