Beiträge von Berny

    Hallo Finone,

    auch wenn es Dir im Moment kleinlich erscheinen mag, einige Anmerkungen - es wäre ja auch möglich, dass das Begehren der VM wegen eines Formfehlers zunächst vorerst scheitern könnte:

    "...Eigenbedarfskündigung, die uns letztes Wochenende vor die Tür geflattert ist."
    - Vor der Tür ist nicht Euer Verfügungsbereich. Ihr habt sie also nachweislich nicht bekommen.

    "Mein Freund und ich wohnen seit dem 1.3.13 in dieser 2-Raum-Altbauwohnung. Der Mietvertrag dazu ist unbefristet. In diesem Haus befinden sich 2 Parteien: Die Vermieterin und wir. Im Erdgeschoss befinden sich Geschäftsräume der Vermieterin,"
    - Also ist es KEIN Haus mit (nur) zwei Mieteinheiten, von denen eine vom VM bewohnt wird. Dann hätte der VM nämlich leichtere Kündigungsmöglichkeiten.

    "Nun hat uns die Vermieterin letzte Woche erst mündlich, und wenige Tage später schriftlich (am 4.9.13), mitgeteilt, dass sie das Mietverhältnis aufgrund von Eigenbedarfs beenden wird."
    - Das war keine Kündigung wegen Eigenbedarf.

    "Grund ist die Zwillingsschwangerschaft ihrer Tochter, die momentan ca. 500km entfernt von hier mit ihrem Mann lebt,"
    - Millionen von Mütter in der Bunten Republik ziehen Zwillinge auf. Die Argumentation der VMn sieht mir an den Haaren herbeigezogen aus.

    "ist diese Wohnung für 2 Erwachsene und 2 Säuglinge weder geeignet noch sinnvoll."
    - Wie sieht die dortige Wohnung denn aus?

    Die Sachbearbeiterin haben wir nun endlich erreicht und sie meinte am Telefon, dass wir ja unbedingt streichen müssen.


    Frag' doch mal das Blondchen, auf welche gesetzliche Regelung bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung sie ihr ungeheures Fachwissen stützt.

    Ich habe ein deutsc Mietvertrag.
    Ich habe dem Vermieter eine Einschreibesendung geschickt und ein Kopie nach dem Makler geschickt.
    Ich kriege als Antwort dass die Eigentummer bis Ende September Urlaub hat.
    Darf ich zB selbst eine Firma anfrufen und die Kosten beim folgende Miete verrechnen?


    Ich empfehle Dir dringend, einen Fachanwalt für Mietrecht zu konsultieren.

    Unglaublich @ Mainschwimmer.......etliche Antworten aber nix sinnvolles.....nur gegenfragen oder besserwisserisches getue...schade für das forum..... sry aber das musste sein


    Er hat die Eigenart, von Fragestellern auch selbst Ideen und Eigeninitiative zu erwarten...
    Es gibt im Mietrecht eben keine garantierte Wohlfühlflatraten.

    Ossenkop:

    "Mein Hinweis auf § 556(3) ist nicht gültig, da mir die NK-Abrechnung fristgerecht vorlag. Das ich die Kosten der Wartung für die Heiztherme vergessen habe ändert nichts. Ihnen war bekannt das diese Kosten anfallen, da sie den Beleg nach der Wartung unterschrieben haben. Deshalb besteht die Forderung weiter."
    - Ich würde mich bei anderen lokalen Unternehmen erkundigen, wv. eine Wartung kostet und ihm diesen Betrag (MwSt nicht vergessen) anbieten unter Hinweis auf das ihm offensichtlich unbekannte Wirtschaftlichkeitsgebot gem § 556 (3) BGB.
    - Die Forderung nach Kostenübernahme der neuen Schließanlage möge er ausführlich und nachvollziehbar begründen.

    Für mich hat sich das somit erledigt, da ich den Vertrag jetzt fristlos kündigen werde,


    Ich würde den MV auch fristlos küdigen bzw. ihm hilfsweise widersprechen, da der VM sich nach wie vor weigert, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Evtl. Schadenersatzansprüche würde ich mir ausdrücklich vorbehalten. Das alles per Boten/Zeugen bzw. Einwurfeinschreiben.

    Die fristgerechte Kündigung hat der Vermieter inzwischen akzeptiert. Meine Frage bleibt aber: Muss ich bei "Auszug" nach nur 3 Monaten Mietdauer eine renovierte Wohnung übergeben. Laut Mietvertrag bin ich dazu verpflichtet (die üblichen Klauseln). Kann ich die Wohnung in dem Zustand, wie ich sie bekommen habe, zurückgeben? Oder zählt hier die neue Rechtsprechung, dass die starren Fristen nicht bindend sind?


    Eine Verbesserung der Mietsache kann der VM nicht verlangen.

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