Nachtrag zu den Kosten der Warmwasseraufbereitung.
Werden Wärme und Warmwasser in einer Anlage erzeugt bzw. aufbereitet schreibt die Heizkostenverordnung § 9.2 genau vor wie die Kosten der WW-Aufbereitung zu ermitteln sind.
Demnach können die Kosten der WW-Aufbereitung nur einen prozentualen Anteil der Gesamtkosten der Heizungsanlage ausmachen.
Das meine ich auch.
1. Bei der hier vorliegenden "Heizkostenabrechnung" beträgt der Anteil der Heizkosten 42%, der Anteil der WWBereitungskosten 58%.
Anscheinend haben die Bewohner dieser Immobilie ein recht seltsames Verständnis vom Heizen (sich warme Gedanken machen...?):
Allgemein beträgt der Anteil der Heizkosten 75-80%, der Anteil der WWBereitungskosten 20-25% (früher, bis 2009, waren gem. alter HKVO 18% vorgeschrieben).
2. Die Bezeichnung "Warmwasserkosten" ist irreführend; tatsächlich handelt es sich hier lediglich um Warmwasserbereitungskosten, also ohne Wasserverbrauch.
3. Die Angabe "100% Heizkosten" kann nicht rechtens sein, siehe § 7 HKVO.
4. Bei der Kostenaufstellung des gesamten Objekts sind bei 15 Rechnungsposten allein 13 verschiedene Datumsangaben, sodass ich hier etliche unterschiedliche zugrundegelegte Zeiträume vermute.
Ich würde die gesamte BK-Abrechnung als rechtswidrig, zumindest aber nicht nachvollziehbar, zurückweisen.