Hallo dummer-junge,
"Leider stelle ich mich wohl zu dumm an um hier eine Frage zu stellen und nutze einfach mal die Antwort in der Hoffnung das ich auch eine bekomme."
- Nein, biste wohl nicht. Es gibt hier nämlich ein Softwareproblem.
"Ich habe meine Miete immer 3 bis 6 Monate im Voraus gezahlt."
- Sowas lese ich zum ersten Mal... Wurde das mietvertraglich vereinbart?
§ 556b BGB sagt: "Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist."
Üblich ist, dass die Monatsmiete bis zum dritten Werktag (lt. BGH-Urteil dritter Bankenarbeitstag) auf dem Konto des VM einzutreffen hat.
"Jetzt will der Vermieter eine Gebühr von 15 Euro pro Monat wenn ich weiterhin vorab bezahle."
- 1. Eine Gebühr kann er eh' nicht verlangen, denn er ist keine Behörde. Bestenfalls könnte er ein Entgelt verlangen, falls dies vertraglich vereinbart wurde. Wurde etwas diesbzgl. vereinbart?
"Kann er diese Verlangen bzw mir vorschreiben das ich nur einen Monat im Vorab bezahlen kann."
- Schaue in Deinen Mietvertrag!
"Eigentlich könnte er doch glücklich sein die Miete so lange im Voraus zu bekommen."
- Glücklich oder nicht, das Gesetz kennt keine Sentimentalitäten, sondern nur gesetzeskonforme Vereinbarungen zählen.