Beiträge von Berny

    Hallo Martin,

    Selbstbedienung ist nicht...
    Da Du ja bereits dem VM-Begehren widersprochen hast, würde ich der Abbuchung bei der Bank widersprechen und die Miete von Hand überweisen.
    Die Abflussreinigungsunternehmen lassen sich gerne nach Metern bezahlen, womit dann die Fehlerstelle möglichst weit vom Arbeitsort entfernt sind. Aber sei es drum.
    Der VM kann von jemandem nur dann etwas verlangen, wenn einwandfrei dessen Verschulden feststeht. Beweispflichtig ist der Fordernde, logo.

    Hallo Pathfinder99,

    "Es ist gestern eine weitere Scheibe geplatzt. Im gleichen Zimmer."
    - Das klingt ja nur wirklich nicht nach Eigenverschulden. Sicherlich habt Ihr nun Fotos von beiden Scheiben mit Datum? Vielleicht nutzt Du mal Deine Pfadfindertalente und findest heraus, wer diese Scheiben wann produziert hatte, evtl. auch eingebaut...
    In unseren steht bspw. FLACHGLAS 07/85.

    >> Zitat von jdizzle
    Ich habe auf Die Mietm gelesen, dass "Keine Heizung im Schlafzimmer im Winter" 20% Mitminderung bedeuten würde. Betrifft das auch meinen Fall?<<

    Na, klar und haben es bereits selbst erkannt.


    Nein, betrifft Deinen Fall nicht, denn Du hattest die Wohnung seinerzeit bewusst so angemietet.

    >> Zitat von jdizzle
    Wie bereits erwähnt ist das zwar so, aber es ist eben auch nicht so dass es reicht in den Wohnzimmer de Heizung an zumachen wie es der Vermieter beteuerte<<

    - Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern...?

    Hallo 90toha89,

    "1. Das Mietverhältnis beginnt voraussichtlich zum 1.5.2013. das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann erstmals nach Ablauf des ersten Mietjahres gekündigt werden."
    - Halte ich für korrekt.

    "2. Kündigungsfristen zu 1.)
    Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats erfolgen, ..."
    - Korrekte übliche Klausel.

    "bei Punkt 1. steht nicht direkt, dass dies für beide Parteien gilt."
    - Braucht auch nicht, das wäre eher bei Zeitmietverträgen der Fall. Hier ist es jedoch ein legaler für beide Parteien geltender KdgAusschluss für eine bestimmte Zeit ab Mietbeginn, denn welcher VM möchte schon gerne Kurzzeitmieter?

    broadfinshark:

    "Muss die Mitteilung über den Eigentümerwechsel schriftlich mit Datum des alten Vermieters erfolgen"
    - Ja!

    "Jetzt geht nur noch um die Wohnungsrückgabe Ende Feb.. Erfolgt die an den alten oder neuen Eigentümer?"
    - An den alten - solange Du noch nicht vom alten UND vom neuen Egt. es schriftlich mit übereinstimmenden Datum hast.
    Übliche Floskel in solchen Schreiben: "Der wirtschaftliche Übergang wird am -Datum- sein."

    broadfinshark:

    "zu (1): Das Häkchen ist tatsächlich beim Vermieter. (Muss ich dann trotzdem Streichen?)"
    - Nein.

    "zu (3): Vom alten Vermieter habe ich nichts schriftliches."
    - Dann ist er immer noch Dein VM. Oder gibt es ein rechtskräftiges anderslautendes Urteil? "Jeder" kann sich als neuer VM ausgeben...

    Hallo Oliver,

    "(1) Die Kosten der Schönheitsreparatur trägt der Vermieter."
    - Üblich wäre Mieter.

    "(2) Der Mieter kann in der Wohnung auf seine Kosten folgende Arbeiten vornehmen: Tapezieren und Streichen"
    - Ist normal.

    "(3) Zieht der Mieter aus, muss er die Räume besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln dem Vermieter zurückgeben."
    - Richtig. Erlaube mir, zu ergänzen: Ohne Beschädigungen (und farbige Wandanstriche können je nach Intensität als Beschädigung gelten).

    "Gestern kam ein Brief vom Käufer mit dem Hinweis, dass Nutzen und Lasten auf den Käufer übergangen ist. Allerdings erfolgt noch keine Grundbucheintragung."
    - Hat der beisherige Eigentümer/Vermieter Dir das Datum mitgeteilt UND den Käufer/neuen Vermieter benannt?

    @ Kirsche und Mieter:
    Wir haben seit 28 Jahren (auch) eine (Junkers) Gas-Etagenheizung. Hatte dann eine Grohe Thermostatarmatur (die kostete damals so "richtig" Geld...) nachgerüstet. Seitdem verspüre ich faktisch keine Temperaturschwankungen beim Duschen; auch, wenn Frauchen in der Küche zur selben Zeit Warmwasser zapft. Die Menge wird natürlich in dieser Zeit geringer, was soll's. War bisher unsere beste Investition.

    Hallo SphynX,

    "Die Verwaltungsfirma möchte nun sobald ein Mieterwechsel stattfindet 100€ für den Nachtrag von uns.
    Dies hat natürlich für einige verwirrung gesorgt, da im Mietvertrag zu diesem Thema nur drin steht, dass wir dem Vermieter es erlauben über neue Mieter Auskünfte bei der Schufa etc. anzuforden."
    - Da im MV nichts hierüber vereinbart wurde, nein.

    "Darf die Verwaltungsfirma das, oder muss Sie sich nicht das Geld vom Vermieter (der Immo GmbH) holen?"
    - Deren Geschäftsbeziehung ist deren Angelegenheit.

    Hallo Ginevra,

    "1. Problem
    Da man seitens der geldgebenden Behörde den Mietvertrag und die Nebenkostenabrechnung sehen will, ..."
    - Dies scheint mir kein mietrechtliches Problem zu sein.

    "2, Problem
    In dieser Nebenkostenabrechnung tauchen erstmalig (nach 33 Jahren Mietzeit) die Positionen Kehrdienst und Gartenpflege auf. Im Mietvertrag sind allerdings die Nebenkosten nicht einzeln aufgeführt. Es gibt auch keine Ankündigung oder sonstige Nachricht vom Vermieter, dass er nun diese Kosten ebenfalls geltend machen will. Müssen diese plötzlichen zusätzlichen Kosten akzeptiert werden?"
    - Nein, es sei denn, im MV gibt es eine entsprechende Vorbehaltsregeung.

    Was bisher noch garnicht diskutiert wurde, ist, dass bei Mietende zunächst immer erst der (Ex-)Mieter ~14 Tage Gelegenheit haben muss, Mängel zu beseitigen. Erst dann kann der VM das auf Kosten des Ex-Mieters.
    Ob das auch in den sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache für versteckte Mängel auch noch gilt, weiss ich nicht, nehme es aber an, falls der Ex-Mieter noch greifbar ist.
    Sind die sechs Monate vorbei, darf der VM nur noch einen angemessenen Betrag wg. der noch zu erwartenden Betriebskostennachforderung zurückbehalten.
    Im vorliegenden Fall habe ich den Eindruck, dass sich der Ex-VM bereichern will. Latürnich ist die Kaution bis zu iher Abrechnung zu verzinsen.

    Zur Aufteilung der Grundsteuer wäre die Frage, ob eine Garage eine Nutzfläche ist (eine Wohnfläche ist sie mit Sicherheit nicht). Dann könnte diese Nutzfläche vieleicht zur Nutzfläche des Mietshauses in Verhältnis gesetzt werden. Ist die Nutzfläche des Hauses irgendwo berechnet?


    Ich würde eher von Mietflächen sprechen. Nutz- oder Wohnflächen finde ich nicht präzise genug, bspw. bei Wohnungen oder Gewerbe oder Garagen o.ä..

    Hallo Brokaa,
    zum Schreiben: Mietende am 1.d.M. geht nicht.
    Mietrechtlich (Thema dieses Forums) ist die Kaution eine Sicherheitsleistung des M, die der VM getrennt von seinem Vermögen verzinslich anzulegen hat.
    Zu dem Pfandbriefgemauschele möchte ich mich nicht äussern, meine aber, herausgelesen zu haben, dass der VM wohl jetzt die Mietsicherheit gesetzeskondom haben möchte.

    123Zwerg:

    "Das heißt dann also das ich gar nichts machen kann??"
    - Was meinst Du denn, machen zu "müssen"? Du solltest Dich aus anderer Leute Angelegenheiten tunlichtst heraushalten!!!(Habe Erfahrungen...) - und ist erheblich gesünder für Dich...:rolleyes:

    "Ich weiß von seinem Arbeitgeber das er da nicht mehr arbeitet... Er hat Unterhaltsforderungen gegenüber seiner Frau.."
    - Das alles geht Dich garnichts an!!!

    "... das Haus irgendwann Zwangsversteigert wird und ich innerhalb von 2 Wochen aus der Wohnung raus muss..."
    - Nee, soo schnell geht das nie im Leben.

    Es kann ja vielleicht sein, dass im Mietvertrag irgendwo steht, dass bei einer früher stattfindenden Wohnungsübergabe der Nachmieter die Nebenkosten schon ab dem Datum der Übernahme übernimmt. Wenn das so ist, dann wird der Vermieter möglicherweise alle Nebenkosten zum 28.01. abrechnen.


    Jaa nee, das mit den Nebenkosten sehe ich auch so: Altmieter bis 27., Neumieter ab 28.01.

    Wir sind Mitglieder einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft und haben einen Nutzungsvertrag für Wohnraum der normalerweise niemals von Seiten der Genossenschaft, bzw. des Vorstandes gekündigt wird. nur bei einem groben Verstoß gegen die Genossenschaftsordnung und auch dann nur, wenn vorher eine Abmahnung erfolglos war, kann dem Genossen gekündigt werden! Wir haben aber nach unserer Meinung weder gegen die Genossenschaftsordnung verstoßen (zumindest nicht wissentlich) noch haben wir eine Abmahnung erhalten!


    Hmm, ÜBER dem BGB dürfte Euer Nutzungsvertrag jedenfalls nicht stehen. Ich würde dieser Kündugung widersprechen und noch einmal nachhaken bzgl. der Gründe UND ob das alles soo nötig bzw. sinnvoll bzw. WEM nützlich ist. Oder ob sich da irgendein Mitarbeiter profilieren möchte...? Falls erfolglos, zum Fachanwalt, der solche Materie bearbeitet.
    Mehr fällt mir leider dazu nicht ein, ausser, dass Du uns sehr gerne über den Fortgang der Sache informieren möchtest.

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