Beiträge von Berny

    Hallo Peter,

    "Die Abrechnung für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 15. Juni 2012 habe ich im Januar 2014 erhalten,"
    - OK.

    "Die Umlage personenbezogener Kosten erfolgte anhand des Schlüssels 29/130. Wir waren zu zweit, insgesamt wohnten neun oder zehn Personen im Haus (darunter ein Kleinkind)."
    - Scheint i.O. zu sein.

    "Beim Auszug wurde der Heizölbestand abgelesen (Einzelöfen mit zentraler Ölversorgung)."
    - Öl ist immer schwierig, hier gibt es erfahrungsgemäss immer wieder Probleme...

    "In der Abrechnung steht ein nicht näher erläuterter Heizkostenbetrag; die Ablesung wurde nicht berücksichtigt. Angegeben waren lediglich (nicht näher belegte) Gesamt-Ölkosten (in EUR)"
    - Bei der HV steht Dir Einsichtnahme in die Originalbelege und Erklärung der Rechnungsgänge zu.

    "der auf uns entfallende Anteil (in EUR), der aber auch nach VDI-Gradtagzahlentabelle deutlich zu hoch ist."
    - Bitte die Zahlen.

    "Auf meine mehrfach vorgebrachte Bitte um Erläuterung der verwendeten Schlüssel lautete die monotone Antwort immer wieder, ich solle doch zur Belegeinsicht zur Hausverwaltung kommen."
    - Die Antwort war korrekt.

    "Am 18. Februar 2014 habe ich der Hausverwaltung erklärt, dass ich die Abrechnung ohne Erklärung der verwendeten Schlüssel nicht akzeptiere; seitdem habe ich nichts mehr gehört."
    - Richtiger wäre ein schriftlicher Widerspruch mit der genannten Begründung gewesen.

    "Kann ich erwarten, dass die Hausverwaltung die verwendeten Schlüssel erklärt?"
    - Ja, bei ihr vor Ort.

    "Können die Heizkosten trotz Ablesung beim Auszug nach Gradtagzahlen abgerechnet werden?"
    - Wenn die vorliegenden Werte eine genaue(re) Berechnung zulassen, nein.


    "Wenn ja: Welche Gradtagzahlentabelle ist maßgeblich?"
    - Ich arbeite nur mit der nach VDI 2065. Hast Du noch andere? Die mögen übrigens ja nach Klimagegend unterschiedlich sein.

    "Es ist mir bekannt, dass der Mieter keine Nachforderungen akzeptieren muss, wenn ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode keine gültige Abrechnung vorgelegt wird; ich erwarte aber eine Rückzahlung. Was gibt es hier zu beachten?"
    - Dass Du sie e.F. einforderst unter Mitteilung der IBAN+BIC.

    Hallo AndreaLeinchen06,

    wi hast Du die Kündigung formuliert?
    Ich würde mich unbedingt im Kündigungsschreiben auf das Mieterhöhungsbegehren beziehen und dann "zum nächstmöglichen Termin" aufgrund der gesetzlichen Regelungen gem. § 561 BGB kündigen. Ich gehe davon aus, dass das dann für Kalenderkundige der 31.05.2014 sei.
    Notfalls könntest Du das JETZT nochmals machen.

    Chandler,

    "Die zwei Klauseln zur Schönheitsreparatur lauten:
    Der Mieter hat sich an den Instandhaltungskosten für alle mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen, die dem häufigen Gebrauch unterliegen, zu beteiligen. Dazu gehören: Fenster- und, Türbeschläge, Rollläden, Lichtschalter, Steckdosen, Sicherungen und Klingeltaster, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Herde, Thermen und ähnliche Einrichtungen.
    Die Kosten sind je Reparaturmaßnahme auf max. 85,00 EURO begrenzt und dürfen im Jahr insgesamt den Betrag von 8% der Jahresbruttomiete nicht überschreiten.
    "
    - Das ist die sog. Kleinreparaturklausel.

    "Der Mieter übernimmt die während der Mietdauer erforderlichen Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
    der Feuchträumen alle 5 Jahre,
    der Wohn-, Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre,
    der sonstigen Räume alle 10 Jahre.
    Die Laufzeit vorgenannter Fristen wird vom Zeitpunkt des Mietbeginns und späterhin von der letzten Renovierung an gerechnet. Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.

    Ich wohne seit 3 Jahren in der Wohnung und habe diese zum Einzug renoviert (gestrichen) und nach meiner Meinung sehr pfleglich behandelt."
    - Nachweislich? Eine Verbesserung kann der VM m.E. nicht verlangen. Die Zeiträume sind m.E. nicht bindende Empfehlungen.
    Ich meine, dass Du die Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen zurückzugben hast.

    Nur wer die Wohnungsklingel gedrückt und blockiert hat, weiß ich halt nicht. Falls es ne Aktion von nebenan war, hat man dort scheinbar vergessen, dass normale Leute zum arbeiten gehen und sich darum nicht drüber aufregen, wenn den ganzen Tag ein Rrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrriiiiiiing durch den Flur hämmert ;)


    ... und jetzt bitte noch die Gong- bzw. Westminster-Versionen.:confused:

    [Fernwärme]
    Nach Strom gleich die teuerste Art zu heizen.
    Besser in ein Haus in an jedem Heizkörper ein HKV (Heizkostenverteiler) ist.
    Noch besser mit eigener Therme. Da sind dann "nur" die Heiznebenkosten an den VM zu zahlen.


    Dreimal richtig.
    Und bei den hier diskutierten Einheiten könnten es sich ja auch die von einem Wärmemengenzähler angezeigten handeln.

    "Das Mietverhältnis kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten jeweils zum 31.05. bzw. 31.10. eines
    jeden Jahres gekündigt werden. Eine Kündigung außerhalb dieser Frist ist möglich soweit der Mieter einen
    geeigneten Interessenten als Nachmieter vorschlägt."


    Da es sich hier wohl nicht um ein Studentenwohnheim handelt, halte ich diese Klausel für unwirksam, also gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

    help.please:

    "ich habe einen Netto-Betrag der Rechnung von 78,63 EUR, also stimmen die 1,37 EUR schon bis zur 80,00 EUR Grenze."
    - Ähem, bleiben wir doch lieber bei den Bruttobeträgen, also incl. Märchensteuer.

    "Aber ich denke auf die Cent Beträge kommt es nicht an."
    - Doch, hier sind es ja auch nur einige Cent zuwenig...

    "Auf meiner zweiten Rechnung ist eine Anfahrtspauschale von 7,75 EUR drauf, es erschließt sich mir also nicht, warum der Monteur im ersten Auftrag diese nicht zur Rechnung gestellt hat."
    - Tja, mein böser Verdacht...

    "Ich werde dies nachher bei meiner Verwaltung persönlich erfragen."
    - Empfehle nach wie vor zunächst die Monteurfirma.

    Hallo Hannes,

    meinem Vorbeter schliesse ich mich an. Besonders bei unterjährigen Heizkostenabrechnungen können schon mal gefühlte Benachteiligungen aufkommen. Solche "Probleme" kennen wir hier zur Genüge - auch die verschiedensten Argumente der Fragesteller...

    Ich habe mich dann an die Verwaltung gewandt mit der Bitte den Baum beschneiden zu lassen.
    Ist er verpflichtet meiner Forderung nachzukommen? Welche Möglichkeiten habe ich?


    Du kannst eine Beschneidung nicht einfordern, sondern lediglich, dass ein bestimmter Missstand abgestellt wird. Wie, entscheiden dann mglw. Fachleute.
    Welche Möglichkeiten Du hast, könnte Dir evtl. ein Fachanwalt sagen - oder solch ein Einfallspinsel wie unsereins ... mit "Ausziehen"...

    Da ich lediglich 1,37 EUR unter meiner Kleinsbetragsgrenze bin, könnte mir diese wahrlich helfen. Ist es mir in dem Fall gestattet bei der Sanitäfirma anzurufen und mich zu erkundigen, ob die Rechnung korrekt gestellt wurde?


    Es sind übrigens nicht 1,37€, sondern 1,63€. Natürlich kommt hier ein Verdacht auf...
    Anrufen würde ich keinesfalls, sondern mit der Rechnung mal zu dem Installateur hingehen und vorsichtig eruieren...

    Laraluna:

    "Warum kaufst Du Dir nicht ein paar schöne laute Geräte, die Du dann im Wechsel anstellst. Vielleicht per Zeitschaltuhr zu Unzeiten, bzw. wenn Du nicht da bist. Ich nehme jetzt auch keine Rücksicht mehr mit lauten Türen, Garagentoren, Mülltonnen, etc. pp."
    - Mit solcherlei "Rat"schlägen wäre ich sehr vorsichtig. Wohin soll das denn führen, wenn es eskaliert? RTL und Boulevardblätter warten auf solche "Bringer"...:mad:

    [QUOTE=Hansestadt:

    'Dann ist immer noch der Verteilerschlüssel FALSCH, da nichts im Mietvertrag vereinbart ist.'
    - Vorsicht! Der VS muss nicht zwingend im MV vereinbart sein. Die mietflächenanteilige Verteilung ist nur dann vorgeschrieben, wenn keine geeigneten Messgeräte vorhanden sind.
    [Bei meinem MFH werden die Einzelposten bspw. so verteilt:
    Allgemeinstrom, Müllabfuhr und Gartennutzung nach Nutzern,
    Heizkosten, Warmwasserbereitung, Kalt- + Warmwasserverbrauch, Abwasser individuell nach Berechnung bzw. Messgeräten,
    Regenabwasser, Grundsteuer, Strassenreinigung, Gebäude- und Haftpflichtversicherung mietflächenanteilmässig. Das würde jeder gerichtlichen Überprüfung standhalten.]

    "Wenn sie aber immer nach demselben Verteilerschlüssel über Jahre hinweg abgerechnet hat, Mieter das auch ohne Beanstandung bezahlten, gilt das dann als "angenommen" bzw. akzeptiert durch die Mieter?"
    - "Gewohnheitsrecht" ist nicht...

    "wäre eine Abrechnung nach qm grundsätzlich günstiger?"
    - Den Gesetzgeber interessiert nicht, was für wen günstiger ist.
    - Das war's für jetzt. Muss nämlich zu meinem MFH und renovieren, damit wir ab 1.4. wieder neu vermieten können...:)

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