Hallo Marius26,
auch ich bin der Meinung, dass diese "Kündigung" jeder Rechtsgrundlage entbehrt und damit automatisch unwirksam ist. Auch durch das Nachschieben von Gründen oder Argumenten ist sie nicht posthum wirksam zu machen.
"Eine Freundin der Hauptmieterin hat sich von ihrem Freund getrennt und hat 3 Katzen -->"
- und in China fiel der Sack Reis um...
"Theoretisch heute die "Kündigung" erhalten"
- Eine Wohnraumkündigung ist zwingend von allen M bzw. VM zu unterschreiben.
"Könnte ich mich thereotisch - da es ..."
- Vergiss' es, es interessieren ausschliesslich mietvertragliche gesetzeskondome Vereinbarungen bzw. das BGB.
"Da der Mietvertrag am 01.05.2013 auf unbesimmte Zeit geschlossen wurde, könnte ich mich auf § 550² "Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraumes zulässig" berufen. Sprich könnte ich anführen, dass die Kündigung erst zum 1.5.2014 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (zum 1.8.2014) ausgesprochen werden darf?"
- Könnte sein, bin jedoch kein Anwalt... Und wenn schon, dann nicht 1.8., sondern 31.7.