Hallo Sabrina,
"ich wohne seit 01.08.2011 in meiner Wohnung und habe bisher keine Betriebskostenabrechnung von meinem Vermieter erhalten."
- Somit weisst Du auch nicht, wie in diesem Haus der Abrechnungszeitraum ist. Falls Nachbarn nicht helfen können, nehme ich mal an, dass der AbrZeitraum gleich dem Kalenderjahr ist.
"Ich habe ihn nun bereits drei mal schriftlich per E-Mail dazu aufgefordert, die Abrechnungen von 2011 und 2012 vorzulegen (für 2013 hat er ja noch ein wenig Zeit)."
- Richtig. Wie bereits gesagt, schriftlich ist angesagt.
"Seine Antwort auf meine 1. Anfrage im Januar 2014 war, dass er die beiden Abrechnungen fertig hat und mir je ein Guthaben zusteht. Er würde mir die Abrechnungen demnächst zukommen lassen. Doch bisher tat sich nichts,"
- Wenn dem so ist, kannst Du ab sofort die Betriebskostenvorauszahlungen von der Bruttomiete abziehen - zumindest so lange, bis er Dir eine ordnungsgemässe Abrechnung zukommen lässt, in der auch möglichst die zukünftige mtl. Abschlagszahlung errechnet/festbelegt ist. Du wirst sehen, wie schnell er dann seinen Ar*** bewegen wird. (So würde ich es jedenfalls selbst machen.)
"... habe dabei auch etwas von Verjährung innerhalb von 3 Jahren (auch für den Mieter) gefunden. Ist Dies so?"
- Nee, das betrifft Rechnungsforderungen.
Hier ist es jedoch so, dass der VM für die 2011er+2012er von Dir nichts mehr nachfordern kann. Guthaben MUSS er jedoch erstatten.
"Wenn ja, ab wann zählen die 3 Jahre Ab 31.12.11 oder ab 31.12.12? (anhand des Beispiels von 2011)"
- Das ist was anderes, wie bereits angedeutet. Beispiel: Eine Handwerkerrechnung aus 2010. Nach drei Kalenderjahren, also ab 01.01.2011 drei Jahre, ist nach dem 01.01.2014 die Rechnung verJÄHRT. - Bei der BetrkAbrechnung spricht man von verFRISTET.
"Kann der Vermieter die Abrechnung wirklich aussitzen und ich bekomme mein Guthaben nicht wieder?"
- Nee, er wird sich schon regen, wie ich bereits andeutete.