"$9 Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
(1)
Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei
Ist dieser Satz rechtens? Meines Wissens ists laut BGB der Vermieter verantwortlich und nicht allein der Mieter."
- Das besagt m.E. lediglich, dass der VM Schönheitsreparaturen nicht zu machen braucht. Ist auch allgemein so üblich, wohingegen der VM lt. § 535 BGB die Mietsache instandzuhalten hat.
"In Bezug auf weitere Renovierungsklauseln ist dies meines Ermessens nach rechtens durch Inhalte wie "Im allgemeinen"."
-Die Formulierung "Im allgemeinen" ist wenig belastbar.
"(3)
"Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes ermittelt werden. Der prozentuale Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus..."
Ist dies rechtens, da hier festgelegt ist, anhand eines Fachbetriebes eine Berechnung zu erstellen und mir als Mieter keine alternative Möglichkeit zu bieten?"
- Du sagst es, daher halte auch ich diese Klausel für ungültig.