Beiträge von Berny

    Thomas0411:

    "Nun hab ich gelesen, dass aufgrund der Einliegerwohnung ein geringerer Mieterschutz gilt und man als Vermieter vom Sonderkündigungsrecht §573a Abs.1 BGB Gebrauch machen kann und man keine Gründe angeben muss. Nur dies hätte den Nachteil, dass sich die 3 monatige Kündigungsfrist auf 6 Monate verlängern würde."
    - Ich finde die gesetzliche Regelung, welche Dir offensichtlich nicht gefällt, i.O.

    "Wir selbst haben das Interesse, mit einer 3 monatigen Frist zu kündigen."
    - Und wen interessiert Euer Interesse? Hast Du Dich schon mal in die Rolle des Mieters versetzt?

    "Müssen wir da eine normale Eigenbedarfskündigung verfassen ( kann jemand eine gute / gültige Vorlage empfehlen? ) ?
    Wie detailliert muss die Begründung für den Eigenbedarf sein? Reicht die Aussage aufgrund von Nachwuchs, dass der eigene Wohnraum nicht mehr ausreichend ist und daher Bedarf an der ELW besteht? Oder muss das detaillierter sein? Muss man irgendwelche Nachweise liefern?"
    - Rechtsberatung ist hier nicht erlaubt. Tipp: Fachanwalt konsultieren.

    "Kann ein Mieter gegen eine Eigenbedarfskündung angehen, was er zB. bei dem Sonderkündigungsrecht nicht kann? Oder ist das egal, da es eine Einliegerwohnung ist?"
    - Ein Mieter kann jeder Art von Kündigung widersprechen.

    "Sollte man sich einen Zeugen mitnehmen, der bezeugen kann, dass die Kündigung auch beim Vermieter abgegeben wurde?"
    - Ähm..., beim VERmieter?

    "Sollte man sich eine schriftliche Empfangsbestätigung geben lassen ( was ist, wenn Mieter sich verweigert, diese zu unterschreiben? ) ?"
    - Er ist dazu nicht verpflichtet.

    "Was kann man tun, wenn der Mieter meint, nach erhaltener Kündigung "einem aufs Dach zu steigen" ( laute Musik, Störung jeglicher Art oder nicht bezahlen der Miete ) ?"
    - Wehrt Euch durch Polizei rufen, Einstweilige Verfügung, ...

    Haööo Timi74,

    ich kann lediglich mit Zahlen aus meiner Immobilie mit 5 WE dienen:
    Die Kosten für Heizung und Bauchwassererwärmung betrugen
    2013: 1730€
    2012: 2618€
    2011: 2060€
    2010: 1996€
    2009: 2228€
    2008: 3039€
    Ich bezweifele, dass man da eine gewisse Systematik oder Parallele zu Deinen Werten erkennen kann...

    Hallo,
    bin vor kurzer Zeit in eine gut sanierte Platte gezogen.Vor der Sanierung stand zur Wahl,ob ich ein Wannen oder Duschbad haben möchte.Da ich mich für eine Dusche entschieden habe,muss ich jetzt 20,-€ mehr monatliche Miete bezahlen.Als Grund werden höhere Wartungskosten angegeben.Ist das rechtens?


    Darüber hätteste Dich VOR der Anmietung informieren sollen.

    Miete ist grundsätzlich eine Bringschuld und die erhöhte Staffelmiete gehört dazu. Das ist die Besonderheit der Staffelmiete im Gegensatz zu einer normalen Mieterhöhung oder einer Indexmietvereinbarung, da die genauen Zahlen und Daten bereits im Mietvertrag verankert sind. Eine HV ist nicht dein persönlicher Erinnerungsassistent.


    Vielleicht begreift er es nun...:rolleyes:

    Ansonsten halte ich den § 556b BGB für eindeutig. Warum sollte der Gesetzgeber die Fälligkeiten konkret festlegen, wenn der Vermieter ein anderes Zahlungsziel festlegen kann? Der dritte Werktag als letzter Termin ist ja keine "kann"-Bestimmung.


    In meinen Mietverträgen steht - etwas wirklichkeitsnaher und auch in Anlehnung an ein höchstrichterliches Urteil - "dritter Bankenarbeitstag".:rolleyes:

    um hier keine Panik zu verbreiten, mit der Begleichung der offenstehenden Mietzahlung hätte er die Kündigung heilen können.


    Sicherlich. Und ausserdem hätte die HV ihn auch erst mal (ab)mahnen sollen/müssen.

    Straycat:

    "Die Erben haben nach Erbe 2012 dann 02/2013-04/2013 Heizungs- und Wassermessgeräte einbauen lassen, eine Ablesung erfolgte 02/2014, seitdem keine Rückmeldung.
    Also wäre 02/2013 auf 02/2014 als erster Abrechnungszeitraum zu sehen, maximal 1 Jahr nach Ablesung hat die Abrechnung zu erfolgen, sonst kein Vermieteranspruch [auf Nachzahlung] mehr?
    - Ja.

    "Unabhängig davon müssen [Hausreinigungs]kosten seit 02/2013 nachgewiesen werden um eingefordert werden zu können, habe ich richtig verstanden?
    - Ja.

    Verschiedene User erklären dir, was bei deiner Abrechnung falsch ist und dann kommt diese saudumme Frage, mit der du beweist, dass du die Antworten nicht gelesen, bzw. nicht verstanden hast.

    Darum, ich klinke mich hier aus, weil ich meine Zeit besser investieren kann.


    Aber Hauptsache, er kann fragen (nur, um zu fragen...)
    Bin ebenfalls weg.

    Diamond,

    bei mir würdest Du keinen Mietnachlass bekommen, denn es lag an Dir, zu verhindern, dass sich Hornissen (sie stehen unter Naturschutz!!) überhaupt ein Nest in Deiner Wohnung bauen konnten.

    Stuckmann:

    "wurden die Kosten von 206 - 350 auf die Mieter anteilig umgelegt"
    - Nein, das sind die jährlichen Kosten der Dienstleistung, welche der Provider automatisch in die HeizkAbr. einarbeitet. Alles auf die Mieter umlegbar.

    "wer hat die einmaligen Montagekosten zu tragen?"
    - Der VM.

    "Wenn der Vermieter zur Kosteneinsparung verpflichtet ist, bezieht sich das auf das günstigere Angebot oder auf die Tatsache, dass ich mit Hilfe der Verbrauchsabrechnung vorraussichtlich geringere Kosten erzielen werde?"
    - Auf die Kosten der Dienstleistung, die ja (automatisch) dem Mieter mitberechnet werden.
    - Diese Massnahme hatte ich den Mietern vorher schriftlich angekündigt.

    Wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt und Sie dennoch dort wohnen ist von einem mündlichen Mietvertrag auszugehen.
    Da gelten bezüglich einer Kündigung die gleichen Grundsätze als bei einem schriftlichen Vertrag.
    Dazu käme bei einer WG nur eine Kündigung aller in Frage.


    Zusatz: Möbliert bis zum 15. (bspw. heute) zum Monatsende; unmöbliert bis zum 3. d.M. zum Ende des übernächsten Monats.

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