Beiträge von Berny

    Woran erkenne ich dann, dass der obengenannte "Hausverwalter" die Berechtigung zur Abgabe einer solchen Mieterhoehung besitzt?


    Du wolltest wohl eher fragen: "Woran erkenne ich dann, dass der obengenannte "Hausverwalter" die Berechtigung zur Stellung eines Mieterhöhungsverlangens besitzt?"
    Ich würde das jedenfalls ignorieren und den "Hausmeister" voll gegen die Wand laufen lassen. Oder zumindest die Softversion anwenden und den Vermieter fragen, was es mit dieser mir unbekannten Person auf sich hat.

    paul_protzhose:

    "gemietetes Objekt ist eine Einliegerwohnung (Zimmer + Küche + Bad = Mietobjekte), die wir zu dritt (WG) bewohnen, der Vermieter wohnt mit Frau im gleichen Haus (Stockwerk über der Einliegerwohnung), wir benutzen den selben Eingangsbereich."
    - Wie ich später gelesen habe, habt Ihr KEINE abgeschlossene Wohnung...?

    "Habe ich irgend eine Chance, dass der Vermieter mir nicht meinen Eingangsbereich zustellt? Gibts da nicht eine Mindestbreite für Fluchtwege, die er mir gewährleisten muss?"
    - Bitte frage die örtliche Feuerwehr bzw. das Bauamt.

    "Wohnungsbesichtigung habe ich mit meinem Vormieter gemacht, den Vertrag dann mit dem Vermieter abgeschlossen. Mein Vormieter hat mich dabei aber komplett nach Strich und Faden angelogen,"
    - Das ist völlig egal, denn Ihr habt den MV mit Eurem Vermieter abgeschlossen.

    "Ist der Vertrag in diesem Fall überhaupt rechtsgültig?"
    - Latürnich ist er das, sofern er Datum und Unterschriften der Vertragsparteien enthält.

    Nach meiner Einschätzung ist zwischen dir und dem Mieter ein Leihvertrag über die unentgeltiche Nutzung der Wohnung zustandegekommen. Eine Sache darf ich auch dann ausleihen, wenn ich nur Besitzer und nicht Eigentümer bin. Auch hat der Vermieter diesem Leihvertrag als Eigentümer zugestimmt. Aus einem Leihvertrag erwachsen selbstverständlich Rechte und Pflichten, du solltest mit der geliehenen Sache also pfleglich umgehen. Dies steht zwar so nicht in den §§ 598 ff BGB, wird aber als vertragliche Nebenleistungspflicht vorausgesetzt. Zu deinen Hauptleistungspflichten gehört auf jeden Fall die vereinbarungsgemäße Rückgabe der Sache. Ohne es genau überprüft zu haben, würde ich einen Nießbrauch verneinen, da dieses Konstrukt zu weit in die Eigentümerrechte des Vermieters eingreifen würde und er während der Mietzeit auch nicht Besitzer der Sache ist.


    Wow...:cool:

    Sein Bevollmächtigter hat in der Kategorie "Wohnzimmer" zunächst zwei kleine Löcher im Laminat festgestellt und bei "Mängel" eingetragen, dann aber doch "In Ordnung" angekreuzt, nachdem wir darüber geredet haben. Bei "Küche" wusste er nicht, wie der Zustand vorher war und hat bei Mängel geschrieben "siehe Fotos zum Abgleich". Dann hat er aber auch "in Ordnung" angekreuzt.


    Ich sehe das so, dass bis auf die zwei kleinen Löcher der Boden i.O. ist, der VM also keinerlei Ansprüche daraus herleiten kann. Sinngemäss auch die Küche.

    sebastian:

    "ich suche Orientierung."
    - Zuverlässige bekommst Du am besten bei entsprechend ausgebildeten Rechtsanwälten.

    "Wenn mir ein Mieter seine möbilierte Zweit-Wohnung unentgeltlich und mit Zustimmung des Vermieters zur Nutzung überläßt - bin ich dann juristisch gesehen ein Untermieter, mit den entsprechenden Rechten und Pflichten?"
    - Nein, Du wärest Nutzniesser.

    "Oder kann ich Untermieter nur sein, wenn ich eine Gegenleistung z.B. in Form von Geld für die Überlassung erbringe?"
    - (Unter-)Mieter kannste nur sein, wenn Du einen (Unter-)Mietvertrag hast. Gegenleistung kann ich nicht beurteilen.

    Eves,

    Hausbesitzer muss nicht Hauseigentümer und auch nicht Vermieter sein.
    Und ein "Hauptmieter" dürfte m.E. schlicht und einfach ein Mieter sein. Falls Letzterer dann natürlich (mit Zustimmung seines VM) "unter"vermietet, so ist selbst nun Vermieter seines (Unter-)Mieters.

    Kann ich als Sohn bzw. Bevollmächtigter meiner leider kürzlich verstorben Eltern vom damaligen Vermieter der Wohnung meiner Eltern verlangen, das er mir Kopien der letzten Nebenkostenabrechungen zur Verfügung stellt.??


    Als Erbe kannst Du auf Verlangen beim Vermieter Einsicht in die der BK-Abrechnung zugrunde liegenden Originalbelege nehmen.

    Hallo Eves,

    trotz der Negativentwicklung sehe ich keine Berechtigung für eine Fristlose.
    Wenn Du jetzt "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" schriftlich nachweislich kündigst, wäre das dann der 28.02.2015.

    PS: Diese Formulierung genügt für JEDEN Vertrag. Eine Datumsangabe ist dabei nicht erforderlich.

    Da kann man mal die Dimension sehen wie extrem nervig das war, abgesehen davon das wir Mieter nun eine schöne Allgemeinstrom Rechnung bekommen werden :mad:


    ... welcher ich dann widersprechen würde. Du hast ja wohl hoffentlich Protokoll geführt: Wer hat was wann festgestellt, wie wirkte es sich aus, wer ist Zeuge?
    Wünsche schönes Rest-WE.

    Mieter101_

    "Im Briefkopf des Mieterhoehungsschreiben steht "Reinigungsunternehmen so und so" (der "Hausverwalter" ist selbstaendig und hat ne eigene Reinigungsfirma)."
    - Heisst Dein Vermieter lt. Mietvertrag ebenfalls "Reinigungsunternehmen so und so"? Falls nicht, kann das Schreiben nicht von Deinem Vermieter=Vertragspartner sein.

    Muss ein Hausverwalter seine Schreiben immer mit "Hausverwalter" unterschreiben?
    Reicht es nicht, wenn er nur "Im Namen von" und mit seinem Vor-und Nachnamen unterschreibt?


    Das hat mit Mietrecht erstmal nichts zu tun.
    Falls der Vermieter (Dein! Vertragspartner) Dir (möglichst schriftlich) mitgeteilt hat, dass er einen Hausverwalter mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat UND der Briefkopf "Hausverwaltung" enthält, genügt die normale Unterschrift des HV.
    Unterschreibe bspw. ich einen Brief meiner Lebensgefährtin=Vermieterin, würde i.A. Name genügen.

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