Die Rolladenkästen in der Mietwohnung sind nicht abgedichtet. Wer kommt für die Abdichtungskosten auf, Vermieter oder Mieter ? Der Vermieter möchte, dass der Mieter sich zur Hälfte an den Kosten beteiligt. Ist das o.k. ?
Ich halte das für ok.
Die Rolladenkästen in der Mietwohnung sind nicht abgedichtet. Wer kommt für die Abdichtungskosten auf, Vermieter oder Mieter ? Der Vermieter möchte, dass der Mieter sich zur Hälfte an den Kosten beteiligt. Ist das o.k. ?
Ich halte das für ok.
Meine Frage ist jetzt, habe ich automatisch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten auch wenn davon nichts in meinem Mietvertrag steht oder entfällt diese dann?
Die hast Du automatisch, falls nichts anderes im MV vereinbart ist. Wenn Dein VM (oder dessen Briefkasten) die Kündigung "zum nächstmöglichen Termin" nachweislich bis zum 03.12.2014 nachmittags erhält, wäre das dann zum 28.02.2015.
timmywest,
Gewohnheitsrecht ist nicht...
Wenn du die Rechnung überprüfen lassen willst, kann dir wahrscheinlich die Anwaltskammer helfen.
Nie (mehr) im Leben!! Mir hat sie mal "geholfen" - mehr sage ich nicht.
Schliesse mich beiden Vorrednern an.
Schwimmer hatte einen schlechten tag. Seinen Beitrag sollte man kann keiner Aufmerksamkeit schenken
Diesem Gesülze (deutsches Sprach - schweres Sprach...) ebenfalls nicht.
Alex87,
Wie war denn der Zustand der Immobilie bei Besichtigung als Mietinteressent...? Fiel Dir damals nichts auf? Ich schätze, dass sich Deine Reklamationsberechtigungen sehr in Grenzen halten werden...
Wie meine Vorposter bereits schrieben...
Solltge jedoch die leer stehende Wohnung unbewohnbar werden, kann der VM sie aus den BK-Abrechnungen herauslassen.
Ich habe mal bei Bekannten erfahren, dass Anwalt's Herzele desto mehr frohlockt, umso höhere Beträge während eines Verfahrens genannt werden...![]()
Und Gebühren/Kosten bei Vergleichen sind fast so hoch wie beim verlorenen Prozess...![]()
toffer2105:
"die Antwort könntest du bei jeder Fragen geben."
- Richtig: Die Googlesuche könnten die meisten Fragesteller bereits vorher selbst machen.
"Entweder sparst dir das gleich oder du postest die entsprechende google suche bei jedem thread!"
- Haste noch mehr Bedingungen/Forderungen/Kommandos...?
bmw-sk:
"Es sind 1.000,- offen an Miete die er einfordert (Mahnbescheid). Ich bekomme noch die Kaution von 700,- plus Zinsen für 5 Jahre.
1. Wie stelle ich es an, dass der Vermieter mir die Kaution mit der offenen Forderung verrechnet?
Einfach anschreiben mit Bitte um Verrechnung"
- Das würde ich jetzt schon machen. Von sich aus ist der VM noch nicht aktiv geworden?
"2. Wie und wann muss mich der Vermieter über Mängel bei der Abnahme bzw. weiteren Kosten informieren,
da bei der Abnahme zwar ein zwei Sachen notiert wurden, aber ob diese wirklich repariert wurden und
zu welchen Kosten weiß ich nicht. Hätte er mir das schriftlich mitteilen müssen?"
- Da offensichtlich kein Übergabeprotokoll existiert, ist der Nachweis natürlich schwierig. Der VM kann bei der Übergabe versteckte Mängel bis zu 6 Monate nach Rpckgabe der Mietsache noch reklamieren.
sahne,
hast Du denn bereits mit Deinem Freind und dem Vermieter gesprochen?
3.[/B]Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die nach Fristenplan fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen.
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den kosten zu tragen hat,
Da hie eher von Empfehlungen, nicht von starren Fristen oder einer Renovierung am Ende der Mietzeit die Rede ist, halte ich die Klauseln für statthaft.
Reparatur käme laut Heizungsmonteur auf 3000 EUR, eine neue Heizanlage auf 12000 EUR.
Wie teuer die Instandsetzung, notfalls der Austausch der Heizungsanlage ist, ist völlig uninteressant. Dem Mieter stehen gewisse Temperaturen zu den üblichen Zeiten zu. Wenn das nicht klappt und der VM dies trotz Aufforderung nicht bewerkstelligt, kann der Mieter die Miete mindern - im schlimmsten Falle sogar bis zu 100%.
frog75,
Du bist Mieter einer Eigentumswohnung. Die HV kann Dir sowieso keine Vorschriften machen, auch Dein VM nachträglich nicht.
Ich würde das Fenster schliessen.
Die Frage ist, was würde dieser Makler denn noch zu tun haben? Däumchen drehn und ne fette Provision einstreichen. Toll.
Du hast es erfasst, das scheint die vornehmlichste Aufgabe eines Maklers zu sein..., damit er dann abends mit dem Chef der Wohnungsgesellschaft einen trinken gehen kann um sich dann mit ihm zusammen über dämliche (pardon!) Mieter kaputtzulachen.
Der Vermieter hat fristlos gekündigt. Dadurch müßtest du keine Miete mehr zahlen, aber Nutzungsentgeld und Entschädigung bis zum 31.01. Die fristlose Kündigung scheint mir aber relativ haltlos zu sein.
M.E. ist es so, dass du unabhängig davon, ob die fristlose Kündigung berechtigt ist oder nicht, in beiden der Fälle mußt du bis 31.01.15 die Miete zahlen.
Würde ich nicht machen, sondern die Fristlose anerkennen und somit nur bis zum 15.12.2014 Miete zahlen.
Beispiel: Der VM bringt zw. 16. und 31.12.2014 die Mietsache i.O, vermietet ab 01.01.2015 neu und kassiert für den Januar doppelte Miete...?
Sicher, ich kann mit meinem Vermieter reden, aber ...
Dann mache es doch und berichte uns anschliessend über das Ergebnis.
Das ist kein Mietrecht. Sie müssen die zuviel bezahlte Miete zurückfordern.
Achtung: Verjährungsfrist: 3 Jahre
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der überzahlten Miete verjährt nach 3 Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Also würde ich sofort nachweislich die Ansprüche stellen. Oder sogar, falls sich nix tut, per Klage bei Gericht. Hauptsache, der Eingangsstempel von diesem Jahr ist (noch) drauf.
Die Bestätigung über die Mängelfreiheit betrifft ab nur die sichtbaren Mängel.
Verdeckte Mängel sind davon ausgenommen. Diese sollten Sie dem Vermieter sofort anzeigen. Er muß diese beseitigen.
Richtig. Den VM würde ich per Einwurfeinschreiben alle bei der Übergabe nicht erkannte bzw. erkennbare Mängel einzeln auflisten und Beseitigung bis Mietbeginn gem. § 535 BGB einfordern, um Mietminderungen zu vermeiden.
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