Zum 01.12.14 ausgezogen.
Zum 01.12.14 gekündigt.
Forderungsschreiben am 10.05.15 bekommen
Es hat schon einen Grund, weshalb ich nach dem Rückgabedatum der Mietsache fragte...
Zum 01.12.14 ausgezogen.
Zum 01.12.14 gekündigt.
Forderungsschreiben am 10.05.15 bekommen
Es hat schon einen Grund, weshalb ich nach dem Rückgabedatum der Mietsache fragte...
ich würde davon ausgehen, dass die Mieterhöhung rechtswirksam ist. Der Passus im Mietvertrag "Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenerklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB." ist doch mehr als deutlich.
Erklärungen sind doch etwas anderes als Mieterhöhungsverlangen, wovon alle Mieter betroffen sind.
Hallo Lycaner85,
wenn der VM die WZ und WMZ regelmässig austauschen lässt ("Eichtausch"), dann ja. Genauer: KaltWZ alle sechs Jahre, WarmWZ+WMZ alle fünf Jahre.
Schau mal nach in der Heizkostenverordnung bzw. Betriebskostenverordnung.
unser Vermieter hat einen "Energiepass" in Auftrag gegeben, auf unsere Bitte hin.
Jetzt nach ca. 3 Monaten mehrmailger Rücksprache bekommen wir aber immer noch keine Einsicht.
Was können wir machen ?
Nichts, denn der VM ist nur verpflichtet, bei Neuvermietungen den EP auf Verlangen vorzuzeigen.
Hallo Blacky,
wie wäre es denn mal mit einem Rollenspiel: Versetze Dich mal in die Lage des Vermieters und überlege, welche Sicherheiten er denn so gerne hätte.
peace out, maaaaan ![]()
Dass der Schornie telefonisch erreichbar ist zwecks Ersatzterminvereinbarung - auf diese absurde Idee biste wohl noch nicht gekommen...?
Berlin420:
Nochmals: Wann war die Rückgabe der Mietsache?
Wann hast Du das Forderungsschreiben bekommen?
Quatre1337:
"MEIN Aufmaß? Soll ich es hier einstellen, oder inwieweit hilft Excel?"
- Denk' nach: Jeder Raum L*B zwischen den Wänden, abzgl. evtl Abzüge.
Habe ich von meiner Mietwohnung und von jeder Wohnung meines 5erMFH.
WFl-Angaben sind übrigens nicht zwingend, da sich ein MV auf de besichtigte Wohnung bezieht. In meinen MVn ist das so formuliert, dass sich VM und M auf eine bestimmte Mietfläche einigen, welche dann u.a. für die Betriebskostenabrechnungen herangezogen werden.
blank23.
"Kann ich eine Mietminderung eigentlich vornehmen auch wenn der Whirlpool nicht explizit im Mietvertrag drin steht? Der war ja trotzdem Bestandteil der Wohnung als ich eingezogen bin und ein Grund die Wohnung überhaupt zu nehmen."
- Deshalb würde ich mit dem VM eine Mietminderung erörtern.
"...der Whirlpool nach wie vor nicht benutzbar ist (und sich auch niemand mehr gemeldet hat)."
Wenn sich der VM nicht reagiert bzw. sich verleugnet, würde ich Nägel mir Köpfen machen: Einwurfeinschreiben, Mängel definieren, seit wann sie existieren und dem VM bekannt sind, auf § 535 BGB verweisen und zeitnahe Mangelbehebung einfordern um Mietminderungen zu vermeiden.
Die Abrechnung wurde von Brunata erstellt anhand von dem welche Daten vom Vermieter gegeben wurde bzgl. Verbrauch + Kosten und dem was bei uns abgelesen wurde.
Diese Abrechner rechnen eigentlich korrekt ab - aaber sie können nur die Angaben verwerten, welch sie von ihren Vertragspartnern erhalten.
Und... sie machen i.d.R. KEINE Plausibilitätsprüfung. Hier würde zu prüfen sein, welche "Kosten" so mit in die Abrechnungen eingeflossen sind - und - ob der VM sie auch alle belegen kann.
-im Mietvertrag als Wohnfläche vermerkt "ca. 34,60m²" (mit Verweis auf deren zustande kommen gemäß Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche)
-Aufmaß der Architektin ergab 31,80m² (inkl. 50% angerechnetem Balkon); sie hatte die Nutzfläche nochmal separat ausgewiesen = 34,15m²
Und DEIN Aufmass? Excel hilft da ungemein.
Ein Mangel liegt erst dann vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% von der angegebenen abweicht. Das scheint hier der Fall zu sein, weshalb kein Mangel vorliegt.
Ej, der war gut, den merke ich mir...:o
Hä? Schelte, weil ich Dir / Euch zugestimmt habe?
Vooorsicht! Nicht, dass Du bei Klonium und Bernyum noch der dritte Clownium wirst...![]()
Quatre1337,
Dir könnte eher geholfen werden, wenn Du konkrete Zahlen genannt hättest.
Daum:
"bin im Januar 2015 nach 17 Jahren Miete aus der Wohnung ausgezogen"
- Wenn der übliche Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr war, hat die VMn für die Jan. 2015- Abrechnung noch Zeit bis 31.12.2016.
"wenn es nicht bald klappt werd ich diese Sache meinem Rechtschutz weitergeben."
- Der kann damit nix anfangen, sondern nur ein Anwalt. RS-Vers. übernimmt die Kosten.
"angeblich funktionierte ein Lichtschalter nicht der Heizlüfter im bad war kaputt und deshalb mußte der Elektriker kommen was die Vermieterin mir nun anteilig in Rechnung stellen will."
Da hat sie Pech (Betrugsversuch ist strafbar!), denn diese angebl. Mängel an der Mietsache hätte sie bei deren Rückgabe monieren müssen.
Hallo Mieter666,
"§ 2 Mietzeit:
2. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen."
- Ausschliesslich bei Gewerbemietverträgen zulässig.
"3. Der Mieter kann den Vertrag während der vereinbarten 5-jährigen Mietzeit mit gesetzlicher Frist (z.Z. 3 Monate zum Monatsende) kündigen, jedoch NICHT auf einen Termin vor Ablauf von 12 Monaten seit Beginn des MV."
- Unzulässig.
§ 4 Kaution sowie Mieterdarlehen:"
- Mieterdarlehen... noch nie gehört.
"1. Für Kaution [und Mieterdarlehen] zahlt der Mieter insgesamt EUR 1.650,- € (Kaltmiete p.m. 370,- €)"
- Unzulässig. Maximal sind drei Kaltmieten erlaubt.
"Komme ich aus diesem Vertrag schon vor dem einen Jahr oder ist diese Formulierung sowie die Befristung ohne Nennung von Gründen rechtmäßig?"
- Kannst direkt nach Mietvertragsunterzeichnung bzw. bei Mietbeginn mit ges. Frist (3 Monate) kündigen.
Hallo Robby22,
gibt es eine (ordnungsgemässe) Heizkostenabrechnung?
Bei meinem MFH hatte seinerzeit der Austausch der kpl. Heizungsanlage mit Heisswasserspeicher 7 h gedauert.
Tobii,
da Punkte und Kommata fehlen, kann ich leider Deinen "Text" nicht verstehen.
Hallo Dexter,
der Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigter bestimmt, ob er Dich früher aus dem Vertrag lässt.
Sein Angebot über eine andere Wohnung anzunehmen, bestimmst Du.
Wenn Dein vorgeschlagener Nachmieter von Dir provisionsmässig profitieren könnte oder sollte, wäre das eine Privatangelegenheit und hat mit Mietrecht nix zu tun.
Die Vermieterin hat sich aber nicht auf mein Schreiben und des der Bank reagiert und is unter ihrer Tel. Nummer nicht erreichbar! Verjährt nur der Anspruch auf die reparierte Tür oder auch die letzte Mietzahlung?
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