Beiträge von Berny

    ich würde davon ausgehen, dass die Mieterhöhung rechtswirksam ist. Der Passus im Mietvertrag "Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Willenerklärungen, und zwar unter gegenseitiger Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB." ist doch mehr als deutlich.


    Erklärungen sind doch etwas anderes als Mieterhöhungsverlangen, wovon alle Mieter betroffen sind.

    unser Vermieter hat einen "Energiepass" in Auftrag gegeben, auf unsere Bitte hin.
    Jetzt nach ca. 3 Monaten mehrmailger Rücksprache bekommen wir aber immer noch keine Einsicht.
    Was können wir machen ?


    Nichts, denn der VM ist nur verpflichtet, bei Neuvermietungen den EP auf Verlangen vorzuzeigen.

    Quatre1337:

    "MEIN Aufmaß? Soll ich es hier einstellen, oder inwieweit hilft Excel?"
    - Denk' nach: Jeder Raum L*B zwischen den Wänden, abzgl. evtl Abzüge.
    Habe ich von meiner Mietwohnung und von jeder Wohnung meines 5erMFH.
    WFl-Angaben sind übrigens nicht zwingend, da sich ein MV auf de besichtigte Wohnung bezieht. In meinen MVn ist das so formuliert, dass sich VM und M auf eine bestimmte Mietfläche einigen, welche dann u.a. für die Betriebskostenabrechnungen herangezogen werden.

    blank23.

    "Kann ich eine Mietminderung eigentlich vornehmen auch wenn der Whirlpool nicht explizit im Mietvertrag drin steht? Der war ja trotzdem Bestandteil der Wohnung als ich eingezogen bin und ein Grund die Wohnung überhaupt zu nehmen."
    - Deshalb würde ich mit dem VM eine Mietminderung erörtern.

    "...der Whirlpool nach wie vor nicht benutzbar ist (und sich auch niemand mehr gemeldet hat)."
    Wenn sich der VM nicht reagiert bzw. sich verleugnet, würde ich Nägel mir Köpfen machen: Einwurfeinschreiben, Mängel definieren, seit wann sie existieren und dem VM bekannt sind, auf § 535 BGB verweisen und zeitnahe Mangelbehebung einfordern um Mietminderungen zu vermeiden.

    Die Abrechnung wurde von Brunata erstellt anhand von dem welche Daten vom Vermieter gegeben wurde bzgl. Verbrauch + Kosten und dem was bei uns abgelesen wurde.


    Diese Abrechner rechnen eigentlich korrekt ab - aaber sie können nur die Angaben verwerten, welch sie von ihren Vertragspartnern erhalten.
    Und... sie machen i.d.R. KEINE Plausibilitätsprüfung. Hier würde zu prüfen sein, welche "Kosten" so mit in die Abrechnungen eingeflossen sind - und - ob der VM sie auch alle belegen kann.

    Daum:

    "bin im Januar 2015 nach 17 Jahren Miete aus der Wohnung ausgezogen"
    - Wenn der übliche Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr war, hat die VMn für die Jan. 2015- Abrechnung noch Zeit bis 31.12.2016.

    "wenn es nicht bald klappt werd ich diese Sache meinem Rechtschutz weitergeben."
    - Der kann damit nix anfangen, sondern nur ein Anwalt. RS-Vers. übernimmt die Kosten.

    "angeblich funktionierte ein Lichtschalter nicht der Heizlüfter im bad war kaputt und deshalb mußte der Elektriker kommen was die Vermieterin mir nun anteilig in Rechnung stellen will."
    Da hat sie Pech (Betrugsversuch ist strafbar!), denn diese angebl. Mängel an der Mietsache hätte sie bei deren Rückgabe monieren müssen.

    Hallo Mieter666,

    "§ 2 Mietzeit:
    2. Der Mietvertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen."
    - Ausschliesslich bei Gewerbemietverträgen zulässig.

    "3. Der Mieter kann den Vertrag während der vereinbarten 5-jährigen Mietzeit mit gesetzlicher Frist (z.Z. 3 Monate zum Monatsende) kündigen, jedoch NICHT auf einen Termin vor Ablauf von 12 Monaten seit Beginn des MV."
    - Unzulässig.

    § 4 Kaution sowie Mieterdarlehen:"
    - Mieterdarlehen... noch nie gehört.

    "1. Für Kaution [und Mieterdarlehen] zahlt der Mieter insgesamt EUR 1.650,- € (Kaltmiete p.m. 370,- €)"
    - Unzulässig. Maximal sind drei Kaltmieten erlaubt.

    "Komme ich aus diesem Vertrag schon vor dem einen Jahr oder ist diese Formulierung sowie die Befristung ohne Nennung von Gründen rechtmäßig?"
    - Kannst direkt nach Mietvertragsunterzeichnung bzw. bei Mietbeginn mit ges. Frist (3 Monate) kündigen.

    Hallo Dexter,
    der Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigter bestimmt, ob er Dich früher aus dem Vertrag lässt.
    Sein Angebot über eine andere Wohnung anzunehmen, bestimmst Du.
    Wenn Dein vorgeschlagener Nachmieter von Dir provisionsmässig profitieren könnte oder sollte, wäre das eine Privatangelegenheit und hat mit Mietrecht nix zu tun.

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