Beiträge von Berny

    400 EUR für Malerarbeiten sind lächerlich. Das dürfte gerade mal der Materialanteil und Abdeckmaterial sein.
    Wenn tatsächlich Wände dunkel gehalten waren, würde ich das akzeptieren und froh sein, dass es nicht mehr ist.
    Das wäre wohl wesentlich teurer geworden.


    Grosszügigkeit schien wohl angesagt gewesen zu sein: Ein Malermeisterbetrieb machte mir mal einen Kostenvoranschlag von 1000€ pro Zimmer...:o

    Anonymous523:

    "durch die Schlüsselübergabe kommt ein Vertrag zustande ?"
    - Jawoll, und gleichzeitig die Übergabe der Mietsache.

    "Zu welchen Konditionen denn?"
    - Wenn nicht anderes vereinbart, BGB.

    "Es wurde ja lediglich ein Schlüssel ausgehändigt."
    - Ja und...?

    "Soweit ich das verstehe, zeigt das lediglich eine "Mietabsicht"."
    - Nöö. Denk' nach!

    "Die Kündigung ist aufgesetzt, aber ich weiß noch nicht, welche weiteren Daten hinein müssen."
    - Deine Schuhgrösse... nicht.

    "Ich nehme nicht an, dass die Angabe von Gründen erforderlich ist :P"
    - Richtig.

    "Reicht also der Einzeiler mit "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" aus ?"
    - Ja.

    Hallo adi1202,

    Deine Vermieter (Wohngemeinschaft) kann ja vieles bekannt geben... Sie müsste den Mietern schriftliche Mieterhöhungsverlangen zustellen.
    Von August 2013 bis Sept. 2015 sind es übrigens mehr als zwei Jahre...

    "die aktuelle Mieterhöhung wurde am 21.08. bekanntgegeben und soll bereits zum 01.09. in Kraft treten. Nach meinen Kenntnissen gibt es dafür eine Frist von drei Monaten?"
    - Dein Freund Google hat gehelft: Zitat aus § 558b BGB:
    Zustimmung zur Mieterhöhung
    (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

    (1) Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohen- der Gefahren darf der Vermieter das gemietete Haus auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.

    (2) Bei längerer Abwesenheit des Mieters ist sicherzustellen, dass das Recht des Vermieters, das Mietobjekt nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten, rechtzeitig ausgeübt werden kann.

    Kann ich Punkt 1 und 2 schriftlich widersprechen?


    Ja, kannst Du.... aber erfolglos, denn: Der MV besteht ja bereits, und ausserdem sind die Klauseln m.E. nicht zu beanstanden.

    Hallo janx,

    meine Meinung als Vermieter:

    "a) Meine Freundin mietet die Wohnung alleine und gibt mir einen Untermietvertrag. Mein Name und vorläufig fehlendes Einkommen tauchen also nirgends beim Vermieter auf."
    - Dann hätte ich nur eine Person als Mieter.

    "b) Wir lassen uns beide eintragen und ich gebe eine Bürgschaft meiner Eltern als Sicherheit mit an."
    - Jedenfalls. Bei zwei gesamtschuldnerischen Mietern erhöhte Sicherheit und zusätzlich die Bürgschaft, die jedoch nur bis zur Höhe von drei Kaltmieten gilt. Trotzdem die mit Abstand bessere Möglichkeit.

    torpedokroete,

    "Aber ich darf doch auch in der Wohnung bohren um z.B. ein Regal aufzuhängen."
    - Darfste, denn das gehört zum bestimmungsgemässen Gebrauch der Mietsache dazu.

    "Wenn ich einfach einen neuen Schlißzylinder einbaue kann er doch bei Gefahr im Verzug nicht in die Wohnung."
    - Richtig.

    "Und dann holt der einen Schlüsseldienst"
    - welchen er zu bezahlen hat.

    "und lässt wieder einen neuen Zylinder einbauen"
    - wovon er Dir sämtliche Schlüssel auzuhändigen hätte, falls der alte SZ unbrauchbar geworden sein sollte (was ich allerdings bezweifele).

    "und ich muss dann die Rechnung blechen :-("
    - nur, wenn Du den Grund des Einsatzes zu verantworten hast.

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