Beiträge von Berny

    Hallo, folgendes wurde mir heute zugestellt und ich möchte das mit den Usern teilen:

    das ist so erfreulich wie selten: Der BGH hat in einem erst vor kurzem veröffentlichten Urteil eine bestimmte Renovierungsklausel als wirksam erachtet (BGH, Urteil v. 18.03.15, Az. VIII ZR 242/13).
    Die betreffende Klausel in einem Formularmietvertrag legte fest, dass „Schönheitsreparaturen (…) regelmäßig auszuführen“ sind „wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“. Dies sollte in Küche, Bad und Dusche alle 3 Jahre, in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre erfolgen.
    Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln sollte „regelmäßig nach 6 Jahren“ erfolgen „wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist“.
    Der Mieter hielt die Klausel für rechtswidrig, weshalb er eine an sich erforderliche Renovierung verweigerte. Der BGH jedoch gab dem Vermieter Recht. Der Mieter ist nicht benachteiligt, da er ja nachweisen kann, dass eine Renovierung noch nicht erforderlich ist. Dass eine Renovierung jeweils fällig sein sollte, wenn die Mieträume „mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt“ waren, muss der Mieter hinnehmen.

    Gruß
    BHShuber


    Danke für die Aufklärung!
    Dann müsste jetzt wohl eine Klausel, wonach die Mietsache bei Mietende renoviert zurückzugeben ist, ungültig sein, oder?

    raven3k:

    "Wir haben im Januar (18.01.) schriftlich gekündigt und somit Mietende 31.04"
    - Doch wohl eher der 30.04.?

    "Am 11.02. haben wir die Wohnung geräumt und renoviert, weil wir bereits eine neue Wohnung gefunden haben.
    Am 27.02. hat sich endlich ein Interessent gemeldet und zusammen mit dem Vermieter wurde eine art Übergabe gemacht. Es wurde der Stromzähler abgelesen und schriftlich festgehalten, dass alle Schlüssel übergeben worden sind."
    - Basar... Falls der neue Mieter noch nicht mietezahlend eingezogen ist, schuldet Ihr noch den Mietzins. Doppelvermietung is nich.

    "Hatte auch mal angefragt, wie es mit meiner Kaution ausschaut, daraufhin aber kein Kommentar.
    - Die kann der VM noch sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache zurückbehalten.

    Hallo Eric,
    Eure privaten Befindlichkeiten spielen keine Rolle. Wenn Ihr jetzt zum nächstmöglichen Termin kündigt, wäre das dann der 30.06.2016.
    Falls der VM bereits vorher neu vermieten möchte, würde Eure Mietzinszahlungspflicht entsprechend früher enden.

    Mieter wohnt im Souterrain, Vermieter im EG und 1. OG.
    Das Abwasser der Kellerwohnung und ein Teil des Abwassers vom Vermieter laufen über eine Hebeanlage.
    in der NK Abrechnung werden die Wartungskosten für die Anlage zu 100% auf den Mieter umgelegt obwohl der Vermieter diese mitbenutzt.
    Ist das rechtens?


    Nein. Entweder anteilig nach geeigneten Messeinrichtungen oder Miet-/Wohn-/Nutz-flächenanteilig.

    Aber wenn ich mir bei solchen Fragen, gleich einen Anwalt aufsuchen muss, dann gibt es keinen Grund für die Existenz dieses Forums. In dem Sinne...


    ... zwingt Dich niemand soo zu reagieren, denn wir tun das nicht als Lustbefriedigung. Und Du hast über den Sinn oder Unsinn von Internetforen NICHT zu entscheiden.

    Hallo KiriTheGreat,

    "Ich muss leider immer 2-3 Heizkörper anmachen, weil die Wohnung nicht "saniert" ist."
    - Nein, denn bei 60m² wirst Du mit Sicherheit 2-3 HK anmachen müssen. Unsere 60m² Wohnung hat bspw. 6 HK.

    "Es ist tatsächlich kalt, weil das eine Dachfenster auch nicht der Norm entsprich (altes Dachfenster komplett aus Holz). Das Dachfenster wird im Laufe des Jahres erneuert."
    - Ob das entscheidend nützt?

    "Jedoch habe ich irgendwo gelesen (im Internet), dass der Vermieter verpflichtet ist, das Dach einer DG-Wohnung mit Dämmung zu versehen unabhängig des Baujahres. Stimmt diese Aussage?"
    - Du warst auf dem richtigen Weg, bitte informiere Dich weiter, bspw. im Mietrechtslexikon oder der EnEV.

    "Wenn ja, ist diese Informiation auch in den Mietvertrag aufzuführen? (Also muss der Vermieter, den Mieter über die Dämmung der Wohnung beim Mietvertragsabschluss zu informieren?)"
    - Zweimal Nein, sagte Bohlen.

    "Hintergrund ist, ich möchte ja eh wieder umziehen, weil ich selbst mit der Wohnung nicht zufrieden bin. Allerdings finde ich die Miete auch etwas zu hoch (550 warm) auch auch eine Nachzahlung jetzt für das vorherige Jahr von 500€ ist mir auch viel."
    - Dein Wille geschehe.

    "Gibt es irgendwelche Ansprüche, die ich geltend machen kann? z.B.: Entschädigung für die nicht-Dämmung oder für das Verschweigen der Information beim Mietvertrag, dass die Wohnung keine bzw. mangelnde Dämmung hat?"
    - M.E. nein.

    "Wenn es hart auf hart kommt, würde ich auch einen Anwalt engagieren. Was auch legitim ist, denn hätte ich von Anfang an gewusst, dass die Wohnung keine Dämmung hat (oder alte/schlechte Dämmung) hätte ich sie gar nicht angemietet. Ich möchte jedoch erstmal mit den Vermieter selbst sprechen, aber ich muss ausschlaggebend sein und die Sache schnell erledigen und nicht ewig darauf rumkauen."
    - Dein Wille geschehe auch hier. Ob es jedoch für Dich Positives bringen würde, wage ich zu bezweifeln, zumal Du ja sowieso bald ausziehen willst.

    "Es ist eine Zentralheizung, die Nachts sogar von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr ausgeht. Das heißt die Wohnung wird nicht durchgehend erwärmt."
    - Über nächtliche Mindesttemperaturen kenne ich keine Werte. Wenn Dein VM geschickt(er) wäre, würde er nachts nur um ~2° absenken, somit braucht am nächsten Morgen nicht stundenlang volle Pulle aufgeheizt zu werden

    das sagt mit Sicherheit jeder Mieter. In der Regel will so etwas niemand gewesen sein. ;)
    Grundsätzlich kann der Vermieter die Kosten schon umlegen:
    http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_ZR-VIII-13…n.news11162.htm
    Hier müsste die Entsorgung aber regelmäßig erfolgen, wobei "regelmäßig" nicht genauer definiert ist. Das kann auch ein Turnus von 5 Jahren sein.


    Ein hier nicht mehr neues Thema, entspricht auch meinem Kenntnisstand.

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